Neues Scheidungsrecht Geld sparen – Rosenkrieg vermeiden
Jedes Jahr lösen etwa 200.000 Deutsche die Ehe auf – die meisten bereits im verflixten fünften Jahr. Beim Scheidungsrecht gibt es ab 1. September einige Änderungen und vieles worauf man achten sollte.
Was soll sich im Jahr 2009 ändern?
Ab 1. September 2009 tritt ein Gesetz in Kraft, das das gerichtliche Verfahren in Familiensachen grundlegend reformiert und in einer einzigen Verfahrensordnung zusammenfasst. Unter anderem ist darin geregelt, dass Streitigkeiten über das Umgangsrecht mit Kindern vorrangig und beschleunigt behandelt werden. Dabei geht es vor allem darum, dass das Verfahren zeitnah – spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags – verhandelt werden soll. Außerdem sollen die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Kinder gestärkt werden. Zudem treten Änderungen hinsichtlich des Ausgleichs des während der Ehe erzielten Zugewinns in Kraft.
Getrennt von “Tisch und Bett”
Nach dem Gesetz müssen Ehepartner in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden darf. „Getrennt leben“ bedeutet „getrennt von Tisch und Bett“. In der Regel wird eine räumliche Trennung vorausgesetzt. Diese kann auch in der ehelichen Wohnung sein. Auch dann muss es sich um eine vollständige Trennung handeln. Man muss also in verschiedenen Zimmern schlafen, getrennt wirtschaften und darf praktisch keine Dienstleistungen mehr füreinander erbringen – nicht mehr für den anderen kochen, Wäsche waschen usw. Diese Art der Trennung ist insbesondere für die in der Wohnung lebenden Kinder eine erhebliche Belastung und nicht empfehlenswert. Daher sollte in jedem Fall so bald wie möglich eine räumliche Trennung vorgenommen werden.
Wie kann man den Trennungstermin nachweisen?
Sind sich Ehepartner über den Trennungstermin uneinig – einer der beiden behauptet beispielsweise vor Gericht, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen und die Ehe könne nicht geschieden werden – ist man in der Beweispflicht. Das bedeutet, der andere Ehepartner muss vor Gericht nachweisen, dass das Trennungsjahr schon abgelaufen ist. Diesen Nachweis kann er nur durch Zeugenaussagen erbringen, wenn die Ehegatten zunächst eine zeitlang innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt gelebt haben. Am besten ist es, das Trennungsdatum schriftlich festzuhalten und dieses Schriftstück von beiden zu unterzeichnen.
Geht`s auch schneller?
Scheidungsanträge nach einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr sind nur in Ausnahmefällen möglich:
§ 1565 Absatz 2 BGB liegt dieser Fall vor, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“
Solche Umstände liegen z. B. vor, wenn ein Ehepartner in der Ehe misshandelt wurde, Alkoholiker ist oder die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist. Da hier aber sehr strenge Maßstäbe angelegt werden, wird in der Praxis kaum eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden.
Und wenn einer nicht in die Scheidung einwilligt?
Eine Ehe kann immer dann geschieden werden, wenn sie „zerrüttet“ ist. Wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und seit mehr als einem Jahr getrennt leben gilt die Ehe ohne weitere Nachforschungen als „zerrüttet“. Falls aber einer von beiden Ehepartnern der Scheidung nicht zustimmt, muss der andere vor Gericht die Gründe schildern und beweisen, aus denen sich die Zerrüttung der Ehe ergibt. Sind diese nach Ansicht des Richters ausreichend, kann die Ehe auch gegen den Willen eines Ehepartners geschieden werden. Diese Gründe müssen übrigens nicht unbedingt dieselben Gründe sein, die zur Trennung geführt haben. Es können auch Gründe sein, die sich erst nach der Trennung ergeben haben, wenn beispielsweise einer der Ehepartner einen neuen Lebenspartner kennen gelernt hat.
Die Kosten einer Scheidung
Eine Scheidung kostet im Schnitt pro Person zwischen 1.500 und 5.000 €, sofern sie anwaltlich vertreten ist. Diese Summe setzt sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Nachdem Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben, stellt er für Sie den Scheidungsantrag und vertritt Sie mit Ihren Ansprüchen bis zum Ende des Verfahrens. Die Höhe des Anwaltshonorars richtet sich nicht nach der Länge des Scheidungsverfahrens, sondern nach dem dreifachen gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen der Ehegatten und aus 5 Prozent des Wertes des Vermögens des Paares, wobei vorab ein Freibetrag in Höhe von EUR 30.000,00 in Abzug gebracht wird.
Die Gebührenhöhe für das Anwaltshonorar ist in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Beispiel: Zunächst muss der Anwalt den sogenannten „Streitwert“ der Scheidung berechnen. Herbert Müller verdient netto 1.500 €. Seine Frau 500 €. Um den Streitwert zu errechnen, wird das gemeinsame Nettoeinkommen, also 2.000 €, mit drei multipliziert. Das macht: 6.000 €. Dazu kommen pauschal noch 1.000 € für die Verteilung der späteren Rentenansprüche. Bestehen Rentenrechte bei verschiedenen Rententrägern, werden 2.000 € in Ansatz gebracht. Die Höhe des Streitwertes beträgt also 7.000 €. Daraus errechnen sich die Anwaltskosten und Gerichtsgebühren.
Streitwert Gerichts- Anwalts-
bis: gebühren: kosten:
2.500 € 162 € 502,18 €
3.000 € 178 € 586,67 €
3.500 € 194 € 668,78 €
4.000 € 210 € 753,27 €
4.500 € 226 € 836,57 €
5.000 € 242 € 918,68 €
6.000 € 272 € 1.029,35 €
7.000 € 302 € 1.140,02 €
8.000 € 332 € 1.249,50 €
9.000 € 362 € 1.360,17 €
10.000 € 392 € 1.469,65 €
Fazit: Nach unserem Beispiel müssten Herr und Frau Müller, wenn sie nur einen Anwalt beauftragen, für eine Scheidung 1.442,02 € bezahlen.
Wichtig! Die Anwaltskosten für eine Scheidung müssen in der Regel am Ende des Verfahrens gezahlt werden. Der Anwalt kann aber jederzeit einen Vorschuss verlangen – und zwar in Höhe der zu erwartenden Gebühren. Im Scheidungsverfahren muss jeder die Kosten seines Anwalts bezahlen. Die Gerichtskosten werden im Scheidungsverfahren geteilt, dazu sind die Parteien gesetzlich verpflichtet.
Steuerklasse ändern
Wer geschieden ist, muss auf die steuerlichen Vergünstigungen für Ehepartner verzichten. Und zwar schon zu Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres nach der “räumlichen” Trennung. Wenn sich Ehepartner also zum 09. 06. 2009 trennen, müssen sie ab dem 01. 01. 2010 die Steuerklassen ändern – und zwar unabhängig davon, ob dann das Trennungsjahr vollendet ist oder wann das Scheidungsverfahren abgeschlossen sein wird.
Unter steuerlichen Aspekten ist es also ratsam, sich am Anfang des Jahres zu trennen. Allerdings können Unterhaltszahlungen an den Ehegatten im Rahmen des sog. begrenzten Realsplitting steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Was tun, wenn man sich eine Scheidung nicht leisten kann?
Wer sich eine Scheidung finanziell nicht leisten kann, der hat die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Entweder wird er dann von den (eigenen) Prozesskosten befreit, oder er hat die Möglichkeit, die (eigenen) Anwalts- und Gerichtskosten in Raten zu bezahlen. Abhängig ist das von seinem monatlichen Nettoeinkommen und seinem Vermögen. Die Prozesskostenhilfe wird bei Gericht beantragt. Diese Arbeit übernimmt meistens der Anwalt.
Was passiert mit gemeinsamen Konten?
Bei einem gemeinsamen Konto ist auch während der Trennungszeit jeder Kontoinhaber so lange weiter verfügungsberechtigt, bis einer der Partner die Einzelverfügungsberechtigung aufhebt. Das heißt, dann darf keiner mehr ohne die Zustimmung des anderen einen Betrag abheben oder überweisen. Bleibt die Einzelverfügungsberechtigung bestehen, darf trotzdem keiner der Partner höhere Geldbeträge vom gemeinsamen Konto abheben, kann es aber. Tut er dies doch, so kann von ihm in einem gesonderten Verfahren das zu viel abgehobene Geld zurückgefordert werden. Einfachste Regelung: Schon während der Trennung das gemeinsame Konto auflösen. Somit kann man Missbrauch vorbeugen. Dasselbe gilt auch für Wertpapierdepots.
Wer darf nach der Trennung in der Wohnung bleiben?
Grundsätzlich hat jeder der beiden Ehepartner das gleiche Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben. Aus diesem Grund darf auch keiner der beiden den anderen einfach „rauswerfen“, selbst dann nicht, wenn er Alleinmieter oder Alleineigentümer der Wohnung ist.
Kann sich das Paar während der Trennung bis zur Scheidung nicht einigen, wer in der gemeinsamen Wohnung oder im gemeinsamen Haus bleibt, ist es aber für einen Ehepartner z. B. wegen häuslicher Gewalt nicht zumutbar, weiter mit dem anderen zusammenzuleben, kann das Gericht miteinbezogen werden und eine vorläufige Entscheidung bis zum Zeitpunkt der Scheidung treffen. Dabei wird berücksichtigt, wer mehr auf die vorhandene Wohnung oder das Haus angewiesen ist. Wenn soziale Gesichtspunkte überwiegen, tritt die Eigentumsfrage in den Hintergrund.
Beispiel Ehepaar Müller: Herbert Müller ist Eigentümer des Hauses. Erika Müller ist ohne Beruf und mit zwei kleinen Kindern auf das Haus jedoch mehr angewiesen. In diesem Fall darf Frau Müller erst einmal bis zur Scheidung in der Immobilie ihres Mannes wohnen bleiben. Nach der Scheidung spielt das Eigentum eine wichtigere Rolle als vor der Scheidung. Grundsätzlich sind aber auch hier soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Im Klartext: Kann sich das Paar auch nach der Scheidung nicht einigen, muss wieder das Gericht entscheiden. In der gemeinsamen Wohnung bleiben darf derjenige, der nach Meinung des Richters dringender auf die Wohnung oder das Haus angewiesen ist. Beruf, Kinder und Einkommen können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Vermögensteilung nach der Scheidung?
Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, hängt davon ab, welcher sogenannte Güterstand gewählt wurde: Zugewinngemeinschaft,
Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft:
Hat das Paar keinen Ehevertrag abgeschlossen, so besteht mit der Heirat automatisch Kraft Gesetzes eine Zugewinngemeinschaft. Zwar bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten bei diesem Güterstand während der Ehe ebenso strikt getrennt wie bei der Gütertrennung, die vereinbart werden kann. Am Ende der Ehe wird aber der Vermögenswert, den die Ehegatten während der Ehe hinzugewonnen haben, ausgeglichen. Das heißt: Hat einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen gebildet als der andere, ist er verpflichtet, die Hälfte der Differenz in Geld an den anderen zu zahlen. Im Ergebnis haben dann beide Ehegatten wertmäßig gleich viel von der Vermögensbildung. Achtung: Bilden die Ehegatten während der Ehe kein Vermögen oder verlieren sogar welches, wird der Verlust nicht ausgeglichen. Der Ehegatte, der mehr Vermögen aufgebraucht oder verloren hat, bleibt auf dem Verlust alleine sitzen.
Gütertrennung:
Eine Gütertrennung muss in einem Ehevertrag festgehalten werden. Gehört einem Ehepartner zum Beispiel ein Haus, so muss er von diesem auch im Falle einer Wertsteigerung dafür keinen Wertausgleich an den anderen leisten. Jeder Partner hat also die Möglichkeit, während der Ehe Vermögen anzuhäufen, an dem er im Falle einer Scheidung den anderen Partner nicht teilhaben lassen muss. Gütertrennung wird deshalb oft von Selbstständigen vereinbart, da im Falle einer Scheidung zum Beispiel die Wertsteigerung einer Firma dann nicht ausgeglichen werden muss. Eine entsprechende Zahlungsverpflichtung könnte nämlich die Liquidität des Unternehmers derart belasten, dass damit auch die Existenz des Unternehmens gefährdet werden könnte.
Gütergemeinschaft:
Eine Gütergemeinschaft muss auch per Ehevertrag festgelegt werden. Dadurch wird, anders als bei den beiden anderen Güterständen, das vormalige Einzelvermögen der Ehegatten dann ein Gemeinschaftliches (sog. Gesamtgut), soweit für bestimmte Vermögensgegenstände nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird (sog. Vorbehaltsgut). Beiden gehört quasi alles zusammen. Nach einer Scheidung wird im Prinzip das gemeinschaftliche Vermögen in zwei gleiche Teile aufgeteilt. Wenn dann nur Schulden übrig bleiben, müssen beide Ehegatten diese ausgleichen.
Wem steht bei einer Zugewinngemeinschaft was zu?
* Vermögen, das in die Ehe eingebracht wurde:
Das Vermögen verbleibt auch während der Ehe allein bei dem, der es eingebracht hat. Nur, wenn das Vermögen an Wert gewonnen hat, wird diese Wertsteigerung bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
* Immobilien:
Wenn das Haus einem Ehepartner alleine gehört, ist es Bestandteil von dessen Endvermögen und gehört damit in den Zugewinn. Über den Zugewinnausgleich erhält der andere Ehepartner seinen Wertanteil. Schulden: Bei den Schulden muss unterschieden werden zwischen den gemeinsamen und solchen Schulden, die nur einer der beiden Ehepartner gemacht hat. Grundsätzlich sind Schulden nur dann gemeinsame Schulden, wenn beide Ehegatten z. B. einen Kreditvertrag, einen Kaufvertrag oder einen Mietvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden auf dem gemeinsam eröffneten Konto sind gemeinsame Schulden.
In der Regel gilt: Für gemeinsame Schulden haften beide Ehegatten gemeinsam. Hat dagegen nur einer der beiden Ehegatten einen Vertrag unterschrieben, handelt es sich meistens um seine eigenen Schulden.
* Hausrat:
Grundsätzlich wird angenommen, dass während der Ehe angeschaffte Gegenstände das gemeinsame Eigentum beider Ehegatten sind (§ 8, Absatz 2, Hausratsverordnung). Behauptet einer der Ehepartner, dass ein bestimmter Hausratsgegenstand ihm alleine gehöre, dann muss er das im Streitfall nachweisen. Hier kommt es aber nicht darauf an, wer den Gegenstand gekauft und gezahlt hat. Hat etwa der allein verdienende Ehemann einen Kühlschrank gekauft und bezahlt und diesen dann gemeinsam mit seiner Frau genutzt, dann handelt es sich bei diesem Kühlschrank um gemeinsames Eigentum beider Eheleute. Als Faustregel gilt: Gegenstände, die für einen angemessenen Bedarf der Familie angeschafft wurden, sind gemeinsames Eigentum, während Gegenstände für ein persönliches Hobby allein demjenigen gehören, der sie angeschafft hat.
Bei Hochzeitsgeschenken der Familienangehörigen eines Ehegatten von besonderem Wert wird angenommen, dass sie demjenigen zustehen, dessen Familie den Gegenstand geschenkt hat. Ansonsten wird angenommen, dass die Geschenke beiden gemacht worden sind. Hausrat im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten ist nach § 8 Absatz 1 der Hausratsverordnung „nach billigem Ermessen nach den Umständen des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig zu verteilen“. Eine gerechte Verteilung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Ehepartner in etwa gleiche Werte erhalten. Falls aber z. B. minderjährige Kinder da sind, dann entspricht es genauso der Billigkeit, dass Gegenstände wie Herd, Kühlschrank und Esszimmereinrichtung bei demjenigen Ehegatten bleiben, bei dem die Kinder leben. Unter Umständen muss er dann dem anderen einen Ausgleich zahlen. Auch ein Auto kann ein Hausratsgegenstand sein, dann nämlich, wenn es ausschließlich für die Haushalts- und private Lebensführung (insbesondere Einkauf, Betreuungsfahrten, Schul- und Wochenendfahrten) bestimmt war und entsprechend genutzt wurde.
Bei Haustieren kann die Einigung schwierig werden. Wollen beide Ehepartner z. B. den gemeinsamen Hund haben, dann muss der Richter entscheiden, wer die Bezugsperson für das Tier ist, wer also den Hund am häufigsten gepflegt und gefüttert hat.
Wer bekommt das Sorgerecht?
Für das Kind zu sorgen und seine Angelegenheiten zu regeln wird als Personensorge bezeichnet: z. B. die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes sowie die Sorge um seine finanziellen Angelegenheiten. Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder grundsätzlich immer gemeinsam zu, solange nicht das Familiengericht aus besonderen Gründen nur einem Elternteil das Sorgerecht übertragen hat. Im Scheidungsverfahren wird nur dann über das Sorgerecht entschieden, wenn einer oder beide Ehegatten das so beantragen (§ 1671 Absatz 1 BGB).
Ohne diesen Antrag bleibt es auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht. Dann hat derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in Angelegenheiten des täglichen Lebens das Recht zur alleinigen Entscheidung. In Abgelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich (§ 1687 Absatz 1 BGB). Wenn ein Elternteil mit dem gemeinsamen Sorgerecht nicht einverstanden ist, kann es das alleinige Sorgerecht beantragen. Das Gericht entscheidet danach, was für das Wohl des Kindes am besten ist. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass dem Wohl des Kindes am besten gedient ist, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht übernimmt, entscheidet es anhand folgender Kriterien:
* Wie eignet sich der Elternteil zu der Erziehungs- und Betreuungsaufgabe?
* Besteht Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse?
* Was will das Kind?
* Wie ist die Bindung zu den Eltern?
* Wie ist die Bindung zu den Geschwistern, welche sonstigen Bezugspersonen gibt es, wie ist das soziale Umfeld?
* Wie ist die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern ausgeprägt?
Hierzu ist anzumerken, dass mittlerweile beide Elternteile als zunächst gleichberechtigt in der Erziehungsfrage angesehen werden. Schlechtere Karten hat allerdings derjenige, der berufstätig ist, da er der Erziehung des Kindes (regelmäßig) weniger Zeit als der andere Elternteil widmen kann. Maßgeblich für die Entscheidung wird auch sein, ob das Kind durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen wird.
Gesetzliche Vorgabe ist: Das Gericht wird immer abwägen, welche Entscheidung dem Wohl des Kindes am meisten entspricht, wobei dessen Meinung berücksichtigt wird. Die Interessen der Eltern treten bei dieser Entscheidung in den Hintergrund. Über das sogenannte Umgangsrecht mit einem Kind wird auch isoliert entschieden, ohne das Sorgerecht zu beeinträchtigen. Oft ist für einen Elternteil eine Regelung in diesem Bereich für ihn persönlich wichtiger als für eine Regelung im Bereich des Sorgerechts. Denn hier wird entschieden, ob und in welchem Umfang der Elternteil sein Kind sehen kann, bei dem es nicht wohnt.
Das Unterhaltsrecht
Seit dem 01. Januar 2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht. Darin sind Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehepartnern stark verkürzt worden. Motto: Jeder trägt nach der Scheidung wieder für sich selbst allein Verantwortung. Damit ist das traditionelle Unterhaltsmodell – das der nachehelichen Lebensstandardgarantie für den Unterhaltsberechtigten – abgeschafft. Die Gerichte haben weit mehr gesetzlich verankerte Möglichkeiten, Unterhaltsansprüche zu befristen, der Höhe nach zu begrenzen oder Befristung und Begrenzung zu kombinieren.
So schmetterte der Bundesgerichtshof (BGH, Az. XII ZR 107/06) erstmals auf Grundlage der Grundsätze des neuen Rechts die Klage einer 51 Jahre alten Krankenschwester ab, die sich gegen die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts wehrte. Die Vorinstanz hatte der Ex-Gattin zwar nachehelichen Unterhalt zugestanden, diesen aber auf ein Jahr befristet. Die zeitliche Begrenzung ist gerechtfertigt, entschied der BGH. Der Frau, die 16 Jahre lang verheiratet war und vier Kinder erzogen hat, sei es zumutbar, Vollschicht in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. „Ehebedingte Nachteile“ lägen nur vor, wenn die Frau wegen der Betreuung der Kinder oder der gemeinsamen Haushaltsführung nicht mehr in ihrer vorherigen Position in den Beruf zurückkomme und deswegen Gehaltseinbußen hinnehmen müsse. Liegen diese Gründe aber nicht vor, muss ein Ex-Gatte auch nach langer Ehedauer Abstriche beim Unterhalt hinnehmen und im Ergebnis seinen Unterhaltsbedarf aus eigenem Einkommen decken.
Zudem konnten früher die geschiedenen Elternteile, die sich nach der Trennung um die Kinder kümmerten, bis zum 8. Lebensjahr des jüngsten Kindes mit einem vollen Geschiedenen-Unterhalt rechnen. Mit dem neuen Unterhaltsrecht endet dieser uneingeschränkte Unterhaltsanspruch schon mit dem 3. Lebensjahr des Kindes. Ab diesem Zeitpunkt muss sich der betreuende Elternteil um eine Kinderbetreuung und um Arbeit kümmern. Eine Verlängerung soll möglich sein, “wenn das der Billigkeit entspricht” – vor allem, wenn das Kind einer längeren Betreuung durch den Elternteil bedarf. Häufig wird in diesem Punkt vor Gericht erbittert gestritten. Die gravierendste Änderung für betreuende Elternteile ist der Umstand, dass sie nun beweisen müssen, wenn sie nicht arbeiten können und warum sie keine Arbeitsstelle oder keinen geeigneten Betreuungsplatz für ihr Kind finden konnten.
Zum Wohl der Kinder
Andererseits profitieren die Kinder. Unterhalt muss nun im ersten Rang allen minderjährigen Kindern gezahlt werden – egal, ob sie aus erster, zweiter oder dritter Ehe des Unterhaltszahlers stammen. Erst an zweiter Stelle, wenn noch Geld übrig bleibt, müssen sich alle Elternteile, die Kinder betreuen, den Rest teilen – egal ob sie geschiedener oder aktueller Ehepartner oder unverheirateter Elternteil sind.
Beispiel: Die ehemalige Ehefrau betreut die ehelichen Kinder – damit haben Exfrau und Kinder Anspruch auf Unterhalt. Geht der Mann nun eine neue – auch nichteheliche – Beziehung ein und wird noch einmal Vater, dann haben diese Frau und das Kind genau den gleichen Anspruch auf Unterhalt, wie die ehelichen Kinder und die Ex-Ehefrau, wobei die Kindesunterhaltsansprüche vorrangig zu bedienen sind und der verbleibende Rest zwischen den Müttern aufzuteilen ist. Bleibt dann noch Geld übrig, erhält im dritten Rang der geschiedene und getrennt lebende Ehepartner aus kinderlosen Ehen Unterhalt.
Die Höhe des Unterhalts für die Kinder berechnet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dabei entscheidet nicht nur das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, auch die Anzahl und das Alter der Kinder darüber, wie viel der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Das Kindergeld wird vom 01. 01. 2009 an für die ersten zwei Kinder auf 164 €, für das dritte auf 170 € und für jedes weitere auf 195 € steigen (siehe Beispiel unten).
Unterhalts-
zahlungen
nach dem
Netto-
einkommen des Altersstufen der Kinder in Jahren:
Unterhaltspfl.: 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
bis 1.500 € 281 € 322 € 377 € 432 €
1.501 – 1.900 € 296 € 339 € 396 € 454 €
1.901 – 2.300 € 310 € 355 € 415 € 476 €
2.301 – 2.700 € 324 € 371 € 434 € 497 €
2.701 – 3.100 € 338 € 387 € 453 € 519 €
3.101 – 3.500 € 360 € 413 € 483 € 553 €
3.501 – 3.900 € 383 € 438 € 513 € 588 €
3.901 – 4.300 € 405 € 464 € 543 € 623 €
4.301 – 4.700 € 428 € 490 € 574 € 657 €
4.701 – 5.100 € 450 € 516 € 604 € 692 €
über 5.100 € nach Umständen des Falles
Beispiel: Verdient der Ehemann 1.600 € netto im Monat, muss er für ein 2- und ein 4-jähriges Kind monatlich je 281 € zahlen. Auf diese Zahlungsverpflichtung ist jeweils die Hälfte des Kindergeldes, welches der betreuende Elternteil erhält, anzurechnen. Das sind jeweils 82 €. Damit verbleibt eine Zahlungsverpflichtung von je 199 € – insgesamt 398 € – und nur, wenn die Exfrau unterhaltsberechtigt ist.
Je älter die Kinder werden, desto mehr muss der Vater zahlen. Anspruch auf Unterhalt haben die Kinder bis zum Ende ihrer Berufsausbildung. Leben die Kinder bei der Mutter und kann sie, weil die Kinder z. B. noch sehr klein sind, bzw. keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht, nicht arbeiten, so hat auch sie Anspruch auf Unterhaltszahlung. Die Höhe des Unterhalts hängt wiederum vom Nettoeinkommen des Ehemannes ab. Hiervon stehen ihr 3/7 nach Abzug der Unterhaltszahlungen für die Kinder zu.
Beispiel:
Nettogehalt des Mannes: 1.600 €
Unterhalt 2-jähriges Kind: – 199 €
Unterhalt 4-jähriges Kind: – 199 €
__________________________________
Verbleibt ein Nettobetrag: 1.202 €
Die Frau hätte rein rechnerisch einen Anspruch von 3/7 davon – also auf 515,14 € im Monat. Dem Mann stehen jedoch laut Rechtsprechung Frankfurt immer 1.000 € Nettogehalt zu, damit sein Mindestlebensstandard gesichert ist. In unserem Beispiel müsste er für seine Ehefrau also nur 202 € zahlen, da sonst sein Nettogehalt weniger als 1.000 € betragen würde. Übt die Frau einen Beruf aus, verringert sich die Unterhaltszahlung, bzw. je nach Höhe ihres Verdienstes kann sie auch ganz wegfallen.
Aufteilung der Rentenansprüche?
In den vergangenen Jahren hat sich die Scheidungsrate von Ehepaaren nach der Silberhochzeit mehr als verdoppelt. Für viele deutsche Rentner reicht die Rente aber gerade so zum Leben, und da fehlt jeder Euro der weggekürzt wird. Genau das kann passieren, wenn sich ein Ehepaar dafür entscheidet, getrennt zu leben.
Grundsätzlich werden die Rentenanwartschaften über den sogenannten Versorgungsausgleich addiert und dann durch zwei geteilt. Der, der mehr hat, muss dem anderen abgeben.
Beispiel: Der Ehemann hat während seiner Berufstätigkeit insgesamt 1.200 € Rentenanspruch erworben, davon 1.000 € während der Ehe. Die Ehefrau hat insgesamt 250 € Rentenanspruch erworben, davon 200 € während der Ehe. Diese beiden, während der Ehe erworbenen Ansprüche, werden nun addiert: 1.000 € plus 200 €. Durch zwei geteilt ergibt das 600 €. Da die Frau alleine 200 € Anspruch während der Ehe erworben hat, bekommt sie vom Mann nun 400 € dazu, damit sie mit 600 € einen genauso hohen Anspruch hat, wie der Mann. Dementsprechend hat die Frau nach der Scheidung einen Rentenanspruch von 250 € plus 400 €, insgesamt also 650 €. Der Mann hat einen Anspruch von 1.200 € minus 400 €, also insgesamt 800 €.
Zum Namensrecht
Hat einer der geschiedenen Ehegatten bei der Heirat den Familiennamen des anderen Ehegatten angenommen, so kann er nach der Scheidung wieder seinen früheren Namen annehmen. Das kann der Geburtsname sein, aber auch ein anderer Name, den man vor der Heirat führte (z. B. der Familienname des ersten Ehemanns).
Die Namensänderung ist aber erst dann möglich, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist. Der Scheidungsrichter ist für diese Namensänderung nicht zuständig. Der Ehegatte, der seinen Namen ändern will, muss mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil zu seinem örtlichen Standesamt gehen, um dort den Familiennamen ändern zu lassen. Anders sieht es aus, wenn der eine Ehegatte vom anderen verlangen will, den „angeheirateten“ Namen wieder abzugeben. Das geht so nicht. Der angeheiratete Name ist ein vollwertiger Familienname, den der Ehegatte für sein ganzes Leben behalten darf. Er darf bei einer erneuten Heirat diesen Familiennamen sogar an seinen neuen Ehegatten weitergeben.
Quelle: hr-online.de – Joachim Mohr – gura / than
Link zum Pressebericht: www .hr-online.de/website/rubriken/ratgeber/index.jsp?rubrik=3638&key=standard_document_37675352























