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Familienrecht – Elternunterhalt

Freitag, Februar 3rd, 2012

In Zeiten zunehmender Lebenserwartung und kleiner Renten nehmen die rechtlichen Probleme rund um das Thema Elternunterhalt spürbar zu. Immer häufiger kommt es dazu, dass die Renten- und Pflegeversicherungsleistungen nicht mehr ausreichen, um den Bedarf älterer Menschen zu decken. Die Kinder dieser Menschen leben “gefährlich”. Beantragen die nämlich am Ende in ihrer Not Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, kommt es nach § 94 SGB XII zu einem Übergang von Ansprüchen der gegen die Kinder auf Unterhaltszahlungen auf die Behörden. Denn: Kinder schulden ihren in Not geratenen nach dem BGB direkt Unterhalt.

§ 1601 BGB bestimmt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Meist werden die Kinder völlig überraschend durch die Behörde unter Hinweis auf angebliche eigene Leistungspflicht der Behörde an die Eltern aufgefordert, ihre Einkommensverhältnisse (der letzten 12 Monate vor dem Unterhaltsbegehren) lückenlos offen zu legen. Dabei ist es sogar rechtens, wenn die Sozialbehörden auch Auskunft über das Einkommen des Ehepartners verlangen. Wird die Auskunft erteilt, berechnet die Behörde sodann den nach ihrer Ansicht bestehenden Unterhaltsanspruch der Eltern (oft falsch) und macht diesen gegenüber deren Kindern geltend.

Gegen das auf Zahlung von Unterhalt gerichtete Aufforderungsschreiben ist übrigens kein Widerspruch statthaft, gegen eine falsche Berechnung des Unterhalts kann auch kein Antrag auf Neuverbescheidung gestellt werden. Das aus dem Verwaltungsrecht bekannte Widerspruchsverfahren findet in diesem Bereich nicht statt, denn die Behörde macht einen auf den Staat übergegangenen zivilrechtlichen Anspruch der Eltern gegen die Kinder auf Unterhalt geltend. Es geht dabei um familienrechtliche Fragen. Wenn die Behörde eine Zahlung erzwingen will, muss sie den Unterhaltsanspruch darlegen und beweisen und im Zweifel selbst einklagen: Sie kann diesen nicht mit im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Zuständiges ist bei Streitigkeiten über den Anspruch das , anwendbares Recht ist das des BGB.

Der Bedarf des Berechtigten

Zunächst einmal muss beachtet werden, dass ein Anspruch der Behörde nur dann bestehen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte einen solchen geltend machen kann. Vor den Kindern ist stets der Ehegatte heranzuziehen. Zunächst ist zu ermitteln, welches Einkommen die unterhaltsberechtigte Person tatsächlich hat (Rente, Leistungen aus Kranken- bzw. Pflegeversicherung, aus Kapitaleinkünften, Mieteinnahmen etc.) und welcher erforderliche Bedarf überhaupt besteht, der nicht mit eigenen Mitteln gedeckt werden könnte. Bestehende Vermögenswerte des Berechtigten sind zunächst aufzubrauchen, bevor Unterhalt von den Kindern verlangt werden kann.

Die Voraussetzungen sind von der Behörde nachvollziehbar darzulegen, bevor gezahlt werden muss.

Der gesetzliche Mindestbedarf der Eltern liegt dann bei ca. 770,- Euro monatlich, wenn diese bei den Kindern leben. Er ist höher, wenn die Eltern eine eigene Wohnung bewohnen oder pflegebedürftig sind. Die Einkünfte des Elternteils wie etwa die eigene Rente, Pensionen, Pflegeversicherungsleistungen, Kapitalerträge, Leistungen der Grundsicherung etc. – mindern diesen Bedarf von vornherein. Der Bedarf muss also zunächst sauber von einem Fachmann berechnet werden, soll eine seriöse Auskunft darüber gegeben werden, ob eine Unterhaltspflicht besteht.

Die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Der Gesetzgeber und die Gerichte müssen bei der Ermittlung der Leistungspflicht die KONKRETEN Lebensumstände des Verpflichteten berücksichtigen. Es gilt hier der gerichtlich anerkannte Grundsatz, dass niemand eine nachhaltige Senkung des Lebensstandards hinnehmen muss. Ein “schwelgen in Luxus” kann aber nicht verlangt werden (, Az: XII ZR 266/99).Maßgebend für die Leistungspflicht und die Höhe der möglichen Abzüge für den eigenen Lebensstil sind das Einkommen, das Vermögen und der sozialer Rang (, Az. XII ZR 123/00). Dabei gibt es einen sog. Mindestselbstbehalt, der aber durch individuelle Positionen ergänzt wird. Dieser Mindestselbstbehalt des Kindes beläuft sich derzeit auf 1500 Euro (für Singles) und bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft für den Lebenspartner auf weitere 1.200,- Euro, also insgesamt auf 2700 Euro netto. In diesem Selbstbehalt sind die Kosten der Unterbringung bereits enthalten.

Liegen die Einkünfte unterhalb des Selbstbehalts, entfällt die Unterhaltspflicht.

Das Einkommen berechnet sich bei Arbeitnehmern wie folgt:

Es wird zunächst das Gesamtnettoeinkommen der letzten 12 Monate AB ZUGANG DES VERLANGENS NACH UNTERHALT inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Boni und Tatntiemen, Überstundenvergütungen, Steuerrückzahlungen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ermittelt. Der Gesamtbetrag wird dann durch 12 geteilt. Der Wohnwert einer selbstgenutzten im Eigentum des Kindes stehenden Immobilie wird ebenfalls als „Einkommen” angerechnet. Dies allerdings nicht in der Höhe, die für ein entsprechendes Mietobjekt zu veranschlagen wäre, sondern lediglich in Höhe des subjektiven Wohnbedarfs, wie er ohne diese Immobilie bestünde. Es ist also egal, für was das konkrete Haus vermietet werden könnte, sondern allein entscheidend ist, welche fiktive Miete der Unterhaltsverpflichtete für eine für ihn angemessene Wohnung zahlen würde. Bei Ehepaaren (ggf. mit Kindern) wird in aller Regel eine Wohnung bis zum Mietzins von 800 Euro zu Grunde gelegt werden können.

Vom ermittelten Gesamteinkommen sind dann die monatlichen Kosten abzusetzen

Abzuziehen sind:
Andere vorrangige Unterhaltsverpflichtungen.
angemessene Kosten der Altersvorsorge
Darlehensschulden, wenn die Darlehen aufgenommen wurden, bevor die Unterhaltspflicht bekannt geworden ist.
sog. berufsbedingte Aufwendungen wie etwa Kosten für Fahrten, Kosten für Berufskleidung und Hilfsmittel etc.
die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung
die Kosten der Krankenzusatzversicherung
Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung

Abzuziehen sind aber auch für den Lebensstandard charakteristische Ausgaben . Dazu gehören etwa bestehende Kinderbetreuungskosten oder seit jeher stattfindende regelmäßige Urlaubsreisen

Es wird dem Verpflichteten auch erlaubt, teurere Konsumgüter anzusparen, statt einen Kredit aufzunehmen. So entschied der BGH, dass 22 000 Euro für einen Pkw angemessen (Az. XII ZR 98/04) sein können.

Andere Versicherungen wie Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht etc. sind nach den Grundsätzen des Unterhalts nicht abzugsfähig.

Der BGH hatte hierzu entschieden:

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. (BGH Urteil von 28.07.2010 (XII ZR 140/07)

Einzusetzendes Vermögen:

Das unterhaltspflichtige Kind ist gehalten, auch sein Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Es ist lediglich ein Schonvermögen zu belassen. Wenn das Kind eine eigene Immobilie bewohnt, ist ihm ein Betrag von mindestens ca. 25.000,- € zu belassen. Ansonsten sind mindestens 75.000,- € angemessen.

Strategien

Im Ergebnis wird am Ende ein berechtigter Unterhaltsanspruch stets zu erfüllen sein. Der Verpflichtete sollte im Zweifel jedoch stets eine gerichtliche Prüfung herbeiführen, damit der Unterhalt nicht auch noch auf falscher Grundlage festgesetzt wird. Die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist und bleibt eine Sache des Einzelfalls und der örtlichen Rechtsprechung. Es gibt hier leider kein Gesetz, welches die Höhe starr regeln würde. Die Folgen einer gerichtlichen Unterhaltsfestsetzung sind dann meist erheblich. Einem solchen Verfahren sollte sich daher kein Unterhaltsverpflichteter ohne spezialisierten anwaltlichen Beistand stellen.

Es ist insbesondere wichtig, dass von Anfang an alle Möglichkeiten, die die Rechtsprechung dem Unterhaltsverpflichteten betreffend die Bildung von Vermögen und Abziehbarkeit von Aufwendungen gibt, ausgenutzt werden, damit der Staat am Ende nicht auf Kosten des Verpflichteten rechtswidrig spart). Dies erfordert einen lückenlosen Nachweis der Belastungen ebenso, wie einen substantiierten Vortrag zu den konkreten Lebensverhältnissen, die auch einen berechtigten gehobenen Lebensstandard ergeben könnten, auf den der Verpflichtete nach der Rechtsprechung eben gerade nicht verzichten muss. Nach obigem kann nach allem auch ein Ansparen von Vermögen zwecks Austausch oder zwecks Erwerbs von Gebrauchsgegenständen (etwa neuer PKW, Instandhaltungsrücklagen für das Haus etc.), unterhaltsmindernd angesetzt werden. Hier hängt aber alles vom Einzelfall ab.

Will sich bei Arbeitnehmerpaaren der Unterhaltsverpflichtete dagegen durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Unterhaltspflicht zu schützen, führt dies nach einer Entscheidung des BGH leider nicht dazu, dass nun für ihre pflegebedürftigen Eltern weniger Unterhalt gezahlt werden muss. (BGH, Az. XII ZR 69/01). Der BGH hat dies als “Umgehungsgeschäft” erkannt.

Quelle: anwalt.de – 09.01.2012 – Rechtsanwalt Fabian Sachse
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/familienrecht-elternunterhalt_023185.html

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XII ZR 136/09 – Kuckuckskinder: Mutter ist Scheinvater gegenüber zur Auskunft über leiblichen Vater verpflichtet

Dienstag, November 22nd, 2011

zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die der Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Die Parteien hatten bis zum Frühjahr 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Im Frühsommer 2006 trennten sie sich endgültig. Am 18. Januar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Nachdem die Beklagte den Kläger zuvor aufgefordert hatte, die für “ihr gemeinsames Kind” anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt mit Zustimmung der Beklagten die an. Er zahlte an die Beklagte 1.200 Euro für die Erstlingsausstattung sowie insgesamt 2.075 Euro und 1.300 Euro Betreuungsunterhalt.

Vaterschaftsgutachtenbelegt, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes ist
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise zahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das in einem weiteren Verfahren fest, dass der Kläger nicht der Vater des 2007 geborenen Sohnes der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro.

Vorinstanzen verurteilen Mutter zur Auskunft über die Person des leiblichen Vaters
Dem Kläger ist die Person des leiblichen Vaters nicht bekannt. Er möchte wegen des geleisteten Unterhalts Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Beklagten Auskunft über die Person des leiblichen Vaters verlangt. Das hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

BGH bejaht erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien
Der Bundesgerichtshof hat auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Kläger ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Beklagte kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat und gegenwärtig sogar Kindesunterhalt leistet. Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung des Unterhaltsregresses wiegt schwerer als allgemeines Persönlichkeitsrecht der Mutter
Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist nach Art. 2 Abs. 1 GG aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer. Ein unzulässiger Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor, weil die Auskunftspflichtige bereits durch ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich als falsch herausgestellt haben. Damit hatte sie zugleich erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. In einem solchen Fall wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

Quelle: kostenlose-urteile.de – 09.11.2011 – Bundesgerichtshof/ra-online
Link zum Pressebericht: www .kostenlose-urteile.de/BGH_XII-ZR-13609_Kuckuckskinder-Mutter-ist-Scheinvater-gegenueber-zur-Auskunft-ueber-leiblichen-Vater-verpflichtet.news12532.htm

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Alleinerziehende sollen Vollzeit arbeiten

Donnerstag, August 25th, 2011

Anspruch auf Unterhalt nur im Ausnahmefall: Alleinerziehende Geschiedene sollen künftig Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Das entschied der .

Alleinerziehende Geschiedene müssen in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Das entschied der (BGH). Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner bestehe nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne. Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH.

Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um Mutter und Kind nicht zu überfordern.

BGH: Kinder können in Ganztagsschulen betreut werden

Dem widersprach nun der BGH und schrieb damit seine Rechtsprechung zum fort: Wer länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt will, müsse die Gründe dafür darlegen und beweisen. Kinder im Schulalter könnten in offenen Ganztagsschulen betreut werden. Es sei “nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Beklagte (die Mutter) bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte”, so das Urteil.

Um dies zu klären, wurde der Fall an das OLG zurückverwiesen. Unter Umständen müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut.

Bundesjustizministerium prüft unerwünschte Nebeneffekte

Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden. Seither gilt: Wer nach einer ein Kind betreut, muss nicht arbeiten, bis es drei Jahre alt ist. Danach besteht grundsätzlich eine “Erwerbsobliegenheit”. Der Unterhaltsanspruch kann sich jedoch verlängern, wenn die Interessen des Kindes es erfordern oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen.

Für Ausnahmen müssen Gutachten her

“Wer länger als drei Jahre Betreuungsunterhalt will, muss alle besonderen Umstände seines Falles vor vortragen und gegebenenfalls beweisen”, sagt die Berliner Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein. So hätte unter Umständen ein psychologisches Gutachten darlegen können, dass das Kind mehr Zeit mit der Mutter verbringen müsse.

Generell gehe der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass die Betreuung in Ganztagsschulen oder Tagesstätten gleichwertig zur Betreuung durch die ist. “Die Mutter ist nicht automatisch am besten geeignet, das Kind zu betreuen”, erklärte Rakete-Dombek. Problematisch sei allerdings, dass die Gerichte nach “Billigkeit” entscheiden können. “Was im Einzelfall dabei herauskommt, also “gerecht und billig” ist, ist schwer vorhersehbar.”

Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums sagte, es werde derzeit ohnehin eine Zwischenbilanz der Unterhaltsrechtsreform gezogen. “Der Grundansatz des neuen Unterhaltsrechts hat sich bewährt. Wir prüfen, ob in bestimmten Teilbereichen Effekte auftreten, die nicht geplant waren.” Hierzu gehörten die sogenannten Alt-Ehen und der Betreuungsunterhalt.

Quelle: zeit.de – 2.8.2011 – Caroline Seidel/dpa
Link zum Pressebericht: www .zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2011-08/bgh-alleinerziehende-urteil

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XII ZR 157/09: Unterhaltstitel können im Alter befristet werden oder ganz wegfallen

Mittwoch, Juli 27th, 2011

Der musste sich am Donnerstag mit der Haltbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen befassen und entschied ganz im Sinne der Pflichtigen: Titel gelten nicht ewig, ab Eintritt des Rentenalters müsse die Ehe noch Nachwirkungen haben, sonst könne der Anspruch ganz entfallen. Außerdem klärten die Bundesrichter, welches Vertrauen nach neuem Recht vor der Befristung bewahrt.

Die Herabsetzung des Unterhalts im Alter auf den angemessenen Lebensbedarf bedeute, dass der Bedarf abzudecken sei, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Erreicht der Berechtigte das Rentenalter, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Einkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die er ohne ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können, entschied der (BGH, Urt. v. 29.06.2011, Az. XII ZR 157/09).

Der für das zuständige XII. Zivilsenat hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit vereinbarter Unterhaltsanspruch zum Eintritt des Rentenalters noch begrenzt oder zeitlich befristet werden kann.

Entscheidend sei, ob die Ehe zu geringeren Rentenansprüchen geführt habe. Der beklagten Ex-Frau war der ehebedingte Nachteil durch den Versorgungsausgleich aber ausgeglichen worden, sodass die Ehezeit keine Auswirkungen mehr zeigte.

Die Richter prüften damit, ob die Ehe tatsächliche Ursache für ein geringeres Alterseinkommen ist. Ergäben sich keine Unterschiede, wenn man die Zeit der Ehe hinwegdächte, stünde der Frau also kein höheres Alterseinkommen zur Verfügung, sei der angemessene Lebensbedarf bereits allein durch das Alterseinkommen gedeckt.
Befristung wegen Alters – das Vertrauen zählt

Der Ehemann müsse dann keinen mehr zahlen, worüber aber ein Gericht nach Billigkeit entscheiden müsse. Möglich sei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung des Unterhalts.

Außerdem kann seit dem 01. Januar 2008 gemäß § 1578 b Abs. 2 (BGB) der Unterhalt wegen Alters befristet werden. Das geht allerdings nur, wenn kein schützenswertes Vertrauen des Berechtigten dagegen spricht, denn sonst sei die Anpassung nach § 36 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) nicht zumutbar.

Berechtigtes Vertrauen sei schützenswert, so der BGH, wenn der Berechtigte aufgrund des Vertrauens auf den Fortbestand des Unterhaltstitels finanzielle Entscheidungen mit längerfristigen Auswirkungen getroffen habe.

Quelle: lto.de – 01.07.2011 – ssc/LTO-Redaktion
Link zum Pressebericht: www .lto.de/de/html/nachrichten/3642/bgh_unterhaltstitel_koennen_im_alter_befristet_werden_oder_ganz_wegfallen/

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Unterhalt: Eltern sind in der Pflicht

Mittwoch, Juli 27th, 2011

Wenn es um Geld für Kinder oder Ex-Partner geht, sind Unstimmigkeiten oft programmiert. Doch es gibt klare Vorgaben. Wer zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, haben Experten zahlreichen Lesern am Telefon und im Chat erläutert.

Marianne B., Mansfeld-Südharz: Unser Sohn wird im Sommer 18 Jahre und beginnt im Oktober mit dem Studium. Sein Vater zahlt derzeit Unterhalt für ihn, wir haben aber keinen Titel. Wie ist das, wenn der Sohn 18 ist und studiert – sind dann Bafög und Unterhalt möglich?

Antwort: Ab Volljährigkeit des Kindes sind beide barunterhaltspflichtig, das heißt sie müssen ihm entsprechend ihrem Einkommen Geld zahlen. Der Sohn hat ab 18 Jahre gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch, den er geltend machen kann. Wenn die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht leistungsfähig (unterhaltsfähig) sind, könnte der Sohn für die Zeit seines Studiums Bafög beantragen. Diese Zahlung würde dann auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

Torsten P., Halle: Ich lebe von meiner Ex-Partnerin getrennt. Unser gemeinsames Kind lebt ursprünglich bei ihr und ich zahle Unterhalt. Da sie seit längerem krank ist, wohnt das Kind in dieser Zeit bei mir ohne Unterhaltszahlung durch die Mutter. Könnte ich diese Zeit aufrechnen mit meiner Unterhaltszahlung, wenn das Kind wieder bei der Mutter lebt?

Antwort: Nein, Unterhaltsansprüche dürfen nicht aufgerechnet werden.

Matthias K., Halle: Bis zu welchem Alter hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltszahlung? Ich zahle für meine Tochter Unterhalt. Sie studiert im achten Semester.

Antwort: Der Unterhalt für Kinder richtet sich nicht nach einer Altersbegrenzung, sondern danach, ob sich ein Kind in der Ausbildung befindet. Für diese Zeit muss in der Regel Unterhalt entsprechend den Einkommensverhältnissen gezahlt werden. Danach gilt eine Übergangsfrist für die Stellensuche, die je nach Oberlandesgericht auf drei bis sechs Monate festgelegt ist, und während der weiter Unterhalt zu zahlen ist. Im Gegenzug hat das Kind die Verpflichtung, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen.

Frank M., Wittenberg: Ich zahle laut Titel Unterhalt an meinen Sohn, der demnächst 18 Jahre alt wird, eine Lehre beginnt und dann Lehrlingsentgelt bekommt. Müsste meine Unterhaltszahlung dann nicht geringer ausfallen?

Antwort: Grundsätzlich gilt: Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Wird eine Lehre aufgenommen, wird das Ausbildungsentgelt des volljährigen Kindes auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Bei Vorhandensein eines Unterhaltstitels müssen Sie tätig werden, denn der bestehende Titel besteht in der Regel solange fort, bis der Unterhaltspflichtige dagegen vorgeht. Das heißt, Sie müssten Sohn und Mutter anschreiben, Auskunft über deren Einkommensverhältnisse (Ausbildungsentgelt, Verdienst) verlangen und dann aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse eine außergerichtliche Einigung zwecks geringerer Unterhaltszahlung treffen (Vollstreckungsverzicht). Ist die Gegenseite damit nicht einverstanden, können Sie vor Gericht einen Antrag auf Abänderung des Titels stellen.

Mario T., Halle: Angenommen, meine Mutter müsste in ein Pflegeheim und ich soll für ihren Unterhalt aufkommen. Gibt es für mich ein geschütztes Einkommen?

Antwort: Ja, der Selbstbehalt für den Elternunterhalt beträgt 1500 Euro und die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Nach der neueren Rechtsprechung des wird künftig das Einkommen des Ehepartners zur Bestimmung des Familienselbstbehaltes herangezogen. Die Berechnung ist sehr kompliziert.

Lilly M., Halle: Das uneheliche Kind meines Mannes wurde am 22. April zwölf Jahre alt. Weshalb musste er bereits für April den höheren Unterhalt entsprechend der höheren Alterseinstufung bei der Düsseldorfer Tabelle bezahlen?

Antwort: Der Tabellenbetrag beziehungsweise der Zahlbetrag der zweiten (sechs bis elf Jahre) und dritten (zwölf bis 17 Jahre) Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Das besagt Paragraph 1612 a Absatz 3 .

Mirko H., Salzlandkreis: Ich habe erst jetzt erfahren, dass ich einen zweijährigen Sohn habe. Ist es rechtens, dass ich rückwirkend für die zwei Jahre Unterhalt zahlen muss?

Antwort: Wenn es keinen gesetzlichen Vater hat, war das Kind gehindert, seinen Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Ab Vaterschaftsfeststellung kann der Unterhalt laut Gesetz rückwirkend gefordert werden.

Birgit L., Bitterfeld-Wolfen: Ich bin nicht berufstätig und verheiratet. Mein Mann zahlt Unterhalt für zwei Kinder, zehn und zwölf Jahre. Nach Abzug der Unterhaltszahlung bleiben ihm von seinem Lohn nur noch 700 Euro für unseren Lebensunterhalt. Müsste mein Mann aber nicht auch mir, seiner Frau, Unterhalt zahlen und daher die Kinder weniger Geld erhalten?

Antwort: Nein. Bei Unterhaltsansprüchen gibt es eine Rangfolge. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder stehen immer im ersten Rang, also an erster Stelle, während der Unterhalt für die Frau nachrangig gestellt ist. Sie haben in diesem Fall keinen Anspruch. Da nach Ihrer Schilderung der notwendige Selbstbehalt Ihres Mannes (950 Euro für einen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner, 770 Euro für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner) nicht gewährleistet ist, könnte er beim Kindesunterhalt mit Hilfe eines Fachanwalts für einwenden, dass er aufgrund seines geringen Einkommens den Unterhalt nicht leisten kann. Allerdings muss nachweisbar sein, dass er alles unternimmt, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu sichern.

Katrin F., Merseburg: Im Unterhaltstitel für die Tochter meines Mannes steht, dass der Unterhalt nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden muss. Wie geht es weiter?

Antwort: Der Titel endet dann mit der Volljährigkeit. Für weitere Unterhaltsleistungen müsste die volljährige Tochter Ihres Mannes aktiv werden. Es müssten dann beide Elternteile entsprechend ihrem Einkommen für den Barunterhalt aufkommen.

Thomas N., Dessau-Roßlau: Wir haben einen zu einhundert Prozent behinderten Sohn. Er ist 30 Jahre und ich bin nicht sein leiblicher Vater. Wie lange besteht eine des leiblichen Vaters?

Antwort: Ist ein Kind zu einhundert Prozent behindert, besteht eine lebenslange Unterhaltspflicht.

Fragen und Antworten notierten Dorothea Reinert und Kornelia Noack.

DAS FRAGTEN DIE CHATTER

thuja fragte: Stimmt es, dass man einem volljährigen unehelichen Kind bis zum 27. Lebensjahr den dreifachen Jahresunterhalt des letzten Unterhaltsjahres auszahlen kann und damit alle Erbansprüche erledigt sind?

Antwort: Nein. Früher bestand die Möglichkeit, dem nichtehelichen Kind den Pflichtteil auszuzahlen. Inzwischen gibt es keine erbrechtlichen Unterschiede mehr zwischen nichtehelichem und ehelichem Kind.

Susen H. fragte: Der Vater zahlt nicht den im Titel festgelegten Unterhalt. Wie gehe ich jetzt vor, ohne ihn vor Gericht zu ziehen?Er zahlt auch nicht anteilig Kosten für sogenannten Sonderbedarf.

Antwort: Die Differenz können Sie nur im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren, das heißt es wird sein Konto oder sein Gehalt gepfändet. Hinsichtlich des Sonderbedarfs müssten Sie erst einen Titel auf Zahlung erwirken. Dies geht nur im Klageweg oder zuvor über Einschaltung eines Anwaltes.

Quelle: mz-web.de – 26.06.2011
Link zum Pressebericht: www .mz-web.de/servlet/ContentServer?pagename=ksta/page&atype=ksArtikel&aid=1300343006287

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