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26.05.2013

Stichwort ‘Aufenthaltsbestimmungsrecht’

Schwerpunkt Familienrecht in Bielefeld

Donnerstag, Januar 24th, 2013


Die Rechtsanwältinnen Margarete Görtz und Iris Sümenicht bearbeiten seit mehreren Jahren Fälle auf dem Gebiet des Familienrechts. Trennung, Scheidung, Unterhalt und die Belange der Kinder sind die Gebiete, auf denen wir uns um Ihr Anliegen kümmern und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Bereits im ersten Gespräch informieren wir Sie über die voraussichtlich entstehenden Kosten und Ihre Möglichkeiten, gegebenenfalls staatliche Hilfen dafür in Anspruch zu nehmen. Möchten Sie schon vor einer Terminvereinbarung mit uns sprechen, so nutzen Sie bitte unsere unverbindliche Telefonsprechstunde Montags bis Donnerstags immer zwischen 11 und 12 Uhr unter der Rufnummer 0521-5577117. Wir freuen uns auf Sie!

4 UF 267/11 – Meinungsverschiedenheiten reichen nicht, um Antrag auf Sorgerecht abzulehnen

Dienstag, Juni 19th, 2012

Das gemeinsame Sorgerecht kann auch dann begründet werden, wenn es zwischen den Eltern größere Unstimmigkeiten über die Ausübung des Umgangsrecht zwischen Vater und Kind kommt.

Der Antragsteller strebte die gemeinsame elterliche Sorge für das 2009 geborene nichteheliches Kind an. Die Eltern sind nicht verheiratet. Nach der Trennung der Kindeseltern gab es Meinungsverschiedenheiten über das Umgangsrecht des Antragstellers. Trotz einer Umgangsregelung gab es immer wieder Streit über das Umgangsrecht und über die Versorgung des Kindes. weiterlesen…

Quelle: anwalt24.de – 14.05.2012 – A.Sagsöz

1 BvR 3116/11 – Umgangsboykott – Kinder weg?

Freitag, März 30th, 2012

Direktor des Amtsgerichts
Die Mutter boykottierte den vom Gericht angeordneten Umgang des Vaters mit seinen beiden Töchtern. Nach Einholung eines Sachverständgigengutachtens entzog das FamGericht daraufhin der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf den Vater. Das Jugendamt wurde mit Zustimmung des Vaters ermächtigt, die Kinder vorübergehend in einer geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie unterzubringen. Schlagworte:, , , , , , , ,
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16 Uf 86/10 – Gemeinsames Sorgerecht trotz Weigerung der Mutter

Dienstag, November 22nd, 2011

Berlin – Ein Gericht kann auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind festlegen. Voraussetzung ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass ein Gericht auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind festlegen kann. Bedingung sei, das dies zum Wohle des Kindes geschehe, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt (Aktenzeichen: 16 Uf 86/10).

In dem Fall stritten die unverheirateten Eltern um das Sorgerecht für ihr Kind. Die Mutter, bei der das Kind lebt, verweigerte ein gemeinsames Sorgerecht. Der Vater wollte an der elterlichen Sorge für das Kind teilhaben oder mindestens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind alleine ausüben.

Das Amtsgericht wies die Anträge des Vaters zurück. Vor dem Kammergericht hatte er jedoch teilweise Erfolg. Die Richter übertrugen beiden Eltern das Sorgerecht für ihr Kind. Die geltende Gesetzeslage sehe zwar eine gemeinsame Sorge nicht vor, wenn die Mutter diese verweigere. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 aber entschieden, dass Eltern auf Antrag eines Elternteils ein gemeinsames Sorgerecht bekommen können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.

Im konkreten Fall hätten Vater und Kind ein vertrauensvolles Verhältnis, beide Elternteile seien dem Kind gegenüber loyal. Es entspreche daher dem Kindeswohl, wenn die Eltern in wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden könnten.

Quelle: maerkischeallgemeine.de – 10.11.2011 – dpa/tmn
Link zum Pressebericht: www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12215551/7249995/Gemeinsames-Sorgerecht-trotz-Weigerung-der-Mutter.html

6 UF 116/10 – Umgang mit der Mutter ausgeschlossen weil das Kind nicht will

Montag, September 19th, 2011

Anlässlich der Trennung der Eltern im Dezember 2002 blieb der 1998 geborene Sohn zunächst bei der Mutter. Im Juni 2009 wechselte er in den Haushalt des Vaters, dem das FamG in der Folge das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertrug.

Mit Beschluss vom 31.08.2010 hat das FamG das Umgangsrecht der Mutter für ein Jahr ausgeschlossen und dem Vater aufgegeben, der Mutter vierteljährlich einen Entwicklungsbericht des Kindes sowie aktuelle Fotos von diesem zu übersenden.

Die Beschwerde der Mutter blieb erfolglos.

    Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerter Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden.

    Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines älteren Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem älteren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

    Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören; soweit dieses den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen. Diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens und unter vom Senat geteilter Würdigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses getroffene angefochtene Entscheidung, den Umgang der Mutter mit R. für die Dauer eines Jahres – also bis zum 31. August 2011 – auszuschließen, stand.

    In Ansehung der aktenersichtlichen, vom Familiengericht anschaulich beschriebenen Entwicklung R. Haltung zu seiner Mutter ist auch der Senat der Auffassung, dass die im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommenden Alternativen einer Umgangsregelung – sei sie begleitet oder unbegleitet oder wiederum mit einer Umgangspflegschaft verbunden –R. Wohl gefährdete, weil sie hier zwangsweise durchgesetzt werden müsste. Allerdings verstößt der Vater dauerhaft und beharrlich gegen seine oben beschriebene, § 1684 Abs. 2 BGB entspringende Wohlverhaltenspflicht. Denn er stellt es R. aktenersichtlich frei, ob dieser Umgang mit der Mutter haben will oder nicht, wobei erschwerend hinzukommt, dass er sich hierzu jedenfalls auch aus sachfremden, kindeswohlwidrigen Motiven hinreißen lässt. Dies hat er selbst im Anhörungstermin vom 20. April 2010 anschaulich werden lassen, in welchem er darauf hingewiesen hat, dass er selbst R. früher – also vor dem Obhutswechsel – „auch nur alle zwei Wochen sehen durfte“. Diese Äußerung, die Spiegel des Gesamtverhaltens des Vaters in Bezug auf den Umgang R. mit der Mutter ist, lässt den unabdingbaren Abstand und die notwendige selbstkritische Befassung mit dem eigenen erzieherischen Verhalten vermissen, die jeder Elternteil seinem Kind auch dann schuldet, wenn er wegen von ihm so empfundenen Fehlverhaltens des anderen Elternteils diesem jenes gerne „heimzahlen“ würde. Die zumindest nonverbale Ablehnung des Umgangs der Mutter mit R. durch den Vater überträgt sich dabei umso heftiger auf R., als jener für diesen dem überzeugenden Sachverständigengutachten zufolge große Vorbildfunktion hat. R. ordnet sich weitgehend der Weltanschauung, den Ansichten und der Lebensweise seines Vaters unter. Umso mehr hätte der Vater es also in der Hand – und war und bleibt er verpflichtet –,R. zumindest zu Umgangskontakten im Beisein Dritter zu motivieren und zu bewegen, wobei der Senat Verständnis dafür hat, dass die Mutter den Umgang zuletzt aufgrund gegen sie erhobener Vorwürfe nicht mehr alleine mit R. ausüben wollte.

    Unbeschadet des Umstandes, dass der Vater R. ersichtlich von der Mutter und deren Familie zu entfremden sucht, ist nach Auffassung des Senats bei den derzeit gegebenen Gesamtumständen eine Umgangsanordnung im Lichte R. Wohls nicht vertretbar. Diese müsste angesichts der in der Vergangenheit gescheiterten Versuche, R. dauerhaft zu freiwilligem Umgang mit seiner Mutter zu bewegen, zwangsweise gegen den Vater durchgesetzt werden. Wollte man – auf dem Umweg über solche Zwangsmaßnahmen – den Willen R. brechen, der angesichts seines Alters von inzwischen fast 13 Jahren erhebliches Gewicht mit Blick auf sein zunehmendes Bedürfnis nach Selbstbestimmung hat, so beeinträchtigte dies zum einen sein Selbstwertgefühl stark, was seine Persönlichkeitsentwicklung gefährdete.

    Zum anderen bärge dies die leicht vorhersehbare und unmittelbare Gefahr, dass R. seine Mutter noch mehr ablehnt und sich gerade dadurch noch stärker mit seinem Vater solidarisiert. Dies wiederum machte nicht nur die Hoffnung auf eine erneute Annäherung R. an seine Mutter völlig zunichte, sondern bedeutete zugleich eine Verstärkung der bereits durch Symbioseelemente gekennzeichneten Beziehung R. zu seinem Vater. Dann würde R. noch stärker in eine psychisch ungesunde Isolierung von der sozialen Außenwelt gedrängt. Dass diese der Auflockerung bedarf, hat das Familiengericht im Verfahren 17 F 409/10 SO zu Recht angenommen und – erste – Maßnahmen ergriffen, um R. etwas aus der Vereinnahmung durch den Vater und dessen Familie herauszunehmen, indem es dem Vater die Weisung erteilt hat, R. in der schulischen Nachmittagsbetreuung anzumelden und darauf hinzuwirken, dass R. daran teilnimmt. Solch fortschreitende Ablehnung der Mutter durch R. wäre auch deshalb für diesen gefährdend, weil sich dadurch aller Voraussicht nach die Qualität seines Willens veränderte. Die Sachverständigen haben festgestellt, dass der in Bezug auf den Umgang mit seiner Mutter ablehnende Wille R. zurzeit noch nicht als eigener Wille verinnerlicht ist, sondern R. im Verhalten den Wünschen seines Vaters folgt. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den aussagekräftigen Beobachtungen des Umgangspflegers, der unter anderem – kurz gewendet – berichtet hat, dass R. sich selbst anlässlich der Umgangstermine dabei ertappt hat, positive Gefühle für die Mutter zu haben, sich dies aber dann nicht gestattet hat. Außerdem zeigt sich die Richtigkeit dieses sachverständigen Urteils auch darin, dass die Gründe, die R. gegen den Umgang vorbringt, zwar aus subjektiv-kindlicher Sicht noch im Ansatz begreiflich sein mögen, indessen bei objektivierter Betrachtungsweise auch unter Berücksichtigung der Spannbreite möglicher kindlicher Empfindungen nicht belastbar genug sind, um eine derart radikale Ablehnung des anderen Elternteils völlig nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Setzte man mithin den Umgang zwangsweise durch, so stünde zu erwarten, dass R. mehr und mehr seine auf dem Loyalitätskonflikt beruhende Ablehnung der Mutter – die für ihn zurzeit der einzig emotional gangbare Ausweg ist – als eigenen, autonom gebildeten Willen erlebt, zumal er bei fortdauernden Umgangskontakten immer wieder mit dem gegen den Umgang gerichteten Willen seines Vaters konfrontiert werden würde. Die dann zu gewärtigende Verinnerlichung des väterlichen Willens mit der Folge einer auch innerlich erlebten Entfremdung R. von seiner Mutter hätte das Gegenteil dessen zufolge, was die Mutter erstrebt, und wäre dann umso schwerer aufzubrechen.

    Der Senat schließt sich daher der Auffassung des Familiengerichts an, dass der hohe psychische Druck, der derzeit auf R. lastet, von ihm genommen werden muss. In der Abwägung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel erweist sich – auch im Lichte des bei Umgangsausschlüssen strikt zu wahren Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – vorliegend allein der Umgangsausschluss als geeignet, einer weiteren Gefährdung R. entgegenzuwirken. Nur hierdurch kann die Belastung R. auf ein ihn nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden, weil alle anderen umgangsrechtlichen Alternativen entweder schon erfolglos vom Familiengericht versucht worden sind oder aber mit einer Vollstreckung einher gehen würden, die – wie aufgezeigt –R. Wohl gefährdete.

OLG Saarbrücken v. 24.01.2011 – 6 UF 116/10

Quelle: beck.de – 13.09.2011 – Hans-Otto Burschel
Link zum Pressebericht: blog.beck.de/2011/09/13/umgang-mit-der-mutter-ausgeschlossen-weil-das-kind-nicht-will

XII ZB 241/09 – Großeltern und ihr Enkelkind

Freitag, März 4th, 2011

Großeltern, die das minderjährige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter betreut haben und betreuen, sind gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht dem Vater und wichtige Einzelbefugnisse einem Pfleger überträgt, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt.

Dass die Beschwerdeführerin die Großmutter des betroffenen Kindes ist und sie zudem ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat, begründet für sich genommen kein subjektives Recht, aus dem sich ihre Beschwerdebe-rechtigung ergeben könnte. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG.

Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG) und auch die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen. Die allgemeine Beschwerdeberechtigung von Verwandten und Verschwägerten nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ist vom Gesetzgeber für Familiensachen bewusst ausgeschlossen worden, um den Kreis der Beschwerdeberechtigten überschaubar zu halten und um die formelle Rechtskraft von mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Endentscheidungen nicht zu gefährden. Gleichzeitig ist die Zuständigkeit für Verfahren nach § 1666 BGB neu geordnet worden. Zuständig ist anstelle des (damaligen) Vormundschaftsgerichts seitdem das Familiengericht. Da die Einschränkung der Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 2 FGG aufgrund § 64 Abs. 3 Satz 4 FGG auch für das familiengerichtliche Verfahren galt und für die Anfechtung von Endentscheidungen nur die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO vorgesehen war, wurden die in Vormundschaftssachen früher bestehenden erweiterten Beschwerdeberechtigungen somit erheblich eingeschränkt und teilweise gegenstandslos. Eine Beschwerdeberechtigung der Großeltern kann sich also nur ergeben, wenn diese durch die Entscheidung gemäß § 20 FGG in eigenem Recht beeinträchtigt worden ist.

Nach § 20 Abs. 1 FGG (entsprechend nunmehr § 59 Abs. 1 FamFG) steht die Beschwerde jedem zu, “dessen Recht” durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Aus einem Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG ergibt sich, dass allein aus der Stellung als Verwandter oder Verschwägerter ein die Beschwerdeberechtigung begründendes subjektives Recht noch nicht folgt. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der “unbeschadet der Vorschrift des § 20 (FGG)” für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, genügt auch ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung nicht.

Der Beschwerdeführerin steht kein subjektives Recht zur Seite, das durch die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater und die Übertragung einzelner Sorgerechtsbefugnisse auf den Ergänzungspfleger beeinträchtigt wäre.

Aus dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ergibt sich ein Beschwerderecht der Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig von der Frage, ob aus Art. 6 Abs. 2 GG eine Beschwerdeberechtigung hergeleitet werden kann, sind die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts. Denn die Verfassung sieht keine Grundrechte der Großeltern vor, die den Rechten der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 GG entgegengesetzt werden könnten. Etwas anderes gilt, wenn Großeltern – etwa als Vormund – anstelle der Eltern für die Erziehung und Pflege des Kindes verantwortlich sind. In diesem Fall steht auch ihnen in diesem Bereich der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG zu. Ob die Großeltern in diesem Fall generell beschwerdeberechtigt sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Denn in die den Großeltern vorläufig eingeräumten Befugnisse (Vermögenssorge und Nachlassregelung nach der Mutter) hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss nicht eingegriffen, sondern hat sie der Beschwerdeführerin vielmehr dauerhaft übertragen.

Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen an die Stelle der Eltern getreten ist und sich demnach auf das Elternrecht berufen kann, fehlt es an der Rechtsbeeinträchtigung, weil der übertragene Bereich der Beschwerde-führerin unverändert zusteht. Dementsprechend kann sie sich auch nicht gegen die Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf den Beteiligten zu 5 als Ergänzungspfleger wenden. Denn die dem Beteiligten zu 5 übertragenen Befugnisse haben ihr nie zugestanden. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin unterscheidet sich insofern im Übrigen nicht von derjenigen der am Verfahren nicht beteiligten Großeltern väterlicherseits, die allein im Hinblick auf die Verwandtschaft dem Kind gleich nahe stehen.

Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin und dem Großvater übernommenen tatsächlichen Verantwortung für das Kind. Zu beachten ist allerdings, dass die Großeltern mütterlicherseits das Kind seit dem Tod seiner Mutter betreuen und versorgen. Insofern ist der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) Verfassungsgrundsätze gesehen, die eine grundsätzlich bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern gebieten. Zugleich hat es hervorgehoben, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das von Art. 8 EMRK gewährleistete Familienleben zumindest auch nahe Verwandte – zum Beispiel Großeltern und Enkel – umfasse.

Auch auf diese Grundsätze kann indessen jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls eine Beschwerdeberechtigung der Großeltern nicht gestützt werden. Zwar gebietet § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei der Auswahl des Vormunds unter anderem die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel berücksichtigt werden muss. Entsprechendes gilt gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Auswahl des Pflegers. Dieser materiellen Rechtslage entsprach die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung in Vormundschaftssachen gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, 3, 8, 9 FGG. Im Zuge der gesetzlichen Neuordnung und der Zuordnung dieser Angelegenheiten zu den Familiengerichten ist allerdings – wie oben ausgeführt – der Kreis der Beschwerdeberechtigten verkleinert worden. Der Gesetzgeber hat diese Folge bereits durch die Einführung des § 57 Abs. 2 FGG bezweckt, um im Interesse der Rechtssicherheit den Kreis der Beschwerdeberechtigten bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidungen überschaubar zu halten. Dass der Gesetzgeber sich dieser Folgen bewusst war, zeigt sich in der bereits in Bezug genommenen Gesetzesbegründung, nach welcher gerade der Fall eines nach §§ 1671 Abs. 3, 1666 BGB angeordneten Sorgerechtsentzugs erfasst werden sollte, obwohl für diesen das sogenannte Verwandtenprivileg nach § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig greift. Dass der Ausschluss der Beschwerdeberechtigung auch naher Verwandter vielmehr stets gewollt war, zeigt sich auch an der im Rahmen der Neuregelung durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 getroffenen Regelung. Aus § 59 FamFG ergibt sich, dass die Beschwerdeberechtigung nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich von einer Rechtsbeeinträchtigung abhängt. Wie zum Vergleich die gesetzliche Regelung für Betreuungssachen in § 303 Abs. 2 FamFG belegt, bedarf eine weitergehende Beschwerdeberechtigung der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung. Gleichzeitig stellt das Gesetz in der Ausnahmevorschrift klar, dass den Angehörigen und Vertrauenspersonen das Beschwerderecht, das ebenso vor dem Hintergrund bestehender Auswahlvorschriften (§ 1897 Abs. 5 BGB) steht wie die Vormundschaft (§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB) und die Pflegschaft (§ 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht aus eigenem Recht, sondern nur “im Interesse des Betroffenen” eingeräumt worden ist (ebenso § 335 Abs. 1 FamFG für Unterbringungssachen und § 429 Abs. 2 FamFG für Freiheitsentziehungssachen).

Die Fachgerichte haben den nach den vorbeschriebenen gesetzlichen Änderungen seit 1998 vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss des allgemeinen Beschwerderechts Verwandter zu respektieren und sind auch im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht dazu befugt, den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers zu korrigieren.

Eine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführerin aus dem Kreis der Beschwerdeberechtigten vermag der Bundesgerichtshof nicht zu erkennen.

Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 GG ist bereits ausgeführt worden, dass die Großeltern grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind. Sind die Großeltern teilweise in die Rechtsstellung der Eltern eingerückt, so ist der ihnen zukommende verfassungsrechtliche Schutz auf die ihnen übertragenen Rechtszuständigkeiten begrenzt. Das Elternrecht der Beschwerdeführerin kann durch den Beschluss des Amtsgerichts demnach nicht verletzt worden sein.

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, ist darin ebenfalls nicht eingegriffen worden. Dass das Kind seinen Aufenthalt weiterhin bei den Großeltern haben soll, ist Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung und wird weder vom Vater noch von den sonstigen Beteiligten in Frage gestellt. Das Familienleben zwischen Großeltern und dem betroffenen Kind bleibt bestehen. Die Großeltern sind insoweit durch § 1632 Abs. 4 BGB geschützt. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, das Familiengericht könne zumindest mittel- oder langfristig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Zukunft dem Vater übertragen, und der Meinung ist, auch eine vorbereitende Entscheidung stelle eine Rechtsverletzung der Großeltern dar, ist dem nicht zu folgen. Erforderlich ist vielmehr eine aktuelle und unmittelbare Rechtsverletzung. Demnach liegt schließlich auch kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK vor.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Februar 2011 – XII ZB 241/09

Quelle: rechtslupe.de – 3. März 2011 – Familienrecht
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/grosseltern-und-ihr-enkelkind-326719

Deutsch-italienisches Familiendrama

Samstag, November 6th, 2010

In Italien wird eine Frau verhaftet. Sie soll ihre Kinder nach Mailand entführt haben. Der Münchner Vater kämpft darum, für die Kinder zu sorgen.

Ein deutsch-italienische Familiendrama ist am Dienstag eskaliert. In Mailand wurde die Mutter, Marinella C., nach deutschem Ersuchen und auf Grundlage eines internationalen Haftbefehls wegen Kindesentführung verhaftet und in die Strafanstalt San Vittore eingeliefert. Ihre beiden schulpflichtigen Söhne, 12 und acht Jahre alt, leben derweil an einem nicht bekannten italienischen Ort im Untergrund. weiterlesen…

Quelle: sueddeutsche.de – 28.10.2010 – Von H. Klüver u. S. Wimmer
Link zum Pressebericht: www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen/vermischtes/deutsch-italienisches-familiendrama-nicht-ohne-ihre-soehne-1.1017236

17 UF 2/09 – Großeltern haben Recht auf Umgang mit dem Enkelkind

Montag, Oktober 12th, 2009

Auch wenn ein Vater, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, den Umgang seines Sohnes mit den Großeltern ablehnt, steht diesen ein angemessener regelmäßiger Umgang mit ihrem Enkel zu. So entschied das Kammergericht Berlin am 20. März 2009 (Az: 17 UF 2/09).

Der achtjährige Sohn lebte bei seinem Vater, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte. Seine Mutter sah der Junge jedes zweite Wochenende. Den Großeltern mütterlicherseits hingegen war es nicht gelungen, ihr eigenes Umgangsrecht durchzusetzen. weiterlesen…

(Quelle: ARGE Familienrecht im DAV)
Link zum Pressebericht: www.anwalt.de/rechtstipps/grosseltern-haben-recht-auf-umgang-mit-dem-enkelkind_005139.html