XII ZR 173/06 – Die familienrechtliche Überlagerung des Steuerrechts
Donnerstag, Februar 25th, 2010Schlünder und Geißler zum Urteil des BGH vom 18.11.2009
Zusammenfassung von “Anmerkung zum Urteil des BGH vom 18.11.2009, Az.: XII ZR 173/06 (Verpflichtung des Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung)” von RA Rolf Schlünder und Dr. Oliver Geißler, original erschienen in: FamRZ 2010 Heft 4, 272 – 273.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2009 (Az.: XII ZR 173/06) entschieden, dass das Steuerrecht vom Familienrecht überlagert sein kann und ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn ein Ehegatte zu Unrecht die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert. Die Autoren der Anmerkung stimmen der Entscheidung zu.
Sie weisen darauf hin, dass in der Fallgestaltung, über die der BGH in seinem Urteil vom 18.11.2009 (Az.: XII ZR 173/06) zu entscheiden hatte, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Ehegatten vorgelegen haben, weil die Ehegatten im maßgeblichen Jahr noch nicht dauernd getrennt gelebt haben. In diesem Fall bestehe ein unbefristetes, keiner Bindungsfrist unterliegendes Wahlrecht für eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung. Die Verfasser betonen, dass sich aus dem Steuerecht keine Verpflichtung zur Zusammenveranlagung ergibt. Aus diesem Grund könne die Zustimmung zur Zusammenveranlagung bis zur Unanfechtbarkeit des Berichtigungs- oder Änderungsbescheids widerrufen werden.
Darüber hinaus erklären die Verfasser, dass zwischen dem freien Wahlrecht und dem Familienrecht ein Spannungsverhältnis entstehen kann. Aus § 1353 Abs. 1 BGB ergebe sich, dass ein Ehegatte die finanziellen Lasten des anderen Ehegatten mindern müsse, wenn ihm dies im Hinblick auf seine eigenen Interessen möglich ist. Hieraus resultiere eine Beschränkung des freien Wahlrechts. Als maßgebliches Kriterium benennen die Verfasser die Führung der Lebensgemeinschaft. Soweit diese gleichwertig ausgestaltet gewesen ist, seien die Ehegatten an das Niveau des Lebensstandards gebunden. Hieraus ergebe sich die Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung. Werde eine bereits erfolgte Zustimmung in diesem Zusammenhang widerrufen, stünden dem anderen Ehegatten Schadensersatzansprüche aus dem Gebot von Treu und Glauben zu.
Bewertung:
Den Autoren der Anmerkung gelingt es, das Urteil mit einfachen und gut verständlichen Worten zusammenzufassen. Die Lektüre der Anmerkung kann daher nur empfohlen werden.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann. LNCA 2010, 175820
Quelle: lexisnexis.de – 22.02.2010
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/rechtsnews/die-familienrechtliche-ueberlagerung-des-steuerrechts-schluender-und-geissler-zum-urteil-des-bgh-vom-2009-11-18-175820



