Nuancen des Sorgerechts
Trennen sich Paare, geht das Kindschaftsrecht von der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Das Gericht entscheidet nur, wenn ein Elternteil bei anhaltenden Schwierigkeiten den Antrag auf alleinige Sorge stellt.Dabei muss der andere Elternteil der Übertragung zustimmen.
Dabei hat der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt, die alleinige „Alltagssorge“. Das gilt für Angelegenheiten wie Kleidung, Hausaufgaben und Arztbesuche. Bei Ausübung der „Alltagssorge“ darf laut BGB der betreffende Elternteil nichts tun, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Geht es um den Aufenthalt des Kindes, den Besuch der Schule oder die Entscheidung nicht eiliger Operationen, bedarf es einer gemeinsamen Entscheidung. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann vom Sorgerecht abgetrennt werden.
Quelle: suedkurier.de – 04.12.2010 – (wur)
Link zum Pressebericht: www .suedkurier.de/region/schwarzwald-baar-heuberg/furtwangen/Nuancen-des-Sorgerechts;art372517,4612864























