Parental Alienation Syndrome
Unter dem Eltern-Entfremdungs-Syndrom (P.A.S.), versteht man die bewusste und unbewusste Beeinflussung der Kinder durch den sie betreuenden Elternteil gegen den anderen Elternteil.
Genaue Beschreibung des Parental Alienation Syndrome (PAS), die Enstehung und Hintergründe hier zum nachlesen.
Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe soll auch finanziell nicht gut dastehenden Bürgern die Möglichkeit der gerichtlichen Prozessführung eröffnen.
Eine Prozesskostenhilfe wird bewilligt, wenn der Prozess eine gewisse Aussicht auf Erfolg für den Antragsteller der Prozesskostenhilfe bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Maßstäbe der Gerichte zur Gewährung der Prozesskostenhilfe sind recht unterschiedlich und wird auch für grenzüberschreitende Verfahren genehmigt. Wird Prozesskostenhilfe auf Raten gewährt, so kann die Schuld innerhalb maximal 4 Jahren getilgt werden. Den darüber hinaus noch nicht getilgten Betrag verfällt und wird vom Staat getragen.
Rangverhältnisse Unterhaltsberechtigter
BGB §1609 nach Beschluss des Deutschen Bundestages vom 07.11.2007
1. Rangstufe = minderjährige unverheiratete Kinder, sowie Volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre.
2. Rangstufe = Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären , sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer, bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des §1578 Abs.1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen.
3. Rangstufe = Ehegatten und geschiedene Ehegatten die nicht unter die 2. Rangstufe fallen
4. Rangstufe = Kinder die nicht unter die 1.Rangstufe fallen
5. Rangstufe = Enkelkinder und weitere Abkömmlinge
6. Rangstufe = Eltern
7. Rangstufe = weitere Abkömmlinge der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die näheren den entfernteren vor
Scheidungsantrag
Der Scheidungsantrag wir von einem Anwalt eigereicht und gibt dem Gericht gegenüber den Willen auf Scheidung bekannt. In kritischen Fällen empfiehlt es sich, dass auch dann ein Scheidungsantrag gestellt wird, wenn der andere dies bereits tat.
Würde nämlich der Ersteinreichende die Scheidung zurückziehen, hätte dies Auswirkung auf den Stichtag für den Vermögens- und Versorgungsausgleich und dann wäre nicht der Fall, wenn auch der zweite die Scheidung einreicht.
Scheidung
Im staatlichen Eherecht ist die Scheidung, die Auflösung einer vollgültig zustande gekommenen Ehe und nur durch ein gerichtliches Urteil möglich.
Scheidungsgrund ist im geltenden deutschen Recht, egal aus welchem Grund, nicht mehr eine schuldhafte Eheverfehlung, sondern das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist.
Wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben oder wenn sie 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung begehren, wird die Zerrüttung unwiderlegbar vermutet.
Nur in einem beonders schweren Härtefall für einen Ehegatten oder ausnahmsweise im Interesse minderjähriger Kinder der Ehegatten soll die Ehe nicht geschieden werden.
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt stellt das Existenzminimum eines Unterhaltspflichtigen dar und beträgt derzeit 890 Euro, bei Erwerbstätigen und 770 Euro bei Nicht-Erwerbstätigen. Dieser Betrag stellt somit den Grenzwert für Unterhaltsbelastungen dar und darf durch Zahlung von Unterhalt nicht unterschritten werden. Im Einzelfall und auf Antrag, kann der Selbstbehalt z.b. bei überhöhten Mieten oder Umgangskosten angemessen erhöht werden.
Sonderbedarf
Hierbei handelt es sich um einen besonderen und unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend auftritt, durch den laufenden Unterhalt nicht gedeckt ist und in seiner Höhe vorher nicht einschätzbar war.
Darunter gehören Ausnahmefälle, wie zum Beispiel plötzlich auftretende Krankheit, Pflegebedürftigkeit etc. Ein typisches Merkmal des Sonderbedarfs ist, dass dieser aus dem laufenden Unterhalt nicht gezahlt bzw. nicht angespart werden kann.
Für diesen Sonderbedarf haften beide Elternteile anteilmäßig, es sei denn der Elternteil, bei dem das Kind lebt verfügt über keinerlei Einkünfte über dem Selbstbehalt und darf durch die Zahlung von Sonderbedarf nicht unterschritten werden. Ein Anspruch auf Sonderbedarf, muss spätestens innerhalb eines Jahres seit seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Steuerklasse
Im Folgejahr der Trennung sind die Steuerklassen zu ändern. Der die Kinder betreuende Elternteil erhält die Steuerklasse II mit x Kindern, der andere die Steuerklasse I mit jeweils einem halben Kind pro Kind.
Stufenklage
Die Stufenklage (§ 254 ZPO) umfasst zunächst die Verurteilung zur Auskunft, damit in Kenntnis dieser Auskunft dann das Verlangen (z.B. Unterhalt) beziffert werden kann. Der Antrag umfasst den gesamten Rechtszug stufenweise und wird nicht in der Sache als Ganzes entschieden. Sollte eine Stufe rechtlich nicht haltbar sein, so können die weiteren Stufen jedoch zur gerichtlichen Entscheidung angenommen werden.
Zu jeder Stufe ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig im Falle einer Entscheidung während einer Berufung, ruhen die nachfolgenden Stufen bis zur Entscheidung über die Berufung.
Trennungsjahr
Das Trennungsjahr ist für eine rechtswirksame Scheidung notwendig und beginnt mit einem abgesprochenen Datum oder dem Auszug einer Person. Ein Versöhnungsversuch lässt das Trennungsjahr neu beginnen, wenn die Versöhnung nicht erfolgreich war.
Umgang
Kinder haben gem § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihren Eltern, diese wiederum die Pflicht. Eine Umgangsvereinbarung kann vor dem Jugendamt oder bei Gericht erklärt werden, hat aber eigentlich rechtlich keine Auswirkung. Sollte der die Kinder betreuende Elternteil den Umgang boykottieren, besteht keine durchsetzbare Rechtspflicht auf Herausgabe der Kinder.
Die Gestaltung des Umgangs obliegt alleinig dem Umgangselternteil und hat die Kosten zu tragen. Ausnahmen sind denkbar, wenn der Betreuungselternteil eine große räumliche Entfernung zwischen Umgangselternteil und Kindern allein zu verantworten hat und gerichtlich hierzu entsprechend geurteilt wurde.
Bei erfolglosen Versuch dem Umgang nachzukommen, ist Umgangsklage einzureichen. Wegen der Gefahr der Entfremdung bietet sich dieses immer als Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung an.
Umgangspflegschaft
Das Familiengericht kann nach §1909 BGB eine Ergänzungspflegschaft anordnen, wenn die sorgeberechtigten Eltern oder eine sorgeberechtigter Elternteil in Teilbereichen der elterlichen Sorge nicht in der Lage sind, die Interessen des Kindes angemessen wahrzunehmen. So z.B. wenn das Kind eine Erbschaft gemacht hat und die sorgeberechtigten Eltern leichtfertig mit dem Geld des Kindes umgehen würden.
Sind die Eltern nicht in der Lage, sich verantwortungsvoll über den Umgang des Kindes zum außerhalb lebenden Elternteil zu verständigen, kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft einrichten. Der Umgangspfleger erhält dann die Entscheidungskompetenz über das wann und ob des Umgangs zu entscheiden.
Einem Pfleger kann auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind insgesamt übertragen werden und ist immer ein Eingriff in einen Teilbereich der elterlichen Sorge, ist aber gegenüber dem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge nach §1666 BGB immer ein weniger starker Eingriff in das grundgesetzlich abgesicherte Elternrecht.
Im Rahmen der anstehenden Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist zurzeit geplant, die Umgangspflegschaft als eine Form der Zwangsvollstreckung festzuschreiben.
Umgangsverweigerung-/Boykott
Hierbei geht es zum einen um die aktive Boykottierung oder Unterbindung des Umgangs des Umgangselternteils mit seinem Kind durch den betreuenden Elternteil, meist unter fadenscheinigen Begründungen und stellt sich als Kindeswohlgefährdend dar.
Bei ersten Anzeichen einer aktive Boykottierung empfiehlt es sich, das zuständige Jugendamt am Wohnort des Kindes über die Vorgänge in Kenntnis zu setzen und um ein Vermittlungsgespräch zu bitten.
Unterhalt
Unterhalt wird im Familienrecht in Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unterschieden. Der Kindesunterhalt dient zur Deckung der Lebenshaltungskosten eines Kindes und bemisst sich am unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Ausschlaggebend für die Höhe des Kindesunterhalts ist die Stufe in der Düsseldorfer Tabelle, die dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Pflichtigen entspricht. In den neuen Bundesländern wird die Berliner Tabelle für Kindesunterhalt hinzugezogen.
Unterhalt und Ehevertrag – Im Ehevertrag nicht auf Unterhalt nach einer Scheidung verzichten
Ehepartner sollten in einem Ehevertrag nicht den gegenseitigen Unterhaltsverzicht im Falle einer Scheidung vereinbaren. Vor allem wenn Kinder geplant sind, sei Vorsicht geboten, rät die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig. Denn niemand wisse, ob ein Kind gesund zur Welt kommt. Auch eine Krankheit oder ein Unfall kann dazu führen, dass das Kind zum betreuungsbedürftigen Pflegefall wird. Wenn im Ehevertrag ein Unterhaltsverzicht vereinbart wurde, könne es dann schnell zu einer wirtschaftlichen Katastrophe für den betreuenden Elternteil kommen. Seit der Reform des Unterhaltsrechts in diesem Jahr hänge der Unterhaltsanspruch davon ab, ob der unterhaltsberechtigte Partner während der Ehe Nachteile für seine Berufslaufbahn in Kauf nehmen musste, erläutert die Kammer. Allerdings ist es möglich, in einem Ehevertrag einvernehmlich festzulegen, unter welchen Bedingungen und bis zu welchem Zeitpunkt der betreuende Elternteil ausschließlich für die Kinderbetreuung zuständig sein soll. Außerdem lässt sich regeln, ab wann und in welchen Umfang der Elternteil wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen soll.
Unterhalt: Als das Kind kam, ging er …
Durch die Umstände in ihrem Elternhaus konnte sie nicht unbeschwert aufwachsen, sie hat schlimme Auseinandersetzungen, dann die brutale Trennung ihrer Eltern miterleben müssen, nie Liebe, Zuwendung und Geborgenheit erfahren. Sie kam in eine Pflegefamilie. Als sie mit 19 Jahren heiratete, hatte sie nur das Bild einer heilen Familie vor Augen, wünschte sich Kinder. Ihre Hoffnungen erfüllten sich nicht. Sie erlitt eine Fehlgeburt, die Ehe scheiterte kurz darauf, sie wurde geschieden. Danach lernte sie Michael kennen und lieben, Stefanie sah wieder zuversichtlich in die Zukunft. Doch die unbeschwerte, sogar sehr glückliche Zeit der beiden wurde bald getrübt. Michael wurde immer aggressiver, wenn etwas nicht sofort nach seinem Willen ging, bedrohte sie sogar. Stefanie versuchte immer wieder, ihn zu beruhigen, vergeblich. Als sie das Thema Trennung ansprach, eskalierte die Situation. Er wollte keine Trennung, die Bedrohungen nahmen zu, sie floh von ihm zu mir, wir sind seit Jahren befreundet. Kurz nach der Trennung stellte Stefanie fest, dass sie schwanger war. Sie wollte Michael ja so weit wie möglich mit einbeziehen. Da sich seine Hoffnungen auf eine erneute Beziehung nicht erfüllten, verlangte er wütend, sie möge mit dem Kind aus seinem Leben verschwinden, beschimpfte und bedrohte sie. Stefanie ist eine so zärtliche Mutter, sie hat jede Unterstützung verdient, es ist in ihrem Leben so vieles schiefgelaufen. Stefanie und die Kleine leben jetzt von Sozialhilfe, der Vater verweigert immer noch die Anerkennung der Vaterschaft. Dies alles belastet meine Freundin so sehr, dass sie kurz vor dem seelischen Zusammenbruch steht und nicht mehr weiterweiß. Ich fühle mich mittlerweile überfordert, sie braucht Rat, Unterstützung bei den vielen Behördengängen und Schutz. Wie kann ich ihr weiterhelfen? Sabine S. (28) Die Antwort gibt Helga Schulz, die neue Vorsitzende des “Verbandes Alleinerziehender Mütter und Väter e. V.” (VAMV). In ihrer Not sollte sich Ihre Freundin unbedingt gleich an unseren “Verband Alleinerziehender Mütter und Väter” (VAMV) wenden. Hier findet sie ein offenes Ohr für ihre Probleme, Ängste, Sorgen und Nöte. Hier kann sie sich aussprechen und so schon eine gewisse Entlastung erhalten. Wir nehmen uns Zeit, trösten und leisten kompetente Hilfe. Sie wird fachkundige Beratung in Sachen Anerkennung der Vaterschaft, des Unterhalts, des Unterhaltsvorschusses und anderer Sozialleistungen bekommen, Hilfen bei der Sorgerechtsregelung wie auch zu weiteren existenziellen Themen. Wir werden sie auch bezüglich des Kontaktes mit dem Jugendamt sowie der Bedrohungen durch den Vater des Kindes beraten. In unseren Räumen bieten wir auch Treffen einer Selbsthilfegruppe an, die die Möglichkeit bietet, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen, festzustellen, dass man nicht allein ist, und vielleicht auch neue Freundschaften schließen zu können und den einen oder anderen Tipp zu erhalten und zu geben. Sie wird hier Gehör und Verständnis bekommen, kann ihr Kind mitbringen, das währenddessen mit den anderen Kindern der Alleinerziehenden spielen kann – in einem extra dafür eingerichteten Raum. Den Kontakt kann sie eng, regelmäßig oder auch nur sporadisch pflegen, ganz nach ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen. Sie ist jederzeit willkommen, auch wenn sie irgendwann einmal nicht mehr alleinerziehend sein sollte. erschienen am 27. September 2008 – http://www.abendblatt.de/welt_print/article2499457/Kein-Haus-keine-Heimat.html
Unterhaltspflicht
Die Unterhaltspflicht in der Regel bei nichtehelichen Kindern drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen ist.
Unterhaltsvorschuss
Ist im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt und dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern allein erziehender Eltern. Nur Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten Unterhaltsvorschuss und auch nur dann, wenn sie: 1. In Deutschland bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder 2. Von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und – nicht oder nicht regelmäßig an den Elternteil Unterhalt zahlt oder das Kind keine Waisenbezüge erhält. Die Leistungen werden beim Jugendamt beantragt und von dort veranlasst. Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird für den Unterhaltspflichtigen verauslagt sofern dieser, genannt die ungeklärte Vaterschaft, zwar leistungsfähig aber nicht leistungswillig oder nicht ermittelt ist.und ist in diesen Fällen zurück zu zahlen. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, bildet sich demgemäß kein Schulden für ihn durch Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschuss. Der Unterhaltsvorschuss beträgt in den alten Bundesländern: 122 Euro für Kinder bis 6 Jahre 164 Euro für Kinder von 6 bis 12 Jahre In den neuen Bundesländern: 106 Euro für Kinder bis 6 Jahre 145 Euro für Kinder von 6 bis 12 Jahre Über das Ende des 12. Lebensjahres wird Unterhaltsvorschuss nicht und maximal 72 Monate gewährt. Leistungen des Unterhaltspflichtigen werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und verringern diesen also.
Urteil
Ein Urteil ist eine wertende Entscheidung über einen bestimmten Sachverhalt oder Erkenntnisgegenstand. – Zum Urteil (eines Gerichts) im Sinne der Rechtswissenschaft – Zum Urteil im Sinne der Logik
Vaterschaftsanerkennung
Hierunter ist das Anerkenntnis des Kindes als leibliches Kind zu verstehen und trifft für Kinder nicht verheirater Eltern zu. Die Vaterschaftsanerkennung wird vor dem zuständigen Jugendamt durch beide Elternteile erklärt. Die Regelung, dass dem nichtehelichem Vater grundsätzlich nur dann die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter zusteht, wenn er die Mutter heiratet oder gleichsinnig mit der Mutter eine Sorgeerklärung abgibt, entstammt der herkömmlichen Vorstellung, dass Ehe und Familie sich möglichst decken mögen. Die Folgen der anerkannten Vaterschaft sind nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht, jedoch die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt.
Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaftsanfechtungsklage kann innerhalb einer Frist von zwei Jahren beginnend mit dem Tag, an dem Dinge bekannt wurden eingereicht werden und ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Vaterschaftsfeststellung
Bei der Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d BGB) handelt es sich um eine gerichtliche Klärung der Vaterschaft, sie ist zu unterscheiden von der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung. Die Klage kann sowohl durch das Kind, durch die Kindesmutter als auch durch den Mann, der sich für den Kindesvater hält, erhoben werden. Falls das Kind minderjährig ist, wird die Klage häufig durch das Jugendamt als Beistand des Kindes erhoben.
Vaterschaftsgutachten
Ein Vaterschaftgutachten sogenanntes Abstammungsgutachten, ist ein wissenschaftliches Verfahren, mit dem die Verwandtschaft zwischen zwei Personen festgestellt werden soll. Wegen des häufigsten Anwendungsfalls, umgangssprachlich auch als Vaterschaftstest bezeichnet, wird im Regelfall in Gerichtsverfahren aber hauptsächlich bei Vaterschaftsanfechtungsklagen auf Anordnung des Gerichts durchgeführt. Folgend sind die am meisten angewendeten Abstammungtests genannt: – Bei Blutgruppentests werden die Blutgruppen der Mutter, des Kindes und des vermutlichen Vaters ermittelt. Die bekannten Vererbungsregeln schließen eine Reihe von Ergebniskombinationen zwingend aus. – In serologischen Gutachten werden weitere Blutbestandteile (HLA-Antigene und andere Proteine) in die Untersuchung miteinbezogen. – Die DNA-Analyse ist die modernste Methode und bietet einen fast hundertprozentig sicheren, positiven wie auch negativen Abstammungsnachweis dar. Allerdings ist eine heimlich durchgeführte DNA-Vaterschaftsanalyse in Deutschland rechtswidrig und ist deshalb vor Gericht nicht verwertbar. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es dem rechtlichen Vater möglich sein muss, seine biologische Elternschaft (→ Genitor) auch ohne Einverständnis des Kindes (bzw. bis zur Entscheidungsmündigkeit ohne Einverständnis seiner gesetzlichen Vertreter) nachprüfen zu lassen. Die Feststellung der biologischen Vaterschaft soll dabei keine automatischen Auswirkungen auf die rechtliche Vaterschaft haben.
Verfahrenspflegschaft
Die Verfahrenspflegschaft ergibt sich aus § 50 FGG und wird auch als “Anwalt des Kindes” angesehen und werden bei begründetem Antrag eines Elternteilel durch besonders geschulte Personen, vornehmlich Rechtsanwälte, ernannt. Die ausschließliche Aufgabe der Verfahrenspflegschaft ist es, die Rechte und Bedürfnisse der Kinder zu beachten und optimal umzusetzen.
Vergleich
Ein Vergleich ist eine zwischen den Prozessbeteiligten, ohne mitwirken eines Richters erarbeitete Lösung, deren beide Parteien zustimmen. Die Abänderbarkeit eines Vergleichs ist relativ aufwändig, da sich die Geschäftsgrundlage, die zum Vergleich geführt hat, wesentlich geändert haben muss oder wesentliche neue Aspekte aufgetreten sind.
Versöhnung
Der Versöhnungsversuch ergibt sich aus § 1567 Abs. 2 BGB. Ein Versöhnungsversuch unterbricht das Trennungsjahr und damit das potenzielle Datum des Scheidungsantrags. Ein abgesprochener Versöhnungsversuch kann steuerlich durch Beibehaltung der Steuerklasse 3 beim Höherverdienenden lohnend sein. Hierbei ist allerdings absolutes Vertrauen notwendig, denn scheitert der Versöhnungsversuch beginnt das Trennungsjahr von neuem.
Versorgungsausgleichsverfahren
Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass die Eheleute an den während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften in gleichem Umfang teilhaben, unabhängig davon, wer mehr oder weniger in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Derjenige, der während der Ehe wertmäßig die größeren Anwartschaften auf Alters – und Berufsunfähigkeitsrente erworben hat, gibt dem anderen die Hälfte der zu diesem bestehenden Differenz ab. Mit dem Zugewinnausgleich und dem Versorgungs- ausgleich werden die während der Ehe beiderseits erbrachten Leistungen für die Familie ausgeglichen. Das Verfahren wird zwingend von Amts wegen durchgeführt, außer man hat zuvor auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches wirksam verzichtet, es liegen Ausschlußgründe vor oder im Scheidungsverfahren wird auf die Durchführung mit Genehmigung des Gerichts verzichtet.
von Amts wegen
Im deutschen rechtlichen Sprachgebrauch wird von Amts wegen verwendet, wenn jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnehmen muss oder wenn eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahme von sich aus vornimmt. Also: Eine Behörde oder ein Gericht wird von sich aus tätig (ohne Antrag einer Privatperson).
Wechselmodell
Bezeichnet die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen und wird auch 50:50-Modell genannt. Das Wechselmodell ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht durch Gerichte zu beschließen und bedarf ein hohes Maß an Kooperationsfähigkeit.
Zugewinnausgleich
Hier wird der Vermögenszuwachs zur Ehezeit unter den Eheleuten aufgeteilt. Schulden gelten in diesem Sinne auch als Vermögen.
Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung) und dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat). Dieser wird für jeden der Ehepartner berechnet, danach vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger erhalten hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten die Hälfte.
Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen nachträglich hinzugerechnet oder vom Endvermögen abgezogen.
Das Kindergeld kann nur einem Elternteil durch die Familienkasse ausgezahlt werden.
Zuständiges Gericht
Die Zuständigkeit von Gerichten richtet sich nach Wohnsitz der Prozessbeteiligten und Streitwert. Der Streitwert in Zivilprozessen gibt an, ob der Prozess vor dem Amtsgericht oder Landgericht beginnt.
In Unterhaltsprozessen und Kindesangelegenheiten in dessen Bezirk der Unterhaltsberechtigte bzw. das Kind seinen Wohnsitz hat.
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung dient der Beitreibung gerichtlich titulierter Forderungen. Aber der Sieg eines Verfahrens führt nicht zwangsläufig zu dem gewünschten Ziel. Hatte man im Erkenntnisverfahren erfolg und beinhaltet das erstrittene Urteil eine Geldforderung, ist es mit dem Sieg allein nicht getan, denn man wünscht sich ja schließlich den Ausgleich der erstrittenen Summe bzw. die Herausgabe des begehrten Gegenstandes.
Zahlt der Gegner aufgrund des Titels nicht freiwillig , besteht die Möglichkeit, diese Forderung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen zwangsweise geltend zu machen. Nach Erfüllung der Voraussetzungen, ist es möglich die Zwangsvollstreckung zu betreiben.
Bei der Geltendmachung von Geldforderungen unterscheidet man nunmehr zwischen der Vollstreckung in bewegliches und unbewegliches Vermögen.
1. Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen kann z. B. mittels Sachpfändungsauftrag, durch den zuständigen Gerichtsvollzieher, oder
2. mittels Pfändung von Forderungen und anderen Rechten erfolgen.
In diesem Fall ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen. Die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher besteht in der Beschlagnahme und sodann Verwertung von Gegenständen. Die Pfändung von Forderungen besteht in der Beschlagnahme und Überweisung einer Forderung z. B. im Fall, wenn der Schuldner berufstätig, die der Schuldner gegen einen Dritten hat.
Der Gehaltsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber kann sodann im Wege der Lohnpfändung beansprucht werden und das zuständige Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
Innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung muss dann der Drittschuldenr erklären,
1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist
2.ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen
3.ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Sofern sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten aus dem Einkommen des Schuldners nunmehr pfändbare Beträge ergeben, führt der Arbeitgeber diese Beträge an den Gläubiger ab.
Viele Gläubiger verschenken wertvolle Vollstreckungsmöglichkeiten dadurch, dass Sie die Vorschriften nicht nutzen. So stehen z. B. für Unterhaltsgläubiger oder Deliktsgläubiger Pfändungsmöglichkeiten offen, die ein normaler Gläubiger nicht nutzen kann.
Es besteht nämlich einige Möglichkeiten nur zwei davon zu nennen, wie Unterhaltsberechtigte auf Antrag unberücksichtigt zu lassen oder verschiedene Einkommen zusammenzurechnen.
umfassende Informationen der Vermögensverhältnissber des Schuldners helfen, die erteilten Vollstreckungsaufträge zum Erfolg zu führen.
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