Stichwort ‘BGH’

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XII ZR 173/06 – Die familienrechtliche Überlagerung des Steuerrechts

Donnerstag, Februar 25th, 2010

Schlünder und Geißler zum Urteil des vom 18.11.2009

Zusammenfassung von “Anmerkung zum Urteil des BGH vom 18.11.2009, Az.: XII ZR 173/06 (Verpflichtung des Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung)” von RA Rolf Schlünder und Dr. Oliver Geißler, original erschienen in: FamRZ 2010 Heft 4, 272 – 273.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2009 (Az.: XII ZR 173/06) entschieden, dass das Steuerrecht vom überlagert sein kann und ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn ein Ehegatte zu Unrecht die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert. Die Autoren der Anmerkung stimmen der Entscheidung zu.

Sie weisen darauf hin, dass in der Fallgestaltung, über die der BGH in seinem Urteil vom 18.11.2009 (Az.: XII ZR 173/06) zu entscheiden hatte, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Ehegatten vorgelegen haben, weil die Ehegatten im maßgeblichen Jahr noch nicht dauernd getrennt gelebt haben. In diesem Fall bestehe ein unbefristetes, keiner Bindungsfrist unterliegendes Wahlrecht für eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung. Die Verfasser betonen, dass sich aus dem Steuerecht keine Verpflichtung zur Zusammenveranlagung ergibt. Aus diesem Grund könne die Zustimmung zur Zusammenveranlagung bis zur Unanfechtbarkeit des Berichtigungs- oder Änderungsbescheids widerrufen werden.

Darüber hinaus erklären die Verfasser, dass zwischen dem freien Wahlrecht und dem Familienrecht ein Spannungsverhältnis entstehen kann. Aus § 1353 Abs. 1 BGB ergebe sich, dass ein Ehegatte die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten mindern müsse, wenn ihm dies im Hinblick auf seine eigenen Interessen möglich ist. Hieraus resultiere eine Beschränkung des freien Wahlrechts. Als maßgebliches Kriterium benennen die Verfasser die Führung der Lebensgemeinschaft. Soweit diese gleichwertig ausgestaltet gewesen ist, seien die Ehegatten an das Niveau des Lebensstandards gebunden. Hieraus ergebe sich die Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Werde eine bereits erfolgte Zustimmung in diesem Zusammenhang widerrufen, stünden dem anderen Ehegatten Schadensersatzansprüche aus dem Gebot von Treu und Glauben zu.

Bewertung:
Den Autoren der Anmerkung gelingt es, das Urteil mit einfachen und gut verständlichen Worten zusammenzufassen. Die Lektüre der Anmerkung kann daher nur empfohlen werden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann. LNCA 2010, 175820

Quelle: lexisnexis.de – 22.02.2010
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/rechtsnews/die-familienrechtliche-ueberlagerung-des-steuerrechts-schluender-und-geissler-zum-urteil-des-bgh-vom-2009-11-18-175820

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XII ZR 189/06 – Schwiegereltern können Geld zurückfordern

Sonntag, Februar 14th, 2010

Schwiegereltern können künftig leichter vermögenswerte Zuwendungen zu Gunsten ihrer Schwiegertochter/ihres Schwiegersohnes zurückverlangen, nachdem die Ehe ihres Kindes geschieden wurde.
Der () hat mit einer bahnbrechenden Entscheidung seine bisherige restriktive Rechtsprechung zur Rückforderung von Geschenken durch Schwiegereltern an Schwiegerkinder aufgegeben.

In der Revisionsentscheidung (XII ZR 189/06) ging es um die Rückforderung eines DM-Betrages von umgerechnet knapp 30.000 Euro. Diesen Betrag hatten die Schwiegereltern ihrem künftigen Schwiegersohn zur Finanzierung einer Eigentumswohnung gegeben. In der Wohnung lebten bis zu ihrer der beschenkte Schwiegersohn mit der Tochter der Schenker sowie mit zwei Kindern sechs Jahre lang. Die Wohnung steht im Alleineigentum des beklagten ehemaligen Schwiegersohnes.

Sowohl beim Landgericht Berlin als auch in der Berufungsinstanz – Berlin – war die Klage der Schwiegereltern abgewiesen worden. Der BGH jedoch gab ihnen Recht.

Karlsruhe betrachtet die Geldzuwendung an den Schwiegersohn als Schenkung, deren Geschäftsgrundlage die Ehe gewesen sei. Zuwendungen dieser Art erfüllten alle Tatbestandsmerkmale einer Schenkung. Die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung sei regelmäßig, dass die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind “in den fortdauernden Genuss” der Schenkung komme.

Scheitert die Ehe, ist laut BGH eine Rückforderung der Schenkung selbst dann möglich, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Ist das eigene Kind allerdings über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen, kommt nur eine teilweise Rückforderung in Betracht.

Quelle: rp-online.de – 05.02.2010 – VON REINHOLD MICHELS
Link zum Pressebericht: www .rp-online.de/wirtschaft/news/Schwiegereltern-koennen-Geld-zurueckfordern_aid_816142.html

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Was Sie zur Unterhaltszahlung nach Scheidung wissen sollten!

Samstag, Februar 13th, 2010

Der hat in einem neuen Urteil vom 14.10.2009 ( Urt.v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08) klargestellt, dass auch nach der Unterhaltsrechtsreform für den früheren Ehegatten zu zahlen ist, wenn dieser wegen der Ehe berufliche Nachteile hingenommen hat und diese Nachteile fortbestehen.

Das beste Beispiel in diesem Zusammenhang ist die typische Hausfrauenehe, in der die Ehefrau die Erziehung der Kinder und die Haushaltsführung übernommen hat und dafür auf eine Ausbildung oder Berufstätigkeit verzichtet. In diesen Fällen wird der einkommenslose Ehegatte in aller Regel einen nachehelichen Unterhaltsanspruch haben. Der Bundesgerichtshof stellt darüber hinaus fest, dass auch dann Unterhalt zu zahlen ist, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwar ein eigenes Einkommen hat, dieses aber ohne die Ehe höher ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn zu Gunsten der Ehe Karriere- bzw. Ausbildungsmöglichkeiten ausgelassen wurden.

In seiner Entscheidung hatte das über den Unterhaltsanspruch einer im Jahr 2007 geschiedenen Ehefrau zu entscheiden. Diese war eine ausgebildete Gymnasiallehrerin und in der Werbebranche tätig. Im Jahr 2000 war sie in einer Werbeagentur sogar zur Cheftexterin aufgestiegen und verfügte über ein Nettoeinkommen von rund 2.500,- EUR. Mitte des Jahres 2000 gab sie diese Tätigkeit jedoch auf, um mit ihrem Mann nach Brüssel zu ziehen, damit dieser eine Beamtenstelle antreten konnte. Im weiteren Verlauf erzielte die Ehefrau dann nur noch Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung an einem Gymnasium in Höhe von ca. netto 1.600,- EUR. Der geschiedene Ehemann verfügte nach seiner Versetzung in eine leitende Position dagegen über ein monatliches Einkommen von rund 5.400,- EUR netto.

Der Ehemann wollte durch seine Klage erreichen, dass er Unterhaltszahlungen nur noch für eine bestimmte Zeit bzw. nur noch reduzierte Unterhaltszahlungen leisten muss. Er hatte damit jedoch weder vor dem Berufungsgericht noch vor dem Bundesgerichtshof Erfolg.

Entscheidend für den Bundesgerichtshof war, dass die Ehefrau zu Gunsten ihres Mannes die eigenen Karriere- und Verdienstmöglichkeiten zurückgestellt hat. Sie hat ihm sogar ermöglicht, neben seiner beruflichen Tätigkeit noch ein Studium zu absolvieren und damit einen weiteren Karrieresprung zu erreichen. Die Richter sahen es deswegen als gegeben an, dass die Ehefrau ohne Unterhaltszahlungen nicht mehr in angemessener Weise für den eigenen Lebensunterhalt sorgen kann, da sie das Einkommen einer Cheftexterin in der Werbebranche nicht mehr erreichte. Der eigene angemessene Lebensunterhalt ist aber nur dann sicher gestellt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, dass er auch ohne die Ehe erzielt hätte oder erzielen könnte.

Unser Tipp! Das Zurückstellen der Karriereaussichten eines Ehegatten kann für den anderen Partner während der intakten Ehe von großem Vorteil sein. Diese Vorteile können sich aber dann umkehren, wenn die Ehe zerbricht. Eine zeitliche Befristung der nachehelichen Unterhaltszahlungspflicht wird regelmäßig dann ausscheiden, wenn berechtigte Ehegatte wegen der Ehe berufliche Nachteile auf sich genommen hat und daher über ein niedrigeres Einkommen verfügt. Erst wenn er wieder über das Einkommen verfügt, dass er auch ohne die Ehe hätte erzielen können, kommt der Wegfall des Unterhaltsanspruchs in Frage.

Der Unterhaltsanspruch kann allerdings auch dann wegfallen, wenn sich der berechtigte Ehegatte nicht ausreichend bewirbt und eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt besteht eine Arbeitsstelle mit einem Einkommen zu erlangen, dass auch ohne die Ehe hätte erzielt werden können. Da sich in diesem Zusammenhang meistens eine Vielzahl schwieriger rechtlicher Fragen auftun, sollte für eine Beratung ein Anwalt hinzugezogen werden. Im Übrigen besteht für Unterhaltsklagen nunmehr die Pflicht, dass sich beide Parteien von einem Anwalt vertreten lassen müssen.

Quelle: anwalt.de – 15.01.2010 – Von Kanzlei Glatzel & Partner
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/was-sie-zur-unterhaltszahlung-nach--wissen-sollten_006072.html

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Was das Scheidungsurteil des BGH bedeutet

Samstag, Februar 13th, 2010

Weniger für die Ex-Frau
Der hat zu Beginn der Woche ein wichtiges Urteil gesprochen: Männer, die ein zweites Mal heiraten, dürfen mehr Geld für ihre neue Frau behalten. Der Unterhalt für die Ex-Frau kann demnach herabgesetzt werden. Der Richterspruch schreibt das seit 2008 geltende Scheidungsrecht konsequent fort.

Ein geschiedener Mann kann fordern, dass der Unterhalt seiner Ex herabgesetzt wird, wenn er auch einer neuen Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof () entschieden. Die Richter erklärten, bei der Berechnung des Unterhalts müssten für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe angewendet werden.

Im konkreten Fall hatte ein Ingenieur geklagt, der in zweiter Ehe verheiratet ist und mit seiner neuen Frau einen gemeinsamen Sohn hat. Zudem hatte er ein weiteres Kind seiner neuen Frau aus einer früheren Beziehung adoptiert. Nachdem er wieder geheiratet hatte, wurde der Unterhalt für die Kinder zwar neu berechnet, nicht aber für die neue Frau. Der Kläger sah den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Die Gerichte sahen das genauso: Das kürzte der Ex-Frau den Unterhalt von 607 auf 290 Euro. Oberlandesgericht und BGH bestätigten das Urteil.

Der Ingenieur und seine neue Frau profitieren auch vom neuen Scheidungsrecht, das seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Grundsätzlich sieht es vor, dass zunächst der Unterhaltsanspruch aller Kinder befriedigt werden muss. Danach erst sind Ex-Frau und neue Frau an der Reihe.

Die Richter verdeutlichten den Unterschied zwischen alter und neuer Regelung an einem Rechenbeispiel: Bei einem monatlichen Einkommen von 4000 Euro hätte die Ex-Frau 2000 Euro bekommen. Die übrigen 2000 Euro hätten dem geschiedenen Mann und seiner neuen Familie zur Verfügung gestanden. Nach dem neuen Recht erhalten geschiedene Frau, Mann und neue Frau jeweils 1333 Euro, was die neue Familie entschieden besser stellt.

Der BGH betonte vor allem die Gleichbehandlung beider Frauen, was Rechte und Pflichten angeht. So ist auch der neuen Frau ein Job zuzumuten, wenn die Ex ebenfalls gezwungen ist, zu arbeiten. Das seit 2008 geltende Scheidungsrecht hat das Prinzip der “Hausfrauenehe” deutlich aufgeweicht. Den Anspruch, nach der lebenslang einen vergleichbaren Standard halten zu können wie in der Ehe, gibt es nicht mehr. Die Gerichte haben mittlerweile mehr Spielraum, Unterhaltsansprüche von Partnern, die in der Ehe nicht erwerbstätig waren oder weniger verdient haben, zu begrenzen.

Das Scheidungsrecht sieht vor, dass auch Müttern grundsätzlich zumindest eine Teilzeit-Tätigkeit zuzumuten ist, wenn die Kinder älter als drei Jahre alt sind. Ausnahmeregelungen sind allerdings möglich, wenn Betreuungsplätze für die Kinder fehlen. Sobald der Nachwuchs zwischen acht und elf Jahren alt ist, prüfen die Gerichte die Einzelfälle, ob eine unterhaltsberechtigte Mutter weiterhin die Annahme eines Teilzeit-Jobs ablehnen kann. Bei Elf- bis 15-Jährigen gilt eine Teilzeit-Beschäftigung auch ohne Kinderbetreuung als zumutbar. Erst wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist, muss die Mutter wieder Vollzeit arbeiten. Eine weitere Ausnahme von der neuen Pflicht zum Job für geschiedene Ehepartner sieht der Gesetzgeber für Frauen vor, die mehr als 20 Jahre verheiratet waren und ihre Rollenverteilung im Vertrauen darauf gewählt haben, dass sie im Fall einer Scheidung versorgt sind. In diesen Fällen soll über Jahre gewachsenes Vertrauen auch nach der Ehe geschützt werden.

Für den Fall, dass nach einer Scheidung das Geld nicht für alle Anspruchsberechtigten reicht, hat der Gesetzgeber eine Rangliste geschaffen. So werden an erster Stelle alle Kinder versorgt, unabhängig davon, ob sie aus einer Ehe oder einer nicht-ehelichen Beziehung stammen. An zweiter Stelle stehen die Frauen, die kleine Kinder zu versorgen haben. Eine geschiedene Frau, die keine kleinen Kinder hat und nur kurze Zeit verheiratet war, kann erst an dritter Stelle und damit als letzte mögliche Ansprüche geltend machen.

Quelle: rp-online.de – 25.11.2009 – VON EVA QUADBECK
Link zum Pressebericht: www .rp-online.de/panorama/deutschland/Was-das-Scheidungsurteil-des-BGH-bedeutet_aid_787336.html

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XI ZR 65/09 – Unterhaltsrecht: BGH Urteil hält Erwerbstätigkeit für neue Frau zumutbar

Samstag, Februar 13th, 2010

Unter dem Az XI ZR 65/09 hat der nun in einem Urteil entschieden, dass die neue Frau mit der geschiedenen Frau im Hinblick auf das gleichzubehandeln ist. Bei der Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche ist der neuen Ehefrau eines Geschiedenen wie der Ex-Frau ein Job, d.h. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Mit anderen Worten: bei der Berechnung des Unterhalts gelten für frühere wie für neue Partner die gleichen Maßstäbe. Beide Ehepartner müssen denjenigen Betrag auf ihren anrechnen lassen, den sie selbst hinzuverdienen können. Die neue Ehefrau kann sich somit nicht auf eine Hausfrauenehe berufen und eine eigene Erwerbstätigkeit ablehnen, während die Ex-Frau verpflichtet ist, einen Job anzunehmen. Zwar ist die Rollenverteilung innerhalb einer Ehe Sache des Paares, so die Argumentation des BGH, bei der Berechnung des Unterhalts ist jedoch eine Gleichbehandlung von neuer Ehefrau und Ex-Ehefrau erforderlich.

Quelle: sozialhilfe24.de – 25. November 2009
Link zum Pressebericht: www .sozialhilfe24.de/news/909/unterhaltsrecht--haelt-erwerbstaetigkeit-fuer-neue-frau-zumutbar/

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