Scheidung bald gerechter

Stuttgart – Am 1. September tritt das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs in Kraft. An den grundsätzlichen Regeln zur Aufteilung des Vermögens beider Partner nach einer ändert sich nichts. Dennoch kann in Einzelfällen der wirtschaftlich schwächere Partner bei Scheidungen nach dem 1. September mehr Geld bekommen. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner – wie meist üblich – in der vom Gesetz vorgesehenen Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

Die wichtigste Änderung betrifft Schulden, die einer der Partner mit in die Ehe gebracht hatte. Dies ist häufig bei Menschen der Fall, die kurz vor der Eheschließung ein Unternehmen gegründet und sich dafür verschuldet hatten. Wurden diese Schulden während der Ehe getilgt, dann wurden sie bisher beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt. Künftig aber werden diese Schulden eingerechnet.

Vermögensmanipulation erschwert
Das kann gravierende Auswirkungen haben, wie eine Modellrechnung des Bundesjustizministeriums zeigt: beide Partner haben während der Ehe einenen Vermögenszuwachs von jeweils 50.000 Euro erzielt. Wenn der Mann mit 30.000 Euro Schulden in die Ehe gegangen war und seine Schulden während der Ehe getilgt hatte, verfügt er am Ende über ein Guthaben von 20.000 Euro. Bisher musste seine Frau ihm deshalb einen Ausgleich von 15.000 Euro zahlen, künftig muss sie nichts mehr zahlen.

Eine zweite Neuerung erschwert Vermögensmanipulationen am Ende einer Ehe. Für die Berechnung des Vermögensausgleichs kam es schon bisher auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an. In dem Zeitraum zwischen Antrag und Rechtskraft der Scheidung konnte der reichere Partner bisher aber versuchen, sein Vermögen zu verbrauchen oder verschwinden zu lassen. Eine teure Urlaubsreise mit der neuen Geliebten war in der Praxis ein beliebtes Beispiel dafür.

Ansprüche auf Vermögen bleiben bestehen
Der Anspruch des Partners war bisher nämlich auf die Menge des Vermögens beschränkt, die zum – häufig sehr viel späteren – Zeitpunkt der Rechtskraft einer Scheidung noch vorhanden war. Künftig bleiben die Ansprüche in voller Höhe bestehen. Die neue Regelung wird freilich in der Praxis nicht immer besonders wirksam sein. Denn auch ein Rechtstitel nützt dort nichts, wo nichts mehr zu holen ist.

Schließlich kann sich der wirtschaftlich schwächere Partner bei einer Scheidung künftig leichter gegen Vermögensmanipulationen schützen. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren können dem einstigen Partner, wenn er widerborstig ist, wirtschaftlich unvernünftige Vermögensmanipulationen schon frühzeitig untersagt werden. Dazu gehörte in der Praxis bisher beispielsweise der überraschende Verkauf von Wohnungseigentum, das sich nicht so gut verstecken lässt wie Bargeld. Außerdem werden durch das neue Gesetz die Auskunftsrechte gegenüber dem früheren Ehepartner gestärkt.

Quelle: stuttgarter-zeitung.de – 27.08.2009 – Von Stefan Geiger
Link zum Pressebericht: www .stuttgarter-zeitung.de/stz/page/2174679_0_9223_-gesetz-zum-vermoegensausgleich-scheidung-bald-gerechter.html

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