Satter Nachschlag für die Ex
Die Verfassungshüter haben klargestellt, in welchen Fällen Geschiedene keine Abstriche beim nachehelichen Unterhalt hinnehmen müssen. Wer künftig mehr bezahlen muss – und an wen.
“Der beste Freund einer Frau ist nicht der Diamant, sondern der Scheidungsanwalt.“ Zu dieser Überzeugung gelangt jedenfalls die heute 94-jährige Hollywood- Diva Zsa Zsa Gabor – sie war achtmal verheiratet und wurde siebenmal „erfolgreich“ geschieden. Auch Anna Schmidt* weiß die Qualitäten ihres Rechtsbeistands zu schätzen. Der Saarbrücker Scheidungsanwalt Christian Maurer zog für seine Mandantin bis vors Bundesverfassungsgericht (BVerfG), um einen höheren nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu erstreiten.
Dieser Unterhalt kann fällig werden, wenn zwar beide Ex-Partner über ein eigenes Einkommen verfügen, einer von beiden aber besser gestellt ist. Der Besserverdienende muss dann – unter bestimmten Voraussetzungen – dem weniger solventen geschiedenen Ehegatten so viel zahlen, dass beide monatlich über dieselbe Summe verfügen.
Im Fall der Anna Schmidt sahen die Richter die Voraussetzungen erfüllt. Sie siegte in Karlsruhe und sorgte durch den von ihr erstrittenen Beschluss (Az. 1 BvR 918/10) dafür, dass auch andere Frauen profitieren.
Dreiteilungsmethode des BGH
Eine erstaunliche Wendung – denn eigentlich hatte die Rechtsprechung in jüngster Zeit eine völlig andere Linie vertreten. Erst Mitte 2008 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZR 177/06 ): Heiratet der Unterhaltspflichtige – meist der Mann – nach einer Scheidung wieder, darf der Unterhalt der Ex-Gattin neu berechnet werden. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs muss laut BGH auch das Einkommen des neuen Partners in die Berechnung miteinbezogen werden. Der BGH nannte das eine Dreiteilungsmethode. Alle Einkommen der Beteiligten – der Ex-Gatten und des neuen Partners – müssen danach in einen Topf geworfen und durch drei geteilt werden. Der Unterhaltsbedarf des Ex-Partners sinkt dadurch im Regelfall, im Fall von Frau Schmidt von 618 Euro auf 488 Euro monatlich.
So zumindest das Credo des BGH. Doch eine solche Kürzung wollte die Dame nach 24 Ehejahren nicht hinnehmen – und rief nach dem Urteil der obersten Zivilrichter die Verfassunshüter zu Hilfe. Mit Erfolg.
Stichtag Scheidung
Das Bundesverfassungsgericht gab ihr Recht und schob dem Berechnungsmodell jetzt einen Riegel vor. Die Richter erklärten die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig. Begründung für den Kurswechsel: Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richte sich immer noch nach den Lebensverhältnissen, wie sie in der ersten Ehe bestanden haben. Damit dürfe ausschließlich das Einkommen der Ex-Frau und des Mannes addiert und durch zwei geteilt werden. Der Unterhalt für die geschiedene Frau müsse demnach unabhängig davon bestimmt werden, ob der zahlungspflichtige Ex-Partner erneut geheiratet hat. Maßstab für den Anspruch solle die Teilhabe am „gemeinsam erreichten Status“ zum Zeitpunkt der Scheidung sein. Hieran habe sich der BGH bei der Auslegung jedoch nicht gehalten und sich mit der Dreiteilungsmethode über das gesetzlich festgelegte Maß eigenmächtig hinweggesetzt.
Verfahren neu aufrollen
Alle seit Mitte 2008 getroffenen Vereinbarungen und Urteile auf Grundlage der Dreiteilungsmethode können jetzt angegriffen werden. Tipp: Betroffene sollten erst einmal versuchen, sich mit dem Partner außergerichtlich zu einigen. Wenn das nicht geht, können sie beim Familiengericht einen Antrag auf Änderung des Unterhalts stellen. Dann wird dieser neu festgesetzt. Wichtig: Die Änderung kann nicht rückwirkend beantragt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Änderung nur für die Zukunft möglich ist. Für Unterhaltspflichtige – meist den Mann – kann es also wieder teurer werden. Dies trifft allerdings nur für die Fälle zu, in denen die Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen auch ausreichen, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Reicht das Geld nur für die Kinder, bekommen Ex-Gatten auch künftig nichts.
► Als Faustformel gilt: Der Ehegatte, der mehr verdient, muss dem anderen Ehegatten bei Trennung oder Scheidung Unterhalt zahlen. Worauf es ankommt:
► Trennung: Wer sich innerhalb der obligatorischen Trennungszeit von einem bis drei Jahren nicht selbst finanzieren kann, bekommt Unterstützung vom Ex-Partner. Eine Erwerbspflicht trifft ihn im ersten Trennungsjahr in der Regel nicht.
► Betreuung: Auch nach der Scheidung können Unterhaltsleistungen fällig sein. Wer die gemeinsamen Kinder betreut und deshalb nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist, kann Unterhalt beanspruchen.
► Höhe: Die Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Lebensverhältnissen während der Ehe. Dazu werden u. a. Gehalt und Boni, Kapitalerträge und Mieteinnahmen eines Arbeitnehmers addiert, gemindert um die Steuern. Bei Selbstständigen zählt der Gewinn der vergangenen drei Jahre. Abgezogen werden Kindesunterhalt, gemeinsame Schulden und private Altersvorsorge. Mindestens 1050 Euro (Selbstbehalt seit 2011, davor 1000 Euro) müssen dem Unterhaltsschuldner jedoch bleiben.
► Mangelfall: Reicht das Geld des Unterhaltszahlers nicht für alle Unterhaltsberechtigten wie den betreuenden Elternteil, den Ex-Gatten und die Kinder (Fachbegriff: „Mangelfall“), wird das Geld seit Anfang 2008 nach einer klaren Rangfolge verteilt. Minderjährige Kinder belegen allein den ersten Rang – egal, ob sie aus einer aktuellen oder früheren Beziehung stammen. Geschiedene Ehepartner rutschen auf den zweiten Rang. Folge: Reicht das Geld nur für die Kinder, bekommen Ex- Gatten nichts. Die „nacheheliche Eigenverantwortung“ der Geschiedenen rückt in den Vordergrund.
► Aufstockung: Auch für Einbußen beim Lebensstandard muss der Geschiedene aufkommen (Aufstockungsunterhalt). Laut BGH erhalten Geschiedene künftig nur noch für eine Übergangszeit hohe Unterhaltszahlungen ihrer besser verdienenden Ex-Partner.
► Kinder: Unterhaltszahler müssen auch für minderjährige Kinder einspringen (Düsseldorfer Tabelle), solange das Kind keine eigenen Einkünfte hat.
Quelle: focus.de – 12.05.2011 – von FOCUS-MONEY-Redakteurin Martina Simon
Link zum Pressebericht: www .focus.de/finanzen/recht/tid-22164/unterhalt-satter-nachschlag-fuer-die-ex_aid_623685.html























