Nach der Scheidung: Geteilte Rentenansprüche

München – Eine ist bitter, besonders wenn es Streit um finanzielle Ansprüche gibt. Die Altersvorsorge ist dabei ein äußerst heikler Punkt. Wir erklären, worauf es beim sogenannten Versorgungsausgleich ankommt.
Etwa jede dritte Ehe in Deutschland scheitert – das entspricht rund 200 000 Scheidungen pro Jahr. Dann kommt es oft zum „Rosenkrieg“ – auch um Anwartschaften zur Altersvorsorge. Ab dem 1. September 2010 gilt auch für „Altfälle“ – also Scheidungsverfahren, die bis 31. August 2010 noch nicht entschieden wurden – fast durchweg das neue Recht zum Versorgungsausgleich. Worauf ist dabei zu achten?

Halbe-Halbe
Wenn eine Ehe scheitert, geht es ans Teilen. Auch die Rentenansprüche, die die Partner in der Ehezeit erworben haben, werden dabei halbiert. Neu ist vor allem: Auch betriebliche und private Anrechte für die Altersvorsorge werden jetzt bereits direkt nach der Scheidung endgültig ausgeglichen. Dabei wird jedes Versorgungsrecht „intern“ im jeweiligen Versorgungssystem geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes Konto beim jeweiligen Versorgungsträger – auch wenn er oder sie zuvor dort gar nicht versichert war.

Die Teilung erfolgt für die reine Ehezeit – das Zusammenleben vor Eheschluss zählt nicht dazu, wohl aber das sogenannte „Trennungsjahr“, außer es gibt eine entsprechende Vereinbarung, die das ausschließt.

Die Regeln zum Versorgungsausgleich gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2005 geschlossen worden sind.

Bei kurzer Ehedauer
Viele Ehen scheitern bereits in den ersten drei Jahren. Standardmäßig gibt es in diesen Fällen keinen Versorgungsausgleich. Die Familienrechtlerin Eva Gerz aus Brühl gibt den Tipp: „Wenn es zwischen den Partnern etwas auszugleichen gibt, sollte man beim einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellen.“

Nicht alles zählt
Die Systeme und Formen der Altersvorsorge werden immer unübersichtlicher. Entsprechend schwer ist es, zu sagen, welche Formen in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (siehe Grafik). Klar ist allerdings: Unfallrenten, Kriegsopferrenten, Schadensersatzansprüche und geschenkte Versorgungen sowie Versorgungen, die mit geschenkten Mitteln erworben wurden, werden nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen.

Fragebogen vom
Nachdem der Scheidungsantrag beim Amtsgericht eingegangen ist, verschickt dieses an beide Partner jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Darin müssen u.a. die Rentenversicherungsnummer und betriebliche oder private Verträge zur Alterssicherung angegeben werden. Anwältin Gerz rät: „Jeder sollte die Angaben des Ex-Partners genau kontrollieren, hier ‚vergisst‘ mancher, Verträge einzutragen.“ Wenn dies dem anderen Partner nicht auffällt, kommt so etwas wohl meist nicht heraus. Der Schweizer Versicherer Swiss Life hat in diesem Zusammenhang die praktische Empfehlung: „Haben Sie die Unterlagen des Partners in Kopie vorliegen, ist dies natürlich kein Problem.“

Also: Erst Versicherungspolicen kopieren, dann Scheidung einreichen!

Vereinbarung statt sturer Teilung
„Niemand hat etwas davon, wenn ein Tisch mit der Säge halbiert wird – außer zwei unbrauchbaren Hälften. Ähnlich ist das oft auch mit der Altersversorgung“, sagt Anwältin Gerz. Aus diesem Grund sieht das Gesetz vor, dass die Partner Vereinbarungen treffen können und dass diese Vorrang vor einer sturen Teilung der Einzelansprüche haben. Beispiel: Nach der Scheidung möchte „sie“ gerne das gemeinsame Haus behalten. „Er“ hat nichts dagegen, will dann aber ausgezahlt werden. Dafür müsste sie einen Kredit von 100 000 Euro aufnehmen. Den bekommt sie jedoch nicht, weil ihr Einkommen hierfür nicht ausreicht. Er müsste ihr dagegen eigentlich Rentenansprüche abgeben, die 100 000 Euro wert sind. In dem Fall kann – so Gerz – beiden Partnern geholfen sein, wenn sie Rentenansprüche gegen Immobilie tauschen. Sie behält das Haus und er seine Rente. Solche Vereinbarungen müssen allerdings immer – nach intensiver Beratung – vor dem Notar geschlossen oder im Rah men des Scheidungsverfahrens gerichtlich protokolliert werden.

Früher Tod
Stirbt der „Ex“ in seinen ersten drei Rentenjahren, so kann der noch lebende Partner beantragen, dass die ursprünglich vorgenommene Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich wieder aufgehoben wird. Dafür muss aber jeder von sich aus aktiv werden, sonst bleibt es bei der Kürzung. Wer den Tod seiner „Ex“ also gar nicht mitbekommt, muss (unnötigerweise) mit einer lebenslangen Rentenkürzung leben.

Quelle: merkur-online.de – 01.08.10 – Von Rolf Winkel
Link zum Pressebericht: www .merkur-online.de/nachrichten/wirtschaft/nach-scheidung-geteilte-rentenansprueche-862360.html

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Ein Kommentar zu “Nach der Scheidung: Geteilte Rentenansprüche”

  1. Bernd Steinbach schrieb:

    Lücken im Versicherungsverlauf müssen geklärt werden. Wer eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger bereits vor der Scheidung durchführen lässt, kann Verzögerungen im Scheidungsverfahren vorbeugen. Auch bietet sich eine Kontenklärung an, wenn die Vereinbarung über den Ausschluss oder die Regelung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt ist.

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