Streitpunkt Kindes-Unterhalt

München – Eine Scheidung markiert vielleicht das Ende einer Beziehung, doch noch lange nicht das Ende aller Pflichten. Hier sind die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den .
Gescheiterte Beziehungen belasten nicht nur emotional. Sie bringen auch eine Reihe organisatorischer Herausforderungen mit. Vieles muss geregelt werden: Was wird aus der gemeinschaftlichen Wohnung? Wer bekommt den Familienwagen? Für gemeinsame Kinder gilt es, den zu klären. Doch wie hoch fallen die Zahlungen an die Sprösslinge aus und wer zahlt wie viel? Hier sind die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um den Kindesunterhalt.

Wer kommt nach einer für den Unterhalt der Kinder auf?

Entscheidend für die ist der Betreuungsaufwand. Übernimmt die Mutter nach der Trennung die Fürsorge des Kindes oder der Kinder, ist der Vater für die Zahlung der Alimente zuständig – und andersherum. Kümmern sich die abwechselnd um den Nachwuchs, müssen sie sich die Kosten teilen. Bei keinem Elternteil darf allerdings der Schwerpunkt der Betreuung und Erziehung liegen.

Zahlen Unterhaltspflichtige weniger, wenn sie die Kinder für einige Zeit an sich nehmen?

Nur weil ein Elternteil den mit den Kindern ausweitet, ändert das nichts an den Zahlungspflichten. Fährt ein Vater mit seinen Kindern beispielsweise einen Monat in den Urlaub, muss er dennoch für den vollen Unterhalt aufkommen.

-Wie lange bekommt der Nachwuchs Unterhalt?

Bis zum Abschluss der Schul- und Berufsausbildung haben Kinder einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen. Die Ausbildung muss allerdings ihren Fähigkeiten entsprechen und in angemessener Zeit beendet werden.

Gelten für volljährige Kinder besondere Regeln?

Ab dem 18. Geburtstag müssen Jugendliche ihren Unterhalt gegenüber ihren Eltern selbst geltend machen. Können sie nachweisen, dass sie bedürftig sind, haben sie ab diesem Zeitpunkt sowohl gegenüber der Mutter als auch gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Unterhalt. Wie hoch diese Leistungen ausfallen, richtet sich nach deren jeweiligen Einkommen. Wohnen Volljährige noch im Haushalt eines Elternteils, entfällt für diesen allerdings die Pflicht, Unterhalt zu bezahlen.

Wie berechnet sich der Unterhalt?

Das Alter des Kindes und die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen bestimmen die Höhe der Zahlungen. Die jeweiligen Sätze werden in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgehalten und jedes Jahr aufs Neue berechnet. Zuletzt erhöhten sich die Geldleistungen zum 1. Januar 2010 um 30 bis 40 Euro je Kind. Im Internet ist die Liste unter www.olg-duesseldorf.nrw.de zu finden.

Manch einem Unterhaltspflichtigen bleibt nach Abzug der Alimente für die Kinder nicht mehr viel Geld zum Leben übrig. Gibt es hier spezielle Regelungen?

Ein gewisser Teil des Einkommens, der sogenannte Selbstbehalt, muss Unterhaltspflichtigen zum Leben bleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 900 Euro im Monat. Hat der Nachwuchs das 18. Lebensjahr erreicht, können es unter bestimmten Umständen 1100 Euro sein.

Wie hoch fällt der Selbstbehalt bei Erwerbslosen aus?

Monatlich 770 Euro müssen Arbeitslosen zum Leben bleiben, wenn die Kinder unter 18 Jahre alt sind. Sind sie volljährig, gilt der gleiche Selbstbehalt wie bei Erwerbstätigen, gegebenenfalls also 1100 Euro.

Wer hilft, wenn es Streit um den Unterhalt gibt?

Gibt es Probleme mit dem Unterhalt, können sich Betroffene an das zuständige Jugendamt wenden. Bei schwierigen Angelegenheiten geben die Rechtspfleger der Familiengerichte eine erste Auskunft.

Geht der Nachwuchs leer aus, wenn nicht genügend Geld für den Unterhalt vorhanden ist?

Können Unterhaltspflichtige für die Zahlungen nicht oder nicht in vollem Umfang aufkommen, kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Bei Kindern über zwölf Jahren springt die Sozialhilfe ein, sofern das Familieneinkommen insgesamt gering ist. Hat der Zahlungspflichtige vermögende Eltern, müssen diese eventuell einspringen.

Was ist, wenn der Unterhaltspflichtige die Zahlung verweigert?

Zahlt der Pflichtige den Unterhalt nicht freiwillig, hilft nur der Rechtsweg. Nicht immer sind die Gerichte bei der Eintreibung des Geldes jedoch erfolgreich. Auch in diesem Fall kann Unterhaltsvorschuss oder Sozialhilfe beantragt werden.

Quelle: merkur-online.de – 19.02.10 – Mandy Kunstmann
Link zum Pressebericht: www .merkur-online.de/nachrichten/wirtschaft/streitpunkt-kindes-unterhalt-638384.html

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Ein Kommentar zu “Streitpunkt Kindes-Unterhalt”

  1. neugierige schrieb:

    Die Jugendämter “vergessen” barunterhaltspflichtige Elternteile (meist Väter)darauf hinzuweisen, dass auch eine betreuende Kindesmutter, die ein (fast) doppeltes Einkommen erzielt als ein getrennt lebender Kindesvater, verpflichtet ist, (anteiligen)Barunterhalt an das Kind zu bezahlen, da ansonsten sich ein erheblicher Ungleichgewicht zw. der Elternteile ergeben würde (vgl. Urteil OLG Brandenburg vom 17.01.06 – 10 UF 91/05, hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 2 = FamRZ 1992, 92 [94], § 1603 II 3 BGB)

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