Recht für drei Euro: Merkblatt zum Scheidungsrecht

Nürnberger Verband informiert über Reform des Zugewinnausgleichs
NÜRNBERG – Endet der Bund fürs Leben vorzeitig, müssen das Vermögen und die Schulden geteilt werden. Wie der sogenannte Zugewinnausgleich bisher berechnet wurde, stieß bei so manchem Betroffenen auf wenig Verständnis, denn die Schulden, die ein Partner mit in die Ehe brachte, wurden nicht berücksichtigt. Das ändert sich zum 1. September.

Für drei Euro gibt es die grundlegenden Änderungen zum Nachlesen: Der Interessenverband und (ISUV) hat ein Merkblatt herausgegeben, in dem alle Änderungen beim Zugewinnausgleich und deren Auswirkungen aufgezeigt werden.

Ohne gilt die Zugewinngemeinschaft
Drei verschiedene Güterstände sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor: Die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Zugewinngemeinschaft. Hat das Paar keinen zusätzlichen Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft – ein Güterstand, in dem jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt.

Während der Ehe haben in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewonnen. Mit anderen Worten: Sie sind am Ende der Ehe reicher als am Anfang. Dabei kann es sich um Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Luxusgüter oder auch einen eigenen Betrieb handeln. Der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten kann auch darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden.

Am Ende soll gerecht geteilt werden
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. An dieser Grundstruktur ändert auch die Gesetzes-Reform nichts, die ab September im Kraft tritt. Allerdings hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass manche Paare im Rosenkrieg alle Register ziehen – und mancher das vorhandene Vermögen verschleudert, nur damit der bisherige Partner beim Zugewinn möglichst leer ausgeht. Dem soll ein Riegel vorgeschoben werden: So wird eine neue Stichtagsregel eingeführt, also der Tag festgelegt, an dem das zu verteilende Vermögen ermittelt wird.

Der Vorteil: Auch in einem langjähriges Scheidungsverfahren kann nicht einer der beiden Partner das gemeinsame Vermögen verprassen. Außerdem werden Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung berücksichtigt. Bislang blieben im alten Recht Schulden, die in die Ehe mit eingebracht worden sind, außen vor. Dies führte zu der ungerechten Situation, dass der verschuldete Partner gegenüber dem nicht verschuldeten Partner einen Anspruch besaß.

Für Laien geschrieben
Der Autor Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht, stellt im Merkblatt mehrere Beispiele aus dem «alten» und dem neuen Recht gegenüber. Seine Hinweise hat er ausdrücklich für betroffene Laien verständlich geschrieben. Er gibt praktische Hinweise und Tipps.

Das Merkblatt ist für drei Euro erhältlich bei der ISUV-Geschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg. Der Versand nur gegen Vorauskasse: Daher bitte Verrechnungsscheck oder Briefmarken beifügen.

Quelle: nn-online.de – 18.8.2009 – Von Ulrike Löw
Link zum Pressebericht: www .nn-online.de/artikel.asp?art=1071382&kat=316

Bookmark Dienste: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Y!GG
  • Readster
  • Alltagz
  • Oneview
  • SEOigg
  • Maodi
  • Colivia
  • Infopirat
  • Linkarchiv
  • Linkarena
  • Webbrille
  • Tausendreporter
  • Newsrider
  • newskick
  • seekXL
  • Newstube
  • Weblinkr
  • Wikio DE
  • Propeller

Post to Twitter Post to Facebook Send Gmail Post to MySpace

Verwandte Artikel:


Geben Sie einen Kommentar ein