Scheidung belastet auch Schwiegereltern

Vermögensrückzahlung nicht ohne weiteres möglich

Bonn. Trennen sich Eheleute, wird häufig auch das Verhältnis zu den jeweiligen Schwiegereltern sehr schwierig.
Nicht nur, dass dazu neigen, Partei für das eigene Kind zu ergreifen; oft stehen auch handfeste Interessen dahinter, nämlich Zuwendungen der zum Vermögensaufbau der Kinder.

Für Eltern stellt sich dann die Frage, ob und wie sie ihr Geld, das inzwischen im Miteigentum oder sogar im Alleineigentum des Schwiegerkindes steckt, zurückbekommen.

Häufig stellen Eltern Kind und Schwiegerkind Geld zur Verfügung, damit diese sich eine Immobilie kaufen können. Manchmal erbringen Schwiegereltern auch Arbeits- oder Sachleistungen.

Im Normalfall wird nicht vertraglich festgehalten, um was für eine Art von Zuwendung es sich handelt (Schenkung, Darlehen) und wem genau sie gilt.

Alle Beteiligten gehen davon aus, dass die Ehe der Kinder weiter besteht und die Kinder das Geld (oder den Wert der Arbeit) ohne Ausgleich behalten können.

Scheitert die Ehe, möchten Schwiegereltern oft die Zuwendung “rückabwickeln”; sie sind der Überzeugung, dass sie den von ihnen eingebrachten Wert von dem Schwiegerkind zurückverlangen können.

Das ist aber nur sehr eingeschränkt möglich. Die Gerichte haben entschieden, dass es sich bei einer solchen Zuwendung nicht um eine Schenkung im Rechtssinne handelt; es sei denn, man hätte ausdrücklich eine Schenkung vereinbart.

Eine Schenkung kann man aber auch nur bei grobem Undank zurückfordern. Selbst wenn das Schwiegerkind sich also unter sehr unerfreulichen Umständen von seinem Ehegatten trennen würde, reichte das nicht aus, um auf diesem Wege eine Schenkung zurückzufordern.

Einen Rückzahlungsanspruch haben die Schwiegereltern nach der Rechtsprechung nur dann, wenn ihr eigenes Kind gegenüber dem Ehepartner, der durch die Zuwendung der Eltern bereichert worden ist, keinen Zugewinnausgleichsanspruch hat. Das wird in folgendem Beispiel deutlich:

Die Schwiegereltern geben 100 000 Euro für den Ausbau einer Immobilie dazu, die nur dem Schwiegersohn gehört und die zuvor 200 000 Euro wert war.

Durch die Investition der Schwiegereltern und die allgemeine Wertsteigerung ist die Immobilie am Ende der Ehe 350 000 Euro wert, also 150 000 Euro mehr als am Anfang.

Wenn es sonst keine anderen Vermögenswerte auf beiden Seiten gibt, muss der Schwiegersohn bei der Ehescheidung einen Zugewinn von 150 000 Euro (350 000 Euro Endvermögen – 200 000 Euro Anfangsvermögen = 150 000 Euro Zugewinn) ausgleichen und seiner Frau 75 000 Euro zahlen.

Unter diesen Umständen erhalten die Schwiegereltern nichts mehr, selbst wenn der Ausgleich die von ihnen geleistete Summe nicht erreicht.

Anders ist es, wenn die Tochter selbst in der Ehe einen Zugewinn von 150 000 Euro erzielt hat. Dann haben beide denselben Zugewinn und es gibt keinen Ausgleich, so dass der Schwiegersohn die Zuwendung der Eltern behalten könnte.

Unter diesen Umständen haben die Eltern ihm gegenüber einen Rückzahlungsanspruch, weil die Gerichte diese Situation als unzumutbar betrachten.

Ein Rückforderungsanspruch kommt also nur dann in Betracht, wenn die Vermögenslage nach Scheitern der Ehe für die Schwiegereltern unzumutbar ist, und das sieht die Rechtsprechung nur dann, wenn das eigene Kind über den Zugewinnausgleich nicht an der Zuwendung teilnehmen kann.

Wichtig ist also folgendes: Wenn Schwiegereltern dem eigenen Kind und gleichzeitig dem Schwiegerkind Geld oder Arbeits-/Sachleistungen zukommen lassen, sollte diese Tatsache immer notariell mit dem Wert der Zuwendung festgehalten werden, ebenso mit ihrem Zweck und den Bedingungen, unter denen der Wert der Leistung zurückgefordert werden kann.

Zum Zeitpunkt der Zuwendung, über die sich die “Kinder” ja freuen, ist die Akzeptanz für einen solchen notariellen Vertrag hoch.

Jeder wird zu diesem Zeitpunkt einsehen, dass geregelt werden muss, wie im Streitfall zu verfahren ist, und gut beratene Schwiegereltern sollten das nutzen. Die Verfasserin ist Fachanwältin für in einer Bonner Sozietät.

Quelle: general-anzeiger-bonn.de – 08.12.2009
Link zum Pressebericht: www .general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=wirt&itemid=10002&detailid=673301

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