S 10 AS 53/09 – SGB II – Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf

Richter des Europäischen Gerichtshofs sind mit Beschwerden überlastet
Ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II kann Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben, wenn er nach der und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein ausübt. Dies hat das SG Fulda im Urteil entschieden.

In dem Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kläger als Empfänger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten für eine Person bei einer Wohnraumgröße von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau () mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der größeren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kläger und erhob Klage. Bei der Ausübung des Umgangsrechts war mit der vereinbart worden, dass der Kläger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste Hälfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kläger verbringen.

Das SG Fulda gab dem Kläger Recht und verurteilte den beklagten Landkreis dazu, die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden könnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverhältnissen verbringen müssten. Hierdurch sei die Ausübung des Umgangsrechts gefährdet und die durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nicht mehr gewährleistet. Aus diesem Grund müsse sicher gestellt werden, dass den Kindern während ihrer Aufenthalte bei einem Elternteil ausreichender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung stehe. Aufgrund der zum Umgangsrecht getroffenen Regelung berücksichtigte das Fulda für jedes Kind den hälftigen zusätzlichen Wohnflächenbedarf, insgesamt weitere 15 qm zu den bisher anerkannten 45 qm. Da der beklagte Landkreis kein zureichendes Konzept vorlegen konnte, um die angemessenen örtlichen Kosten der Unterkunft bei 60 qm Wohnfläche zu ermitteln, und die tatsächlichen Kosten nicht evident zu hoch waren, waren von ihm die tatsächlichen Kosten für 86 qm zu erstatten. Auch die Heizkosten mussten im konkreten Fall in voller Höhe übernommen werden.

Urteil des SG Fulda vom 18.02.2010
Az.: S 10 AS 53/09

Quelle: Pressemitteilung des SG Fulda vom 27.01.2010 – LNCA 2010, 175776
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/rechtsnews/sg-fulda-sgb-ii-umgangsrecht-erhoeht-wohnraumbedarf-175776

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