Eltern Lexikon G-O

Gemeinsames Konto
Ein gemeinsames Konto ist natürlich ein Konto das auf den Namen beider Ehepartner läuft und beide alleine darauf zugreifen können. Doch kommt es auch vor dass ein Ehepartner vor der Scheidung das Konto plündert oder sogar Schulden darauf macht. Für diese Schulden werden beide zur Rechenschaft gezogen wobei der Gläubiger sich denjenigen aussuchen kann welcher die Schulden zurückzahlen muss und in den meisten Fällen am ehesten kann.

Gemeinsames Sorgerecht
Das Sorgerecht umfasst die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern. Es gibt zwei ausdrückliche Teilbereiche des Sorgerechts, die “Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung” und die “Angelegenheiten des täglichen Lebens”. Ein zusätzlicher Teil ist das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten. Der Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält (mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer Entscheidung des Gerichts) entscheidet über die “Angelegenheiten des täglichen Lebens” , die “Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung” für das Kind treffen beide Eltern gemeinsam (§ 1687 BGB).
- Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung umfassen unter anderem die Pflege und Gesundheit, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, die Bestimmung deren Aufenthaltes und die Verantwortung für die Schul- und Ausbildung.
- Angelegenheiten des täglichen Lebens umfassen die Verwaltung des Besitzes der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld , Behandlung leichterer Krankheiten, den Aufenthalt im Einzelnen und Einzelentscheidungen des täglichen Umgangs.
- Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder.
Seit der Kindschaftsrechtsreform wird der Pflichtcharakter der Elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen wobei die Eltern die vorderste Pflicht zur Elterlichen Sorge haben .
Das Sorgerecht fällt in Deutschland an die leibliche Mutter, bei ehelichen Kindern an die Mutter und deren Ehemann (§ 1626a BGB); im gleichen Paragraphen ist geregelt, dass durch eine Sorgeerklärung Mutter und Vater auch bei nicht ehelichen Kindern die gemeinsame Sorge erklären können.
Nach der Scheidung verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mögliche Fälle zur Übertragung des alleinigen Sorgerechtes wären, wenn eine der Parteien das alleinige Sorgerecht beantragt und das Gericht in der Übertragung des alleinigen Sorgerechtes etwas dem Kindeswohl förderliches sieht oder wenn der andere Elternteil zustimmt.

Haftung bei Amtspflichtverletzungen
Was kann man tun, wenn das Jugendamt einen Schaden verursacht?

Wenn Behörden dem Bürger einen Schaden verursachen, gibt es im deutschen Recht die Amtshaftung. Diese ist geregelt in Art. 34 Grundgesetz und in § 839 BGB. Diese Regelungen lauten:

GG, Art. 34 [Haftung bei Amtspflichtverletzungen]
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BGB § 839: Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels

Wer also einen nachweisbaren Schaden erlitten hat (dies kann auch und gerade ein Gesundheitsschaden sein), der auf das Tun oder Unterlassen eines Jugendamtsmitarbeiters zurückzuführen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung. Zu den gesundheitlichen Schäden gehören insbesondere auch psychische Beeinträchtigungen, die ärztlich oder therapeutisch behandelt werden mussten und müssen. Solche Gesundheitsschäden begründen einen Anspruch auf Geldentschädigung.
Weiterhin ist zu beachten, daß sich Jugendamtsmitarbeiter auch strafbar machen können, z.B. wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB).
Insbesondere Kinder können aufgrund jugendamtlichen Tun oder Unterlassen gesundheitlich geschädigt werden, wie immer wieder Presseberichte dokumentieren. Und auch die Kinder können ihren Schaden geltend machen. Hierzu gibt es zwei Wege:

- die Eltern (bzw. der jeweilige Inhaber der elterlichen Sorge) klagt für das Kind. Bei zwei sorgeberechtigten Eltern müssen beide der Klage zustimmen, manchmal ein kleines Problem, wenn sie getrennt/geschieden sind. In dieser Situation kann helfen, beim FamG einen Antrag auf Übertragung der Alleinvertretung für die Klage gem. § 1629 BGB zu erheben.

Oft spielt da aber auch das Familiengericht leider nicht mit.
- Das betroffen Kind kann selbst klagen, wenn es volljährig geworden ist. Hierbei gilt: die Verjährung für eine Klage des Kindes ist solange unterbrochen, wie es minderjährig ist, es also gehindert ist, selbst zu klagen. Für diesen Fall sollte man dem Kind die entsprechenden Beweismittel beschaffen und aufbewahren.

Kindesanhörung
Wenn die Eltern über das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht vor Gericht streiten, ist die persönliche Anhörung des Kindes im Gerichtstermin gesetzlich vorgeschrieben. Eine Nichtanhörung gilt nur in Ausnahmefällen, wenn das Kindeswohl nachhaltig gefährdet ist. Gerade in hochstreitigen Fällen ist auf einen frühen Zeitpunkt der Kindesanhörung zu achten um den Kind einen beträchtigen Zeitablauf bis zur Anhörung und dessen psychischen Folgen zu ersparen. Die Gefahr einer Fehlentwicklung im Ganzen wiegt schwerer als die einmalige Belastung des Kindes durch seine persönliche Befragung.
Durch die Anhörung soll der/die Richter/in einen persönlichen Eindruck vom Kind erhalten.
Während der Anhörung des Kindes sind weder die Eltern noch die Anwälte der Elternteile anwesend. unDas Ergebnis der Kindesanhörung wird den Verfahrensbeteiligten durch das Gericht mitgeteilt.

Kindesentzug
Ein Kindesentzug liegt vor, wenn das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird und ein Elternteil die Kinder dem anderen Elternteil ohne dessen Zustimmung wegnimmt (z.B. Auszug ohne vorherige Absprache) gleich, ob der neue Aufenthaltsort bekannt oder unbekannt ist.
Es handelt sich um eine Straftat gem. § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wird auf Antrag verfolgt. Es ist also umgehend Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu erstatten. In der Folge kann der die Kinder entziehende Elternteil seine eigenen Unterhaltsansprüche verwirken.
Gleichzeitig zum Strafantrag sollte Antrag auf Einstweilige Anordnung zum vorläufigen alleinigen Sorgerecht, hilfsweise Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden.
Bei unbekanntem Aufenthaltsort der Kinder ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kinder bisher wohnten.

Kindeswohl
Der Staat darf nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten.
Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf diese Gefährdung der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen.
Besonders brisant ist die Bewertung der Kindeswohlgefährdung bei Verfahren in denen das Sorgerecht strittig ist. Die Gefährdung des Kindeswohl wurde im Laufe der Zeit immer wieder anders ausgelegt.
Heute wird wiederkehrende oder erhebliche körperliche Gewalt durch die Sorgeberechtigten als Kindeswohlgefährdung angesehen. Darüber hinaus räumt seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 das BGB den Kindern ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ein und erklärt körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen ausdrücklich als unzulässig.
Das Kindeswohl beinhaltet auch das Bedürfnis der Minderjährigen, soziale Kontakte pflegen zu können. Insbesondere gilt es als Kindeswohlgefährdung, wenn der Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen wie z.b. nichtsorgeberechtigter Elternteil, Großeltern, Geschwister etc. durch die Sorgeberechtigten verhindert wird.
Wichtige Kriterien des Kindeswohls sind: Bindungsprinzip, Förderungsprinzip, Förderungsprinzip und Kontinuitätsprinzip. Bei Kindeswohlgefährung wird vom Familiengericht in der Regel eine Hilfe aus dem Katalog der Hilfen zur Erziehung, wie Heimerziehung oder betreutes Wohnen bestimmt.
Besonders allein erziehenden Müttern wird bei offensichtlicher Erziehungsunfähigkeit zunächst eine Erziehungshilfe zur Verfügung gestellt, anstatt die Kinder dem geeigneteren Vater zuzuweisen.

Kita: In 4 Schritten zur Wunsch-Kita
1. Anmeldung: Frühestens 6 Monate, spätestens 2 Monate vor Beginn beim Jugendamt
2. Kita-Gutscheine: Brauchen Sie zur Platzsuche. Erhalten Sie nach der Anmeldung
3. Platzsuche: Sie können selbst suchen, oder über das Jugendamt
4. Betreuungsumfang: Änderungen sind jederzeit möglich, muss der Träger anerkennen

Kontinuitätsprinzip
Entscheidungskriterien des Erziehungsstils sowie der Erziehungseignung, Bindung des Kindes an die Eltern und/oder an seine Geschwister sowie der Wille des Kindes und seine Neigungen und dem mit dem Alter zunehmendes Selbstbestimmungsrecht des Kindes werden in Betracht gezogen.
Dem Wechsel des Kindes zum anderen Elternteil kann aus Gründen der Kontinuität nicht zugestimmt werden.

Kooperationsfähigkeit
Das Prinzip zur Beurteilung der Kooperationsfähigkeit, welchem Elternteil eher die elterliche Sorge erteilt werden soll wird dadurch bestimmt, welcher Elternteil in welchem Maße bereit ist, in Kindesangelegenheiten mit den anderen Elternteil zu kooperieren.

Kurzzeitehe
Eine Kurzzeitehe hat nach rechtlicher Auffassung dann bestand, wenn die dauer der Ehe bis zur Trennung bis zu 2 Jahre betragen hat.
Unterhaltsrechtlich ist die Kurzzeitehe von Bedeutung der nacheheliche Unterhalt kann auf Antrag begrenzt werden.
Jedoch ist die gängige Praxis der Gerichte anlässig eines Scheidungsverfahrens die Kurzzeitehe nicht festzustellen; grund dafür ist, weil kleine Kinder zu betreuen sind und Unterhalt der Kindesmutter gegenüber nicht versagt werden kann.
Dieses Vorgehen bedeutet, die Kurzzeitehe wird später nicht festgestellt oder vielmehr nicht als solche betrachtet. Auch wenn dies Unterhaltsmäßig keine Auswirkung hat wäre nötig, umgehend und spätestens zur Scheidung die Kurzzeitehe festzustellen.

Mangelfall
Ein Mangelfall liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. Als Berechnungsgrundlage wird von dem monatlichen Netto-Einkommen des Unterhaltsverpflichtigen wird zunächst der Selbstbehalt abgezogen, die sogenannte Verteilungsmasse.
Anschließend berechnet man die Summe der Einsatzbeträge, die sich aus dem Existenzminimum für den Unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten sowie dem Kind oder den Kindern (s. Düsseldorfer Tabelle) ergeben.
Hat man die Summe ermittelt, berechnet man nun die Verteilungsquote. Die Formel dazu ist die Verteilungsmasse durch die Summe der Einsatzbeträge gleich jene bestimmte Prozentzahl.
Diese Prozentzahl ist dann entscheidend für die Verteilung, denn das Existenzminimum multipliziert mit der Verteilungsquote ergibt den Unterhaltsbetrag des geschiedenen Ehegatten.
Anhand des Tabellensatzes der Düsseldorfer Tabelle für dem Kind entsprechender Altersgruppe, ergibt multipliziert mit der Verteilungsquote den auszuzahlenden Unterhaltsbetrag.
Der Unterhaltsbetrag, der geleistet werden muss ist der Betrag für den Elternteil addiert mit dem Betrag für das Kind/die Kinder.

Mediation
Mediation ist als Konfliktregulierungsmodell zu verstehen, wobei eine Möglichkeit bereit steht, Konflikte selbstverantwortlich mithilfe eines neutralen Dritten, des Mediators zu lösen. Es werden hierbei ausschließlich vorgeschlagene Themen der Konfliktparteien behandelt.
Das Ziel ist eine Einigung zwischen den Partnern, eine tragfähige Grundlage für den künftigen Umgang miteinander und für die gemeinschaftliche Verantwortung für die Kinder zu bieten. Da die Ergebnisse erfolgsorientiert sind, sind diese nicht richtig oder falsch, sondern erst dann gut, wenn sie von beiden Partnern als fair und stimmig erlebt werden und für Kinder verhandelt wurde.
Mediation hilft den Betroffenen auch in schwierigen Lebenssituationen zu eigenen Entscheidungen zu befähigen.
Mediation verdrängt nicht und kann Gesprächs- und Verhandlungsbereitschaft schaffen oder wiederherstellen und die Betroffenen dazu befähigen, ihre Entscheidungen selbst auszuhandeln, anstatt sie Dritten zu überlassen.

Nachträglicher Ehevertrag
Ein Ehevertrag kann auch noch nach Eheschließung geschlossen werden. Sofern in diesem Ehevertrag der vertragliche Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart wird. Mit Abschließung eines nachträglichen Ehevertrages endet auch damit die Zugewinngemeinschaft und ein Ausgleichsanspruch kann gefordert werden.

Naturalunterhalt
Ist eine Bezeichnung für Unterhaltsleistungen, in Form von Betreuungsleistungen wie Pflege, freie Kost, Unterbringung, Kleidung und Erziehung.

Nichteheliches Kind
nicht ehelich – gilt ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Zeugung nicht miteinander verheiratet sind. So steht seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 im Bürgerlichen Gesetzbuch u.a. in § 1791c Abs. 1: Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Ein Kind gilt im deutschen Recht also als außerehlich, wenn es von einer ledigen Mutter geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist und außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.

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