Neue Rechtslage in Familiensachen

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt zum 1. September 2009 in Kraft. Es ersetzt das bisherige FGG sowie die für Familiensachen geltenden Vorschriften in der ZPO, die vollständig aufgehoben sind. Daraus ergibt sich eine völlig neue Rechtslage für alle, die mit Familiensachen zu tun haben.

Rechtzeitig vor dem Inkrafttreten erscheint im Rudolf Haufe Verlag in der Reihe Haufe aktuell “Das neue FamFG”. Rechtsanwälte, Richter, Notare und Rechtspfleger finden hier alle notwendigen Informationen zum neuen Recht. Ausführlich dargestellt und kommentiert werden das neue Verfahren in Familiensachen mit den Neuregelungen zum einstweiligen Rechtsschutz, das Beschwerdeverfahren und der Instanzenzug. Beispiele und Musterschriftsätze erleichtern den Zugang zur neuen Materie, Checklisten und Übersichten runden das Angebot ab.

Damit dient das Buch nicht nur dem Einstieg in das neue FamFG, es vermittelt vielmehr sicheres Grundlagenwissen für die zukünftige Bearbeitung familienrechtlicher Fälle.

Der Autor Dieter Bäumel ist erfolgreicher Fachautor im . Er war 13 Jahre lang als Familienrichter sowohl am als auch am Oberlandesgericht tätig. Jetzt arbeitet er als in Koblenz. Er kennt daher die unterschiedlichen Sichtweisen auf familienrechtliche Streitigkeiten aus der Praxis.

“Das neue FamFG”
Dieter Bäumel
1. Auflage 2009, Buch, 200 Seiten, 39,80 Euro
Rudolf Haufe Verlag, Niederlassung Planegg bei München
ISBN 978-3-448-08076-6

Diese und andere & finden Sie unter unserer Rubrik: Bücher & Lektüren. Einfach und sicher online bestellen!

Quelle: hwelt.de – 23.07.2009
Link zum Pressebericht: www. hwelt.de/c/content/view/4270/1/

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3 Kommentare zu “Neue Rechtslage in Familiensachen”

  1. Iris Werner schrieb:

    Sehr geehrte Mitarbeiter,
    meine Frage lautet , wie kann ich mein Sohn 23j. aus meiner Bedarfsgemeinschaft raus nehmen ? da er zu nichts bereit ist auch zur selbständigkeit nicht, muß ich zusehen das er dazu gezwungen wird, in dem er allein wohnt. wie geht das am schnellsten?

  2. K.-H. Auxel schrieb:

    Mit etwas Glück bekommt man manchmal Rat beim Arbeitsamt, die sollten doch als erste wissen, wie das läuft.
    Oder auch Jugendamt, weiß nicht…, zumindest kennen die die Rechtsgrundlagen. Einen Bengel mit 23 kann man doch der Wohnung verweisen, oder nicht?

  3. Ideen Habende schrieb:

    Das Jugendamt ist nicht für Erwachsene (23J.) zuständig, es sei denn das Kind wurde in dessen “Obhut” volljährig.
    In dem Fall besteht die Mglk., das diese “Betreuung” -nur mit Zustimmung des nun Erwachsenen- über längere Zeit fortgeführt wird.

    In diesem Fall könntest du sanft vorgehen + in Eigeniniative eine Whg. für ihn suchen. Die Miete, Größe + NK müssen dem entsprechen, was das Sozialamt übernimmt -das erfragst du vor Ort.

    Rede ganz offen mit dem Vermieter + notfalls zahle ihm die erste Kaltmiete “privat” auf die Hand -das wirkt manchmal Wunder.
    Dann nimmst du deinen Nesthocker mitsamt seinem Koffer + stellst beide ins neue Nestchen.
    Am nächsten Morgen nimmst du deinen Sohn zum letzten Mal unter die Fittiche + gehst mit ihm zum Sozialamt -mehr kannst du nicht tun, nur weniger…

    Stelle ihm ein Ultimatum, unterstütze ihn bei der Whgs.-Suche + den Wegen zum Arbeits/Sozialamt. Kreuze auf einem Kalender die verbleibenden Tage für ihn sichtbar an + mache ihm deutlich das er an dem Tag raus ist.

    Einer Verlängerung darfst du nicht stattgeben, weil weitere folgen würden.
    Melde ihn zu dem Tag auf dem Einwohnermeldeamt ab.
    An dem Tag stellst du seine Koffer vor die Tür + läßt ihn nicht mehr rein. Tobt er, hast du das Recht ihn von der Polizei entfernen zu lassen.

    Es gibt nicht nur Frauenwohnheime sondern auch Männerwohnheime.
    Sprich mit der Leitung + setze ihn dort ab…

    Die harten Maßnahmen sind für beide nicht schön + sollten die letzte Wahl sein. Versuche darum zuerst noch einmal all deine verbliebene Kraft zu sammeln + die sanften Wege zu gehen – so werdet ihr später wieder ein gutes Verhältnis zueinander haben können !

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