Stichwort ‘Ehevertrag’

Seiten: 1 2 3 4 Weiter

Ehevertrag – Nie war er so wichtig wie heute

Montag, Mai 23rd, 2011

Wenn Kate und William zum Traualtar schreiten, sind alle und ist alles romantisch gestimmt.

Diese Romantik ist jedoch nur schöner Schein, denn vor der Hochzeit wurde ein knallharter ausgehandelt, der alle Eventualitäten berücksichtigt und sogar das mögliche vorzeitige Ende der Ehe einbezieht. Da sind schon die noch nicht geborenen Kinder verplant: Sie sollen bei William bleiben. Das Vermögen wird für den Fall der Fälle gesichert, geregelt werden auch der und der Titel im Fall der . „Das durchschnittliche Ehepaar wehrt sich jedoch oft noch gegen einen Ehevertrag, weil er angeblich unromantisch ist. Manch ein Partner meint gar, dann sollte gleich gar nicht geheiratet werden, wenn man sich nicht vertraut. Wenn aber die Ehe dann doch scheitert, bereuen nicht wenige ihre blauäugige Romantik“, fasst der der stellvertretende ISUV-Bundesvorsitzende Manfred Ernst aus Magdeburg fest. Die Statistik sagt, dass mehr als jeder dritte Bund fürs Leben vorzeitig scheitert. Daher raten die ISUV-Kontaktanwältinnen/-anwälte, selbst Fachanwältinnen/Fachanwälte für : „Vor dem Gang zum Traualtar sollte ein Ehevertrag abgeschlossen werden, um die Folgen einer eventuellen und Scheidung selbst zu bestimmen und dies nicht der unzuverlässigen Rechtsprechung und den Gesetzen zu überlassen. Praktisch alle Eheleute brauchen einen Ehevertrag.“

Die Reform des Unterhaltsrechts macht einen Ehevertrag geradezu notwendig für Paare, die Kinder wollen. „Im Ehevertrag sollte geklärt sein, wer die Kinder erzieht, wie lange sie/er aus dem Berufsleben ausscheidet und welche Unterhaltszahlungen erbracht werden müssen. Ohne vertragliche Regelung gilt die Gesetzeslage, und nach der muss der betreuende Elternteil grundsätzlich wieder erwerbstätig sein, wenn das Kind das 3. Lebensjahr erreicht hat“, meint die Magdeburger ISUV-Fachanwältin Simone Rost.

„Auch Selbständige sollten einen Ehevertrag schließen, um darin den Fortbestand des Betriebes oder der Praxis auch im Fall der Scheidung zu sichern. Wird der Wertzuwachs eines Betriebes bei Scheitern einer längeren Ehe geschätzt, so muss die Hälfte des Zugewinns an den anderen Ehepartner ausbezahlt werden. Das verkraftet so mancher Betrieb nicht.“

„Einen Ehevertrag sollten auch diejenigen abschließen, die sich zum zweiten Mal trauen. Insbesondere sollte eine erbvertragliche Regelung aufgenommen werden um zu sichern, dass das erarbeitete Vermögen auch nur den eigenen Kindern zukommt“, rät die Rechtsexpertin.

Auch Partner mit großem Vermögensunterschied sollten einen Ehevertrag schließen. „Ansonsten müssen die Wertzuwächse des eingebrachten Vermögens ausgeglichen werden.“

Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) kann ein Ehevertrag ebenfalls sehr sinnvoll sein. Mittels Vertrag kann eine sinnvolle Vorsorge für das Alter getroffen werden. „So kann es sich anbieten, dass anstatt die Betriebsrente zu teilen, eine Lebensversicherung für den Partner angespart wird, wodurch sich möglicherweise Steuervorteile ergeben“, zieht der ISUV-Kontaktanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dirk Schultz aus Stendal in Erwägung.

Im Übrigen kann ein Ehevertrag nicht nur vor der Ehe, sondern auch noch während der Ehe bis zur Scheidung geschlossen werden. „Mit einem Ehevertrag lässt sich ein möglicher Rosenkrieg bei Trennung und Scheidung vermeiden oder zumindest mildern. Er sollte daher frühzeitig und nicht erst dann geschlossen werden, wenn Mann oder Frau sich eigentlich nichts mehr zu sagen haben“, meint der Stendaler Jurist.

Das Motto des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) lautet daher seit mehr als 35 Jahren: „Erst zum Notar und dann zum Traualtar“.

Aktuelle und verständlich geschriebene Ratgeberhefte für Ehe- und Partnerverträge sowie für eine Scheidungsfolgenvereinbarung erhalten Sie bei dem Leiter der ISUV-Bez.-Stelle Magdeburg, Manfred Ernst, Mittelstr. 10/II, 39114 Magdeburg, Tel.: 0391-9906566 oder E-Mail: magdeburg@isuv.de, zum Preis von 3,50€.

Quelle: ISUV Magedeburg – 20.05.2011 – MVregio Landesdienst red/hro
Link zum Pressebericht: www .mvregio.de/index.php?id=56&tx_ttnews[tt_news]=2301&cHash=d90c99ab4507a55693a90c29bd854717

Verwandte Artikel:

Regelungsbedarf bei Scheidung

Donnerstag, September 9th, 2010

Neben den oftmals sehr emotionalen Auseinandersetzungen stellen sich bei Trennung und eine Reihe rechtlich zu regelnder Punkte. Sobald sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner trennen, hat regelmäßig der geringer Verdienende einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Mehrverdienenden. Auch haben Kinder Unterhaltsansprüche, regelmäßig gegen den Elternteil, bei dem sie nicht wohnen und nicht versorgt werden. Nach einem Trennungsjahr kann eine Ehe geschieden werden, bei vorliegen von Härtegründen auch früher. Kürzere Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht.

Mit Zustellung des Scheidungsantrags stellen sich oftmals Zugewinnausgleichsansprüche, soweit die Ehegatten nicht durch einen vorgesorgt haben. Beim gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch, welcher durch Vertrag ausschließbar oder abänderbar ist, hat derjenige Ehegatte, der in der Ehe mehr an Vermögen hinzugewonnen hat, dem Anderen, welcher weniger hinzugewonnen hat, Ausgleich zu zahlen, wobei grundsätzlich Erbschaften und Schenkungen während der Ehe zum Anfangsvermögen zählen, so dass diesbezüglich der andere Ehegatte keine oder allenfalls bezüglich des Wertzuwachs Ansprüche stellen kann. Beim Wertzuwachs ist jedoch der gewöhnliche Kaufkraftverlust zu berücksichtigen d.h. Anfangsvermögen, Erbschaften und Schenkungen sind zu indexieren also auf heutige Kaufkraftwerte hochzurechnen. Bei gemeinsamen Immobilien insbesondere einem Familienheim sind Regelungen zu finden, welche den Wohn-, Vermögens- und Unterhaltsinteressen der Beteiligten dienen.

Bei der Scheidung bleibt es in vielen Fällen beim gemeinsamen für gemeinsame Kinder. Bei Streitigkeiten wird oftmals gerichtlich festgelegt, wann welcher Elternteil mit dem Kind oder den Kindern hat, wobei grundsätzlich beide Elternteile ein Recht auf mit den Kindern haben. Weiter sind, soweit nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart ist, bei der Scheidung die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen, damit jeder Ehegatte nahezu gleichviel an Rentenrechten während der Ehe erworben hat, wobei auch Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist Hausrat zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern zu teilen.

Der Scheidungsantrag ist durch einen , vorzugsweise durch einen Fachanwalt für Familienrecht, beim stellen zu lassen und kann nicht von anderen Personen gestellt werden, da insoweit gesetzlich Anwaltszwang herrscht. Erst mit Rechtskraft der Scheidung, also ca. 1 Monat nach Scheidungsausspruch durch das Gericht, ist die Ehe geschieden, soweit keine Rechtsmittel eingelegt werden und soweit nicht nach Scheidungsausspruch Rechtsmittelverzicht erklärt wird, damit die Scheidung sofort rechtskräftig wird.

Auch nach Rechtskraft der Scheidung können sich Unterhaltsansprüche für den geringer verdienenden Ehegatten und Kinder gegen den besser verdienenden Ehegatten stellen, wobei der Grundsatz der Eigenverantwortung mit Rechtskraft der Scheidung gilt, d. h. dass grundsätzlich jeder zunächst mit eigenem Einkommen und Vermögen für sich sorgen muss und der geschiedene Ehegatte nur subsidiär herangezogen werden kann. Oftmals wird bereits bei der gerichtlichen Scheidungsverhandlung geregelt, ob und gegebenenfalls wie viel und wie lange noch nachehelicher Unterhalt gezahlt wird.

Durch die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht können Ansprüche im gesetzlichen Rahmen oftmals im vollen Umfang durchgesetzt bzw. abgewehrt werden.

Quelle: anwalt.de – 02.09.2010 – Rechtsanwalt Klaus Jakob Schmid
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/regelungsbedarf-bei-scheidung_013396.html

Verwandte Artikel:

Klare Spielregeln für eine Scheidung

Sonntag, Juni 13th, 2010

Ehe- und Lebenspartnerverträge kommen raus aus der Schmuddelecke

Bis dass der Tod uns scheidet – dieses Versprechen hatten sich Susanne P. und ihr Mann aus einem Dorf in der Nähe von Aachen vor 17 Jahren gegeben. Glücklich sind die beiden miteinander nicht geworden. Nicht der Tod, sondern ein schied sie im vergangenen Jahr. Danach stritten Susanne P. und ihr Mann um den für die Kinder und das gemeinsam gebaute Haus.

Knapp jeder dritte Bund fürs Leben geht nach Angaben des Statistischen Bundesamts in die Brüche. Viele Ehen enden wie die von Susanne P. und ihrem Mann: In einem erbitterten Rosenkrieg. Damit es nicht zu solchen Konflikten kommt, können Paare schon vor der Hochzeit, aber auch noch während der Ehe einen schließen. So können sie zum Beispiel bestimmen, wer wie viel Geld bekommt und auf wen das Haus überschrieben wird.

Eheverträge hatten in Deutschland lange einen schlechten Ruf. Wer denkt schon gerne an eine mögliche , bevor er überhaupt das Ja-Wort gegeben hat? Doch das scheint sich zu ändern: Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer hat beobachtet, dass immer mehr Heiratswillige nicht nur auf dem Standesamt, sondern auch beim Notar unterschreiben. “Paare sollten die Spielregeln für den Katastrophenfall schon in guten Zeiten festlegen”, empfiehlt der Experte. Das gilt übrigens auch für gleichgeschlechtliche Paare, die einen “Lebenspartnerschaftsvertrag” abschließen können. Um sich gegen Überraschungen zu schützen, können Paare die Zugewinngemeinschaft modifizieren. So könnten ein Unternehmer und seine Frau etwa vereinbaren, dass der Betrieb nicht zum Zugewinn zählt. Käme es zur , könnte er ihn wie gehabt weiterführen. Darüber hinaus können die Partner aber auch andere Vereinbarungen treffen: Wie werden die Rentenansprüche aufgeteilt, wenn ein Partner zu Hause bleibt, um sich um die Kinder zu kümmern? Wie hoch ist der Unterhalt, den der reichere Partner nach der zahlt? Prinzipiell lässt sich alles regeln, sofern es mit Recht und Gesetz vereinbar ist. Nicht erlaubt ist beispielsweise, dass ein Elternteil auf das für ein gemeinsames Kind verzichtet.

Jeder Ehevertrag wird individuell ausgehandelt. Weil die Regelungen viele Rechtsbereiche berühren, muss ein Notar den Ehevertrag aufsetzen und beurkunden, also prüfen, vorlesen und ausfertigen. Er belehrt die Ehepartner über die Tragweite und erklärt den Text. Nur so erkennen Gerichte die Vereinbarung an.

Der Notar berechnet sein Honorar nach dem verhandelten Vermögen – und das ist bei jungen Paaren in der Regel kleiner als bei älteren. Bei einem Vermögen von rund 20 000 Euro kostet der Vertrag inklusive Notarkosten etwa 154 Euro. “Er sollte aber regelmäßig angepasst werden”, sagt Diehn. Etwa, wenn das Paar ein Haus baut.
Anzeige

Das Haus war auch der Grund dafür, warum sich die Scheidung von Susanne P. so lange hinausgezögert hat. Ihr Mann wollte dort leben, genau wie sie selbst und die Kinder. Das entschied: Susanne P. darf dort so lange wohnen, bis die Kinder ausgezogen sind – und muss ihrem Mann Miete zahlen. Hätten die beiden das gleich in einem Ehevertrag festgehalten, hätten sie sich die hohen Gerichtskosten erspart.

Quelle: welt.de – 25.05.10 – Von Patrick Kremers
Link zum Pressebericht: www .welt.de/die-welt/wirtschaft/article7771567/Klare-Spielregeln-fuer-eine-Scheidung.html

Verwandte Artikel:

So wirken sich Gütergemeinschaften aus

Sonntag, Juni 13th, 2010

Herr und Frau Schmitz lassen sich nach zehn Jahren Ehe scheiden. Frau Schmitz hat während dieser Zeit insgesamt 50 000 Euro angespart und ihr Mann rund 20 000 Euro.

Wenn Herr und Frau Schmitz in einem nichts anderes geregelt haben, leben sie automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Das, was die beiden in ihrer Ehe angespart haben, wird in einen Topf geworfen und halbe-halbe geteilt. Frau Schmitz muss in diesem Fall also 15 000 Euro an Herrn Schmitz zahlen, beide Partner verlassen die Ehe mit insgesamt 35 000 Euro.

Haben die beiden in einem Ehevertrag dagegen eine Gütertrennung festgelegt, behält jeder das, was er selbst gespart hat. Frau Schmitz muss in diesem Fall nichts an ihren Mann auszahlen. Sie verlässt die Ehe mit ihren 50 000 Euro, während er die 20 000 Euro behält.

Hätte Frau Schmitz als Geschäftsfrau mit ihrem Mann in einem Ehevertrag eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, dann bliebe bei einer das Geld, das in der Firma steckt, auch dort. Frau Schmitz hätte in diesem Fall ihre gesparten 50 000 Euro immer direkt ins Geschäft gesteckt und müsste ihrem Mann nichts auszahlen. Er verlässt die Ehe mit 20 000 Euro, die er selbst angespart hat. krem

Quelle: welt.de – 25.05.2010 – Von Patrick Kremers
Link zum Pressebericht: www .welt.de/die-welt/finanzen/article7772065/So-wirken-sich-Guetergemeinschaften-aus.html

Verwandte Artikel:

Geld für erziehende Mütter

Samstag, Februar 13th, 2010

Lange galt der als Mittel, das Vermögen des Mannes zu schützen. Heute hilft der Vertrag dem, der für die Kinder zu Hause bleibt – meist ist das die Frau.

Knapp zehn Jahre Ehe – und nun hat ihr Mann ihr vor einem Monaten eröffnet, dass er schnellstmöglich die will, erzählt Heike K. Bevor er mit Sack und Pack die gemeinsame Wohnung verließ, ließ er sie noch wissen, dass mit Unterhaltszahlungen – wenn überhaupt – nur sehr kurzzeitig zu rechnen sei. Was das für sie bedeutet, erfuhr die zweifache Mutter ein paar Tage später von ihrer Anwältin. “Meine finanzielle Lage nach der ist katastrophal”, sagt sie.
Anzeige

Ein Einzelfall ist Heike K. nicht. Kümmern sich Mütter nach der Geburt ihrer Kinder hauptsächlich um den Nachwuchs und verlassen sich auf ihren Mann als Ernährer der Familie, bringt ihnen das im Fall einer Scheidung harte wirtschaftliche Konsequenzen. Denn wer nach dem 1.1.2008 geschieden wird, für den gilt ein anderes als zuvor. Martin Weispfenning, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg, beschreibt die neue Lage als “äußerst ungerecht“. Die Kindererziehung werde finanziell nicht ausreichend berücksichtigt, sagt er.

Ein Ehevertrag könnte das ändern. Doch darüber hatte Heike K. nie nachgedacht. Schon früher, erläutert Weispfenning, wurde der Ehevertrag oft zu Unrecht verdammt. Bis heute werde er gerade von Frauen oft abgelehnt. Spätestens mit der Reform des Unterhaltsrechts jedoch habe er sein Wesen drastisch verändert.

“Wer heute Kinder erzieht”, sagt die Münchner Juristin und Buchautorin Barbara Schramm, “sollte sogar auf einer entsprechenden Vereinbarung bestehen.” Denn nur durch diese Zusatzvereinbarung lassen sich die beruflichen Nachteile – und damit verbunden später auch die eigene Altersvorsorge – angemessen regeln.

Der Hintergrund: Stellt ein Partner seine Berufstätigkeit für die Kindererziehung zurück, dann hat er später zu 99 Prozent keine Chance mehr, dort wieder anzuknüpfen, wo er aufgehört hat. Meist trifft das immer noch die Frauen. Dabei müssen Erziehende nicht nur Gehaltseinbußen hinnehmen. Oft können sie nach einer im alten Beruf überhaupt nicht mehr Fuß fassen.

Das bedeutet: Selbst wenn es ihnen gelingt, wie vom Gesetzgeber gefordert, bereits mit dritten Lebensjahr des Kindes wieder Einkommen zu erzielen, reicht das Geld zumeist gerade zum Leben. An einen Vermögensaufbau beziehungsweise eine angemessene Alterssicherung ist gar nicht zu denken. Die Folge: Nach einer Scheidung verdoppelt sich das Armutsrisiko für Frauen. Bei Männern hingegen bleibt es gleich.

Durch einen Ehevertrag jedoch lassen sich viele Risiken ganz einfach ausschließen, und das zu einem Zeitpunkt, in dem es noch keine Konflikte gibt. Grundsätzlich, betont Schramm, können fast alle gesetzlichen Regelungen an die Bedürfnisse von Müttern angepasst passen. Es lohnt sich, vor allem den und die Altersvorsorge vertraglich zu regeln.

Der Ehegattenunterhalt kann verlängert und in der Höhe verändert werden. Experten empfehlen eine Anlehnung an die alte Rechtsprechung. Sie sah Zahlungen mindestens bis zum 15 Lebensjahr des jüngsten Kindes vor.

Die Altersvorsorge ist besonders kompliziert. Seit September 2009 ist der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften neue geregelt: Ehepaare müssen nun alle erworbenen Ansprüche direkt bei der Scheidung hälftig teilen. Prinzipiell ist das für Mütter, die zu Hause blieben, von Vorteil. Bislang konnten sie ihre Ansprüche erst geltend machen, wenn beide im Ruhestand waren. Jetzt bekommen sie in der Regel eigene Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Versorgungsträger.

Experten raten jedoch, weitergehende Regelungen zu treffen, und beispielsweise bereits mit Beginn der Erziehungszeit einen eigenen Rentenvertrag abzuschließen, der dann aber beim späteren Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt wird. So können berufliche Nachteile weiter ausgeglichen werden.

Ganz wichtig: Ist der erwerbstätige Gatte selbstständig und bezieht ein hohes Einkommen, hat er vielleicht auch eigenes Vermögen, aber keinen Rentenanspruch, sollte überhaupt ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart werden. Denn sonst kann es passieren, dass geschiedene Erziehende ihre eigenen, ohnehin geringen Ansprüche sogar noch teilen müssen.

Auch für den Zugewinnausgleich gelten seit 1. September 2009 neue Regelungen. Sie berücksichtigen zum Beispiel etwaige Schulden bei der Eheschließung. Auch hier gibt es Konstellationen, in denen es dringend angeraten ist, per Ehevertrag eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren: Beispielsweise, wenn der erziehende Ehegatte eigenes Vermögen in eine gemeinsame Immobilie investiert, ohne dass dies im Grundbuch entsprechend vermerkt ist. Gibt es keinen Ehevertrag, schenkt er dem anderen damit die Hälfte seiner Einzahlung. Im schlimmsten Fall gibt es dann nach einer Scheidung keinen , und das eigene Vermögen ist auch futsch.

Vor Abschluss eines Ehevertrages sollten beide Partner sich unbedingt beraten lassen. Denn der Notar, der den Vertrag beglaubigen muss, spricht allenfalls allgemeine Belehrungen aus. Die spezielle Situation von Erziehenden hat er kaum im Blick. Eine Erstberatung kostet 190 Euro plus Mehrwertsteuer – das kann sich lohnen.

Quelle: zeit.de – 14.12.2009 – Sabine Hildebrandt-Woeckel
Link zum Pressebericht: www .zeit.de/wirtschaft/2009-12/ehevertrag?page=2

Verwandte Artikel:

Seiten: 1 2 3 4 Weiter