Stichwort ‘Familienrecht’

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XII ZB 247/11 – Gefährdung des Kindeswohls – und das mildeste Mittel zu seiner Beseitigung

Freitag, Februar 3rd, 2012

Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des – gesamten – Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden.

Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.

Wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, hat das nach § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehört insbesondere nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für ein Eingreifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der Bundesgerichtshof die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens angeführt.

Die sich daraus ergebenden Anforderungen für eine Gefährdung des Kindeswohls sah der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall als erfüllt: Das Oberlandesgericht hat eine Gefährdung des Kindeswohls darin gesehen, dass das Verhalten der Mutter (Verweigerung des Umgangs mit dem Vater) bei dem Kind zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe. Dieser habe bereits manifeste Verhaltensauffälligkeiten und Bindungsstörungen hervorgerufen, die nach Mitteilung des Jugendamts sogar psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werden müssten. Dabei handelt es sich um einen Befund, der zu einem Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB Veranlassung gibt. Denn durch das Verhalten der Mutter, das sowohl durch Herabsetzung des Vaters als auch durch Manipulation des Kindes auf eine Unterbindung der Umgangskontakte gerichtet ist, werden die nach den Feststellungen der Vorinstanzen intakten Bindungen des Kindes zu seinem Vater erheblich beeinträchtigt. Das begründet jedenfalls im Zusammenhang mit dem bestehenden verschärften Elternkonflikt die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes. Zugleich erweist sich eine nur eingeschränkte Erziehungseignung der Mutter, weil ihr die erforderliche Bindungstoleranz fehlt und sie dem Kind demzufolge in seiner weiteren Entwicklung nur eine unzureichende Beziehungssicherheit vermitteln kann.

§ 1666 Abs. 1 BGB setzt weiterhin voraus, dass die vom Familiengericht zu treffenden Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme ist Bestandteil der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne und wird in Bezug auf Maßnahmen, mit denen eine des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, durch § 1666 a Abs. 1 Satz 1 BGB dahin konkretisiert, dass der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 GG).

Vor einer – teilweisen – Entziehung des Sorgerechts hat das Familiengericht zu überprüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, um der Gefährdung entgegenzuwirken. Dies gebietet nicht nur das Kindeswohl und der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, sondern auch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht, in das nur so weit eingegriffen werden darf, als es wegen der konkreten Gefährdung des Kindeswohls unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall kommt als milderes Mittel außer der Vollstreckung der gerichtlichen Umgangsregelung aber auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in Betracht, welche in § 1684 Abs. 3 Sätze 3 – 6 BGB in der seit dem 1. Sep- tember 2009 geltenden Fassung gesetzlich geregelt ist. Danach kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, wenn die Eltern ihre gesetzliche Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB, Wohlverhaltensgebot), dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie sich an den Voraussetzungen der Umgangspflegschaft zeigt, ist diese vom Gesetz vor allem für den Fall der Umgangsverweigerung durch einen Elternteil und die damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung (vgl. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB) als geeignete Maßnahme vorgesehen. Da die Umgangspflegschaft den Eingriff auf das zunächst erforderliche Maß begrenzt, ist sie gegenüber einem (vollständigen) Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB als milderes Mittel vorrangig. Von ihrer Anordnung kann demnach nur dann abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft offensichtlich keinen Erfolg verspricht.

Die Erforderlichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsentziehung nach § 1666 BGB schließt es ferner mit ein, dass die konkrete Maßnahme geeignet ist, um die Gefahr für das Kindeswohl zu beseitigen. An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann. Vielmehr ist die Maßnahme auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden. Selbst wenn demnach die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet, ist sie dennoch ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.

Darüber hinaus gelten in kindschaftsrechtlichen Familiensachen und insbesondere in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung. Denn die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, weshalb insbeson- dere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden müssen. Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet ist. Die Gerichte müssen ihr Verfahren so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können.

Eine Aussichtslosigkeit der Umgangspflegschaft lässt sich nur annehmen, wenn es nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich ist, dass eine Umgangspflegschaft keinen Erfolg haben wird. Selbst eine nahe liegende Vermutung, die Umgangspflegschaft werde nicht die erwünschten Wirkungen zeitigen, reicht aber nicht aus, um von ihrer Anordnung abzusehen und sogleich weiterreichende Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Vielmehr kann von einer Umgangspflegschaft jedenfalls gegenüber einer vollständigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel einer Heimunterbringung nur abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft sich entweder als unwirksam erwiesen hat oder von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.

Das sah der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall allerdings noch nicht hinreichend festgestellt: Allein die Beeinflussung des Kindes durch Mutter und Großmutter genügt dazu nicht. Hierbei handelt es sich sogar um die Voraussetzung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft, welche somit gerade auf den Fall der – auch nachhaltigen – negativen Beeinflussung durch den Obhutselternteil zugeschnitten ist. Die vom angeführten Erfahrungen mit einem vereinbarten Umgangskontakt, der durch den Verfahrensbeistand zu begleiten war, reichen nicht aus. Denn dem Verfahrensbeistand stehen – abgesehen davon, dass er bereits in anderer Funktion am Verfahren beteiligt ist – die rechtlichen Befugnisse eines Umgangspflegers nach § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dessen Herausgabe zu verlangen, nicht zur Verfügung.

Auch im Hinblick auf die Eignung der teilweisen Entziehung des Sorgerechts der Mutter fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung durch die Vor- instanzen. Wie oben ausgeführt, genügt es nicht, dass die Maßnahme als solche für die Belange, in denen das Kindeswohl gefährdet ist, die erwünschten Wirkungen entfaltet. Sie ist vielmehr gleichwohl ungeeignet, wenn sie in anderen Belangen des Kindeswohls wiederum eine Gefährdungslage schafft und deswegen in der Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt. Die nach § 26 FamFG gebotene tatrichterliche Sachaufklärung unterliegt dabei im Rahmen der Sorgerechtsentziehung besonderen Anforderungen.

Hierbei ist zu beachten, dass die vom Amtsgericht angeordnete Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer Heimunterbringung des Kindes verbunden ist, was spätestens in der Beschwerdeinstanz auch offensichtlich geworden ist. Die unbefristete Heimunterbringung stellt aber als eine Maßnahme, die mit der Herausnahme des Kindes aus der Obhut eines Elternteils verbunden ist, einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, der insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl einer eingehenden Aufklärung und Absicherung bedurft hätte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hat sich damit auseinandergesetzt, welche mittelfristige Perspektive mit der Heimunterbringung des Kindes verbunden ist. Ein Wechsel des Kindes in die Obhut des Vaters ist von den Vorinstanzen nicht in Betracht gezogen worden. Vielmehr soll die Mutter nach Auffassung der Vorinstanzen trotz ihrer nur eingeschränkten Erziehungseignung offenbar die Hauptbezugsperson des Kindes bleiben. Ihr sind dementsprechend die übrigen Sorgerechtsbefugnisse belassen worden. Es hätte demnach der Begründung bedurft, welche mittelfristige Perspektive für das Kind im Fall der Heimunterbringung bestehen soll (vgl. etwa §§ 27, 36 SGB VIII). Ein dauerhafter Verbleib des Kindes im Heim ließe sich nur rechtfertigen, wenn beide Elternteile auf Dauer erziehungsungeeignet wären und eine Abwägung der Vor- und Nachteile die dauerhafte Heimunterbringung als die für das Kindeswohl bessere Alternative erscheinen ließe.

Um dies festzustellen, reichte die Anhörung des Kindes durch den Bundesgerichtshof des Oberlandesgerichts nicht aus. Bei der bestehenden komplexen Problematik hätte das Oberlandesgericht vielmehr der eingehenden sachverständigen Beratung bedurft, welche hier trotz Hinzuziehung einer Gutachterin unzureichend geblieben ist. Das vom Amtsgericht eingeholte und vom Oberlandesgericht verwertete SachverständigenGutachten bezog sich lediglich auf die grundsätzliche Erziehungseignung der Mutter, welche von der Sachverständigen – wenn auch mit Einschränkungen – bejaht worden ist. Das Gutachten konzentriert sich auf die Umgangsproblematik, ohne die Gesamtsituation des Kindes und dessen künftige Entwicklung in Betracht zu ziehen. Das mag aus der Sicht der Sachverständigen, die eine Erziehungseignung bejaht hat, jedenfalls bei Erstellung des Gutachtens offenbar auch nicht nahe gelegen haben. Der sachverständigen Begutachtung hätte dagegen insbesondere die nach dem Beschluss des Amtsgerichts veränderte Situation bedurft. Es genügte nicht, dass die Sachverständige – durch das Anhörungsprotokoll nicht näher dokumentiert – vom Oberlandesgericht angehört worden ist und die Anhörung sich jedenfalls nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses wiederum nur auf die Kindeswohlbeeinträchtigung wegen der Beeinflussung des Kindes durch die Mutter bezogen hat.

Vielmehr war es erforderlich, dass das Oberlandesgericht sich mit sachverständiger Hilfe ein umfassendes Bild von der Lebenssituation des Kindes im Heim verschaffte. Nur eine umfassende Aufklärung in diesem Sinne hätte es ermöglicht, eine mittelfristige Perspektive für das Kind darzustellen und sodann aufgrund einer verlässlichen Abwägung der Vor- und Nachteile einer Heimunterbringung die Eignung der getroffenen Maßnahme zu überprüfen.

Ohne weitere Feststellungen verbleibt indessen als Rechtfertigung der Maßnahme – das Fehlen milderer Mittel hier unterstellt – lediglich die effiziente Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind sowie die – weit- gehende – Vermeidung von Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter. Ob eine Sorgerechtsentziehung zu diesen Zwecken überhaupt eine geeignete Maßnahme darstellen kann, ist in Frage gestellt worden. Ob dem gefolgt werden kann, kann allerdings offenbleiben. Denn diese Frage ist vom Familiengericht nicht grundsätzlich zu entscheiden. Ihre Beantwortung liegt vielmehr vornehmlich auf dem Fachgebiet der (Familien-)Psychologie. Das Familiengericht bedarf daher zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts der Beratung durch einen geeigneten Sachverständigen. Erst auf dieser Grundlage kann eine Beurteilung des Kindeswohls und der in diesem Rahmen vor allem zu berücksichtigenden Bindungen des Kindes sowie der Erziehungsfähigkeit seiner Eltern stattfinden. Allein zum Zweck der effizienten Durchsetzung von Umgangskontakten darf eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel der Heimunterbringung jedenfalls nicht angeordnet werden.

Für das weitere Verfahren weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass – neben der Prüfung der Einrichtung einer Umgangspflegschaft – ein ergänzendes SachverständigenGutachten einzuholen ist. Dessen Fragestellung hat sich auf eine umfassende Aufklärung des Kindeswohls, insbesondere der Lebens- und Entwicklungsbedingungen und perspektiven des Kindes zu richten und hat damit wesentlich über die bislang im Vordergrund stehenden Fragen der Erziehungseignung der Mutter im Hinblick auf die Bindungstoleranz und die damit einhergehende Ermöglichung des Umgangs zwischen Vater und Kind hinauszugehen. Erforderlich ist auch, dass das Kind in seiner gegenwärtigen Umgebung psychologisch begutachtet wird. In die familienpsychologische Begutachtung wird ferner auch die Großmutter als wichtige Bezugsperson des Kindes einbezogen werden müssen. Soweit zudem das Verhalten des Kindes in der Schule oder in anderen Zusammenhängen eine Rolle spielt, wird sich das Oberlandesgericht nicht auf die Angaben des Verfahrensbeistands verlassen dürfen, sondern sich – durch Befragung der Lehrer oder sonstiger Bezugspersonen – einen unmittelbaren Eindruck verschaffen müssen.

Die auf der Grundlage der in diesem Sinne umfassenden Aufklärung zu treffende Entscheidung nach § 1666 BGB hängt schließlich davon ab, ob die Erziehungseignung der Mutter derart eingeschränkt ist, dass es für das Wohl des Kindes auf Dauer schädlicher ist, wenn es in der Obhut der Mutter verbleibt, als wenn es im Heim untergebracht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht nur übermäßig, sondern im Sinne der oben aufgeführten Maßstäbe bereits ungeeignet, so dass es an der Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB fehlt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11

Quelle: rechtslupe.de – 22. Dezember 2011
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2 UF 227/10 – Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts

Freitag, Februar 3rd, 2012

Die Anpassung wegen nach § 33 VersAusglG erfolgt nicht nur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird. Eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG gebietet es, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt.

Ob eine Anpassung nach § 33 VersAusglG auch zu erfolgen hat, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhalt auch nach erfolgter Kürzung zahlen kann, ist umstritten. Würde man diese Fälle ausschließen, wäre nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe der Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG unzulässig beschränkt.

Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG („ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte“) ergibt sich die einschränkende Auslegung nicht zwingend. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass eine Anpassung unterbleibt, wenn der Berechtigte bei ungekürzten Bezügen des Pflichtigen keinen Unterhaltsanspruch – z.B. nach Ende der Befristung – hätte. Auch die Vertreter der einschränkenden Auslegung scheinen eine Anpassung zuzulassen, soweit der Unterhaltsanspruch des Berechtigten lediglich eingeschränkt ist, was aufgrund des reduzierten gemeinsamen Bedarfs und des geringeren Einkommens des Pflichtigen regelmäßig der Fall sein wird, und der Unterhaltsanspruch aufgrund der Kürzung dann nicht mehr in voller Höhe besteht.

Der Gesetzgeber hat dem möglichen Missbrauch von Unterhaltsansprüchen bei gleichzeitigem Rentenbezug begegnen wollen, ohne den Anwendungsbereich der aus § 5 VAHRG übernommenen Anpassungsregelung weiter einzuschränken. Die Gesetzesbegründung verweist auf die in § 5 VAHRG enthaltenen Voraussetzungen, wonach die Aussetzung der Kürzung erforderte, dass die ausgleichsberechtigte Person bei einer ungekürzten Versorgung des anderen Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen einen nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch haben musste. § 5 VAHRG kam jedoch auch dann zur Anwendung, wenn der Unterhaltsanspruch des Ehegatten selbst aus dem nach Kürzung der Versorgung verbleibenden Einkommen sichergestellt werden konnte, denn auch hier lag einer der erfassten Härtefälle vor. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 33 Abs. 1 VersAusglG insoweit eine Einschränkung zu Lasten des Ausgleichspflichtigen bezweckt hätte, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 19805 ist dem Gesetzgeber nach Einführung des Versorgungsausgleichs die Regelung bestimmter Härtefälle in dem Sinne aufgegeben worden, dass die doppelte Belastung der durch die Eigentumsgarantie geschützten Rentenversicherten durch Unterhaltszahlungen zu vermeiden sei. Beanstandet hat das unter anderem, dass der Ausgleichspflichtige durch die Kürzung seiner Altersversorgung einerseits und die bestehende Unterhaltsverpflichtung andererseits in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt werde, auch wenn er trotz seiner gekürzten Rente noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet und in der Lage sei. Unabhängig davon lasse sich der Versorgungsausgleich bei Entstehen derartiger Versorgungslücken in seinen Auswirkungen nicht mehr mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG als zulässige Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums rechtfertigen6. Diese Anforderungen hat der Gesetzgeber bei der Einführung des § 33 VersAusglG erfüllen wollen.

Die Anpassung nach § 33 VersAusglG erfolgt daher nicht nur, wenn der Ausgleichspflichtige infolge der Kürzung leistungsunfähig wird, sondern auch in diesen Fällen. Nach Auffassung des Senats gebietet daher auch eine mit dem Willen des Gesetzgebers übereinstimmende, verfassungskonforme Auslegung des Anpassungsrechts nach § 33 VersAusglG, die Aussetzung der Kürzung anzuordnen, selbst wenn die Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht in Frage stellt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2011 – 2 UF 227/10

Quelle: rechtslupe.de – 27. Dezember 2011
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de//anpassung-des-versorgungsausgleichs-wegen-unterhalts-336263

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XII ZR 117/09 – Nachehelicher Unterhalt und die neue verfestigte Lebensgemeinschaft

Freitag, Dezember 23rd, 2011

Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist damit allerdings nicht verbunden.

Zweck der gesetzlichen Neuregelung in § 1579 Nr. 2 BGB ist es, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien wie die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle.

Wurde in einem vorangegangenen Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen, die auf neue Umstände gestützt ist. Als solche kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht.

Schon nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht konnte ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB aF führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hatte, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten war. Dabei setzte die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, dass die Partner räumlich zusammenlebten und einen gemeinsamen Haushalt führten, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel als ein typisches Anzeichen hierfür angesehen wurde. Unter welchen Umständen – nach einer gewissen Dauer, die im Allgemeinen zwischen zwei und drei Jahren lag – auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden konnte, ließ sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich oblag es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtete oder nicht.

Mit der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Auch damit wird kein vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten sanktioniert. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, rein objektive Gegebenheiten bzw. Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen. Auch die gesetzliche Neuregelung hat nicht festgelegt, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, sondern ausdrücklich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Weitere Kriterien wie etwa die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hingegen keine Rolle. Die verfestigte Lebensgemeinschaft ist damit kein Fall der bloßen Bedarfsdeckung im Sinne von § 1577 Abs. 1 BGB. Die Belange eines gemeinschaftlichen Kindes sind allerdings im Rahmen der Kinderschutzklausel im Einleitungssatz des § 1579 BGB zu beachten.

Durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz ist zur Frage der Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB keine grundlegende Rechtsänderung eingetreten, die allein zu einer Abänderung des früheren Unterhaltstitels berechtigen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB eine gewisse Dauer der neuen Verbindung voraus, die allerdings von anderen, für eine besondere Nähe der Partner sprechenden objektiven Umständen beeinflusst wird. Die Dauer bis zur Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft wird durch objektive, nach außen tretende Umstände, wie etwa einen über einen längeren Zeitraum hinweg geführten gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit oder größere gemeinsame Investitionen wie den Erwerb eines gemeinsamen Familienheims beeinflusst. Ein allein intimes Verhältnis reicht dafür nicht aus.

Auf dieser rechtlichen Grundlage hatte das in dem Vorverfahren mit Urteil vom 25.05.2005 die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB verneint. Obwohl der Beklagte schon in dem früheren Verfahren vorgetragen hatte, die Klägerin unterhalte zu ihrem Bekannten eine verfestigte Lebensgemeinschaft, hatte das eine solche Feststellung nicht getroffen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es vielmehr davon ausgegangen, dass die Klägerin und ihr Bekannter zwar im gleichen Haus, aber in getrennten Wohnungen lebten und eigene Haushalte unterhielten. Trotz der seit Ende 2000 bestehenden Freundschaft und intimen Beziehung sei keine eheähnliche Wirtschaftsgemeinschaft bewiesen. Dabei hatte das entscheidend darauf abgestellt, dass die Beziehung bewusst auf Distanz gehalten werde, wobei die Distanz auch nach außen zum Ausdruck komme. Für die Voraussetzungen des “Verwirkungstatbestandes” sei der Beklagte somit beweisfällig geblieben.

Der Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit nicht lediglich die seinerzeit vorgetragenen Umstände wiederholt, sondern weitere Umstände für eine nunmehr verfestigte Lebensgemeinschaft vorgetragen. Dabei ist bereits zu berücksichtigen, dass die Klägerin jetzt mit dem Zeugen nicht nur – wie seinerzeit – viereinhalb Jahre, sondern mehr als zehn Jahre eine intime Beziehung unterhält. Wenngleich die Dauer nicht das allein entscheidende Kriterium für die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft ist, kann sie bei der Würdigung aber nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Hinzu kommt, dass der Beklagte unter Bezug auf einen Zeitungsbericht zu den gemeinsamen Tanzsportaktivitäten der Klägerin und ihres Bekannten weitere Umstände vorgetragen hat, die das seinerzeit noch vermisste Erscheinungsbild einer verfestigten Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit zusätzlich stützen.

Für den Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB, der für die Feststellung einer verfestigten Lebensgemeinschaft regelmäßig verschiedene Indiztatsachen erfordert, ist der neue Vortrag des Beklagten deswegen nicht unerheblich. Das Oberlandesgericht durfte den Einwand des Beklagten nicht als präkludiert ansehen, weil eine verfestigte Lebensgemeinschaft ohne diese neu hinzugetretenen Umstände in einem vorangegangenen Verfahren rechtskräftig abgelehnt worden war. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts führt dies nicht zu einer im Abänderungsverfahren unzulässigen Fehlerkorrektur. Die Widerklage des Beklagten ist darauf gerichtet, die Zukunftsprognose für den künftigen Unterhaltsanspruch der Klägerin durch neu hinzugetretene Tatsachen zu erschüttern. Dies ist ihm im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO aF nicht verwehrt. Davon unabhängig könnte eine Präklusion ohnehin nicht gegenüber der für eine Übergangszeit zugesprochenen Erhöhung des Unterhalts eingreifen.

Das angefochtene Urteil kann deswegen keinen Bestand haben und ist auf die Revision des Beklagten aufzuheben. Das Verfahren ist nach § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil dem eine abschließende Entscheidung verwehrt ist. § 1579 Nr. 2 BGB sieht als Rechtsfolge einer verfestigten Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten eine Billigkeitsprüfung vor, die zur Versagung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen kann. Diese ist dem Tatrichter vorbehalten und kann vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden.

Soweit es nach der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1579 BGB noch auf Fragen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ankommen sollte, bestehen gegen die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts keine Bedenken. Während § 1579 BGB eine Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit auf der Grundlage der dort genannten Versagungstatbestände ermöglicht, regelt § 1578 b BGB eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei abnehmender nachehelicher Solidarität und fehlendem ehebedingten Nachteil. Die beiden Begrenzungstatbestände schließen sich deswegen nicht gegenseitig aus.

Im Rahmen des § 1578 b BGB ist von einem nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen. Ob und in welchem Umfang eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder eine zeitliche Begrenzung nach § 1578 b BGB in Betracht kommt, ist nach tatrichterlichem Ermessen zu beurteilen, das im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Solche Fehler hat weder die Revision vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Insoweit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte mit seinem Begehren auf Herabsetzung und zeitlicher Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB nicht präkludiert ist. Sowohl der Vergleich als auch das spätere Urteil aus dem Jahre 2005 datieren aus einer Zeit vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts und dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes. Nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung kam eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht in Betracht, wenn eine lange Ehe- dauer vorlag. Das ist bei der hier bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 20jährigen Ehe der Fall. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung kann deswegen erst auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommen, die nicht mehr allein auf die Ehedauer abstellt und daneben weitere Umstände, insbesondere das Vorliegen ehebedingter Nachteile, berücksichtigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2011 – XII ZR 117/09

Quelle: rechtslupe.de – 05.10.2011
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de//nachehelicher-unterhalt-und-die-neue-verfestigte-lebensgemeinschaft-335314

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16 Uf 86/10 Gemeinsames Sorgerecht trotz Weigerung der Mutter

Dienstag, November 22nd, 2011

Berlin – Ein kann auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind festlegen. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Gericht auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind festlegen kann. Bedingung sei, das dies zum Wohle des Kindes geschehe, wie die Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein mitteilt (Aktenzeichen: 16 Uf 86/10).

In dem Fall stritten die unverheirateten um das Sorgerecht für ihr Kind. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das für das Kind alleine ausüben.

Das wies die Anträge des Vaters zurück. Vor dem Kammergericht hatte er jedoch teilweise Erfolg. Die Richter übertrugen beiden Eltern das Sorgerecht für ihr Kind. Die geltende Gesetzeslage sehe zwar eine gemeinsame Sorge nicht vor, wenn die Mutter diese verweigere. Das hatte im Juli 2010 aber entschieden, dass Eltern auf Antrag eines Elternteils ein gemeinsames Sorgerecht bekommen können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Im konkreten Fall hätten Vater und Kind ein vertrauensvolles Verhältnis, beide Elternteile seien dem Kind gegenüber loyal. Es entspreche daher dem Kindeswohl, wenn die Eltern in wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden könnten.

Quelle: maerkischeallgemeine.de – 10.11.2011 – dpa/tmn
Link zum Pressebericht: www .maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12215551/7249995/Gemeinsames-Sorgerecht-trotz-Weigerung-der-Mutter.html

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Männerrecht darf nicht vor Kindeswohl gehen

Montag, September 19th, 2011

Ein Urteil aus Straßburg will “mutmaßliche” Väter stärken, schwächt aber die Familie. Denn Konflikte um Liebe und Verrat können weder Gerichte noch Labors aus der Welt schaffen.

Der Europäische Gerichtshof hat nicht zum ersten Mal deutsche zum Vaterrecht moniert. Aus gutem Grund, denn unsere Gerichte geben Müttern zu leicht recht. Das Argument, das Kindeswohl sei gefährdet, wenn das Kind in einen Dauerkonflikt zwischen den gerät, wiegt zugunsten der Mütter, bei denen die Kinder leben – und zulasten von Vätern, deren Beziehungen zu Töchtern und Söhnen oft willkürlich beendet werden. Die europäische Rechtsprechung hat dazu beigetragen, dass die Rechte der Väter, auch der nicht ehelichen, ernster genommen werden. Das liegt im Kindeswohl.

Diesen Maßstab hat das jüngste Urteil des Straßburger Gerichtshofs wieder angelegt – und verfehlt. Deutschland muss einem Kläger 5000 Euro zahlen, der vor deutschen Gerichten damit gescheitert war, seine an einem siebenjährigen Jungen feststellen zu lassen. Das Kind lebt in einer ehelichen Familie mit Vater, Mutter, Schwester. Die Mutter, die mit dem Kläger eine Beziehung hatte, als sie schwanger wurde, war später zu ihrem Ehemann zurückgekehrt und hatte im Verfahren geltend gemacht, auch dieser könne der leibliche Vater des Jungen sein. Das deutsche habe eine konkrete Klärung versäumt, so die Straßburger Richter, ob ein mit dem Kläger nicht im Interesse des Kindes läge. Zwischen dem „mutmaßlichen“ Vater und dem Kind besteht, warum auch immer, kein Kontakt.

„Urteil aus Straßburg stärkt Rechte leiblicher Väter“ lautet der durchweg positive Tenor der Meldungen über den Richterspruch. Das erstaunt allein deshalb, weil ja niemand weiß, ob der Kläger wirklich der leibliche Vater dieses Kindes ist. Doch in fast allen Berichten ist er der „mutmaßliche“ Vater, während der eheliche Vater sprachlich zum bloß „rechtlichen“ herabgesetzt wird. Schon das ist eigentümlich, denn das ist keine kleine Rolle; sie verpflichtet. In diesem Fall ist der rechtliche außerdem unstrittig der soziale Vater, der – wie die Mutter – ein legales und legitimes Interesse am Schutz einer Familie haben muss, in der zwei Kinder leben.

Man(n) macht es sich verdammt leicht, wenn man in solchen Fällen vor alle anderen Fragen die Klärung der leiblichen Vaterschaft stellt. Die Justizministerin denkt bereits über Familienrechtsänderungen nach, die dem Urteil folgen müssten. Das deutsche sei unzeitgemäß, findet Dietmar Wiebel vom „Väteraufbruch“: „Heute ist es doch keine Schande mehr für ein Kind, wenn es einem Seitensprung entstammt, es gibt doch auch Trennungskinder zuhauf.“ Eine Schande ist es nicht mehr. Doch wer wollte leugnen, dass Familienkonflikte tausendfachen kindlichen Seelenkummer verursachen.

Es ist eine lebensfremde Illusion, dass neue technische Möglichkeiten uralte Konflikte zweifelsfrei klären können. Die biologische Vaterschaft ist heute schnell zu ermitteln, auf legalem und illegalem Weg. Aber von außen aufgezwungene Wahrheiten können auch im 21. Jahrhundert in den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern mehr Unheil stiften als Nutzen. „Kuckuckskinder“, Trennung, Ehebruch? Alles erlaubt, aber nicht schmerzlos. Im vorliegenden Fall wäre es doch nicht unangemessen, wenn die Eltern entscheiden können, ob und wie ihr Kind mit einem Dreiecksdrama vergangener Jahre konfrontiert wird. Die Konflikte um Liebe und Verrat können weder Gerichte noch Labors aus der Welt schaffen. Und Erwachsene sollten nicht ermuntert werden, sie Kindern nachträglich aufzulasten – manchmal muss die Wahrheit warten, bis sie erwachsen sind.

Quelle: tagesspiegel.de – 16.09.2011 – Von Tissy Bruns
Link zum Pressebericht: www .tagesspiegel.de/meinung/maennerrecht-darf-nicht-vor-kindeswohl-gehen/4613694.html

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