Adoption bis Zuschüsse
Die Adoption eines Stiefkindes ist in der Regel nur möglich, wenn beide leibliche Elternteile zustimmen. Außerdem muss die Adoption dem Wohl des Kindes dienen, erläutert das Bundesfamilienminsterium in Berlin auf der Internetseite Familien-Wegweiser.de.
Im “Stichwortverzeichnis” von Familien-Wegweiser.de stehen darüber hinaus viele weitere Informationen zum Elterngeld und zur Kinderbetreuung, zum Jugendaustausch und dem Umgangsrecht. Eltern erfahren dort zum Beispiel, dass sie bei einem geringfügigen Einkommen einmalige Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten beantragen können.
Über den Link “Länderportale” gibt es die Möglichkeit, sich über Leistungen im eigenen Bundesland zu informieren. Unter “Formulare” stehen Merkblätter und Antragsformulare unter anderem zum Kinderzuschlag oder zum Mutterschaftsgeld. Über den “Online-Rechner” können Eltern die Höhe der zu erwartenden Leistungen ermitteln.
Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. StPO geregelt und soll dem Verletzten einer Straftat die Möglichkeit eröffnen, bereits im Strafverfahren gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Anspruch geltend zu machen. Ansprüche, die ansonsten von einem Zivilgericht separat behandelt werden müssten, werden demzufolge im Strafverfahren mit
entschieden. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich geltend gemacht worden ist. Durch das Adhäsionsverfahren wird dem Verletzten eine weitere Klage vor
dem Zivilgericht erspart, wodurch auch eine Doppelarbeit der Gerichte vermieden wird.
Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten weiterhin offen und es besteht für den Antragsteller nicht die Gefahr, dass sein Anspruch endgültig abgewiesen wird.
Adoption
Das Adoptionsrecht ist durch das Kindschaftreformgesetz vom 16.12.1997 neu geregelt. Eine Adoption erfolgt ausschließlich durch Beschluss des Vormundschaftsgerichtes.
Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Für Kinder, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben können, stellt die Adoption eine Möglichkeit dar, unter den förderlichen Entwicklungsbedingungen einer Familie aufzuwachsen.
Voraussetzungen sind:
-Nur ein Ehepaar kann ein Kind gemeinschaftlich annehmen. Unverheiratete können ein Kind nur allein annehmen.
-Einer der Ehegatten muss wenigstens fünfundzwanzig Jahre alt, der andere mindestens einundzwanzig Jahre alt sein.
Weiterhin müssen müssen beide leiblichen Eltern des Kindes, gleich ob verheiratet oder nicht, der Adoption zustimmen.
Das Vormundschaftsgericht prüft alle Erklärungen auf ihre Wirksamkeit. Das Kindeswohl des Adoptionskindes steht immer im Vordergrund und soll den Zweck haben, ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis herzustellen. Hierzu wird es im Regelfall einen oder mehrere Berichte des Jugendamtes und der staatlichen Adoptionsvermittlungsstelle einholen und die Beteiligten mündlich dazu anhören.
Vor dem Ausspruch der Adoption soll das Kind zunächst für eine angemessene “Probezeit” als Pflegekind in seiner “neuen” Familie leben. Nach Erfüllung aller Vorraussetzungen, spricht das Vormundschaftsgericht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus.
Allein erziehend
Als Allein erziehend wird generell jener Elternteil bezeichnet, der die Kinder betreut, das hat allerdings nichts mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht oder dem Sorgerecht zu tun.
Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen ist für den Zugewinnausgleich notwendig. Es ist das Vermögen, welches der Einzelne in die Ehe eingebracht hat, aber auch das, was man in der Ehezeit geschenkt bekommt oder geerbt hat. Es ist demnach die Summe aller Vermögen unter Abzug aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Verbindlichkeiten werden nur bis zur Höhe des vorhandenen Vermögens abgezogen, so dass das Anfangsvermögen nicht negativ sein kann.
Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR)
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und sichert dem Sorgeberechtigten das Recht, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen.
Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Antrag vom dem Sorgerecht getrennt werden. Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge gibt es die Möglichkeit, ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht für nur einen Elternteil festzulegen damit die Elternteile das gemeinsame Sorgerecht ausüben können, auch wenn nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Dies kommt vor allem zur Anwendung wenn die Gefahr besteht dass ein Elternteil das Kind gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten ins Ausland bringen könnte.
Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Eine komplette Auskunft darüber kann alle 2 Jahre gefordert werden und kann vor Ablauf von 2 Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
Barwertverordnung
Der in die Ehezeit fallende Wert einer Versorgungsposition wird laut BarwertV § 1587a Abs. 3, 4 BGB, durch den Monatsbetrag einer laufenden Rente in Ziffern ausgedrückt (Langtitel: Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Da in der Regel noch keine Versorgungsleistungen erhalten wurden, ist dieser Betrag fiktiv und dient eigentlich nur dem Zweck, den Wert einer Versorgungsleistung in Zahlen darstellen zu können. Dabei ergeben sich jedoch oftmals Probleme, weil die Versorgungsarten, die bei einem Ehegatten zusammentreffen können oder die sich im Vergleich gegenüberstehen, oft nicht gleichwertig erscheinen z.b. bei (Beamtenversorgung, dynamisierte Sozialrente) und welchen, die nicht oder minder dynamisch gestaltet sind.
Beistandschaft
Ist ein kostenloser Rechtsbeistand für das Kind (bis zur Volljährigkeit) und regelt den Unterhalt, dem Umgang und hilft ausserdem bei der Klärung der Vaterschaft.
Anders als die Amtspflegschaft, die kraft Gesetzes bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes eintrat (falls nicht wegen Minderjährigkeit der Mutter Amtsvormundschaft eintrat), ist die Beistandschaft eine freiwillige Unterstützungsleistung, die allen Müttern nichtehelicher Kinder seitens der Jugendämter angeboten wird. Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.
Beistand kann nur das Jugendamt werden und wird bisweilen auch “Amtsbeistandschaft” genannt.
Das Jugendamt beauftragt einen Mitarbeiter/in mit der Wahrnehmung der Aufgaben. Diese/r ist dann gesetzlicher Vertreter des Kindes folgenden Bereichen: Sofern die Vaterschaft nicht amtlich festgestellt ist (oder das Kind des Ehemannes der Mutter) gilt, kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern. Die Vaterschaftsanerkennung wird nur mit Zustimmung der Mutter wirksam. Erfolgt keine freiwillige Anerkennung, kann das Jugendamt als Beistand eine Vaterschaftsklage führen, die eine wissenschaftliche Feststellung der Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten /DNA-Analyse zur Folge hat. Der Beistand kann darüber hinaus zur Geltendmachung von Unterhalt bestellt werden, kann aber auch freiwillig anerkannt werden.
Die Beistandschaft endet, wenn die Antragstellerin dies beantragt, und wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Eine Beistandschaft kann auch jederzeit, jedoch spätestens ab Volljährigkeit, durch das Jugendamt aufgehoben werden.
Betreuter Umgang
Beim betreuten Umgang wird das Umgangsrecht unter Aufsicht einer dritten Person wahrgenommen. Hat der betreuende Elternteil Bedenken Ihnen den Umgang alleine zu ermöglichen, bietet sich der betreute Umgang an. Beim Betreuten Umgang handelt es sich nur um eine vorübergehende Regelung, die auf maximal 10 Treffen begrenzt ist und wird von verschiedenen Stellen organisiert, beispielsweise von den Sozialdiensten des Jugendamtes oder vom Kinderschutzbund. Während des Besuches ist dann immer ein Mitarbeiter der betreffenden Stelle dabei. Allerdings gibt es auch individuelle Lösungen, bei dem bei beiderseitigem Einverständnis eine Vertrauensperson bestimmt werden kann, wie zb. die Großeltern.
Gerade bei kleineren Kindern, die den anderen Elternteil lange Zeit nicht gesehen haben ist es sinnvoll eine Person zu bestimmen, zu der auch das Kind einen Bezug hat und ist in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, wieder einen normalen Umgang herbeizuführen. Normalerweise findet der betreute Umgang 14tägig für jeweils 1 bis 2 Stunden statt, bei normalerweise 8 bis 10 Terminen. Einige Stellen, wie der Kinderschutzbund bieten anschließend ein Gespräch mit beiden Elternteilen an, in dem versucht wird das künftige Umgangsrecht zu organisieren.
Betreuungsverfahren
Eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuungsanordnung ergeht in einem Betreuungsverfahren. Dies ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also ohne Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine Betreuerbestellung auf eigenen Antrag hin geht.
Bindungstoleranz
Ein Kriterium, nach dem erkannt werden soll, welchem Elternteil die elterliche Sorge eher zugesprochen wird. Die Bindungstoleranz wird bestimmt, wie der einzelne Elternteil die Bindungen des Kindes vornehmlich an den anderen Eltern und nachrangig an weitere Angehörige toleriert oder gar unterstützt.
Cochemer Modell
Das Cochemer Modell vereint alle an einer Elterntrennung oder Scheidung beteiligten Personen und Institutionen zu einem Arbeitskreis. Ziel ist es Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten zu vermeiden.
Ehegattenunterhalt
Unterhalt ist die Gesamtheit der für den Lebensbedarf eines Menschen notwendigen Aufwendungen. Eine Verpflichtung, einem anderen Menschen Unterhalt zu gewähren, besteht nach deutschem Recht nur zwischen Verwandten ersten Grades und Ehegatten. Bei Verwandten auch nur, wenn der angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen selbst nicht gefährdet wird. Erst wenn keine Unterhaltspflichtigen vorhanden sind, tritt die öffentliche Sozialhilfe ein.
Besonders geregelt ist die Unterhaltspflicht bei getrennt lebenden und nach einer Ehescheidung. Ein Ehegatte, der nach Ehescheidung für seinen Unterhalt nicht selbst sorgen kann, hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet. Nach Wiederverheiratung des Anspruchsberechtigten endet der Unterhaltsanspruch.
Eidesstattliche Versicherung
Die Versicherung an Eides Statt (oder eidesstattliche Versicherung) spielt im deutschen Recht im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Rolle. Gemäß der eidesstattlichen Versicherung muss der Vollstreckungsschuldner sein Vermögen offen legen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist.
Der Schuldner muss also eingestehen, dass sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um seine Schulden auszugleichen und nicht mehr kreditwürdig ist.
Der Schuldner ist dazu verpflichtet eine bestimmte Auskunft zu erteilen weil Umstände die Vermutung nahe legen, dass er seiner Verpflichtung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist und soll durch die eidesstattliche Versicherung zu Wahrheit angehalten werden.
Die Abgabe einer falschen eidesstattliche Versicherung strafbar.
Einbenennung
Ein Elternteil kann anlässig der Annahme seines Geburtsnamens oder Wiederverheiratung bei den in seiner Obhut befindlichen Kindern den Namen ändern. Im Falle des Gemeinsamen Sorgerechts muss der andere Elternteil zustimmen, kann aber durch das Gericht ersetzt werden, wenn eine Weigerung des Elternteiles nicht dem Kindeswohl entspricht.
Einelternfamilie
Bezeichnung für eine Familie mit nur einem Elternteil und deren Kinder und hat ziehlt nur auf Alleinerziehende und nicht auf verwitweten Elternteilen ab.
Einstweilige Anordnung
Eine Einstweilige Anordnung ist ein Eilantrag vor Gericht und bedeutet, dass durch den Antragsteller die Dringlichkeit des Vortrags deutlich gemacht und um eine schnelle Terminfestsetzung/Beschlussfassung gebeten wird. Die gerichtliche Prüfung einer einstweiligen Anordnungen wird nur und wird nach Aktenlage entschieden.
Elternvereinbarung
Eine Elternvereinbarung wird beim Jugendamt schriftlich abgeschlossen, enthält klare und möglichst einfache Regelungen um zwischen den Elternteilen unterhalts- und umgangsrelevante Themen außergerichtlich und gütlich zu einigen. Grund einer solchen Vereinbarung ist es, eine nötige Einvernehmlichkeit zur Bewältigung auftretender Konflikte zu erzeugen und um die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu gefährden.
Ergänzungspflegschaft
Das Gericht sieht die Möglichkeit der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft vor. So kann das Familiengericht bei andauernder Umgangsvereitelung eine Umgangspflegschaft einrichten. Dem Umgangsvereitelnden Elternteil wird insofern ein Teil der elterlichen Sorge, nämlich über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, entzogen.
Eine Ergänzungspflegschaft kann auch beantragt und eingerichtet werden, wenn die Person bei der sich das Kind aufhält keine eigenes Sorgerecht hat, aber für das Kind von nicht unterhaltspflichtigen Elternteilen Unterhalt einzufordern ist.
Im Falle, dass ein Kind bei einem nichtsorgeberechtigten Elternteil lebt und der sorgeberechtigte Elternteil aber keinen Unterhalt zahlt, müsste der nichtsorgeberechtigte entweder das alleinige oder das gemeinsame Sorgerecht beantragen, um das Kind gegenüber dem anderen Elternteil vertreten zu können. Eine andere Möglichkeit wäre eine Ergänzungspflegschaft zu beantragen. Der Ergänzungspfleger vertrit das mittellose Kind und wird in diesem Fall vom Staat bezahlt.
Familiengericht
Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und beschäftigt sich mit folgenden Familienangelegenheiten:
- Ehesachen
- Kindschaftssachen
- Lebenspartnerschaftssachen
- Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, soweit zuständig
- Verfahren über die Regelung des Umgangs mit einem Kind, soweit zuständig
- Verfahren über die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht
- Streitigkeiten, in durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
- Streitigkeiten in durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht
- Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
- Verfahren über Regelungen über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
- Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetzbei bei auf Dauer angelegten gemeinsamen, oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführten Haushalt
- Streitigkeiten bei Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht, auch in Beteiligung von Dritten
- Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des BGB
- Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des BGB
- Verfahren nach § 1303 Abs. 2 bis 4, § 1308 Abs. 2 , § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 des BGB
und Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/ 2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Annerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABL. EG Nr. L 160 S. 19) und nach dem Zweiten Teil des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. IS.701), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)
Förderungsprinzip
Nach dem Förderungsprinzip ist demjenigen Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen, der am besten zur Erziehung und zur Betreuung des Kindes geeignet erscheint und vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann.
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