Männerrecht darf nicht vor Kindeswohl gehen
Ein Urteil aus Straßburg will “mutmaßliche” Väter stärken, schwächt aber die Familie. Denn Konflikte um Liebe und Verrat können weder Gerichte noch Labors aus der Welt schaffen.
Der Europäische Gerichtshof hat nicht zum ersten Mal deutsche Urteile zum Vaterrecht moniert. Aus gutem Grund, denn unsere Gerichte geben Müttern zu leicht recht. Das Argument, das Kindeswohl sei gefährdet, wenn das Kind in einen Dauerkonflikt zwischen den Eltern gerät, wiegt zugunsten der Mütter, bei denen die Kinder leben – und zulasten von Vätern, deren Beziehungen zu Töchtern und Söhnen oft willkürlich beendet werden. weiterlesen…
Quelle: tagesspiegel.de – 16.09.2011 – Von Tissy Bruns
Link zum Pressebericht: www.tagesspiegel.de/meinung/maennerrecht-darf-nicht-vor-kindeswohl-gehen/4613694.html






Oktober 4th, 2011 um 15:33
Tissy Bruns hat sich sehr viel Mühe gegeben, die Problematik des Falles, vollständig zu überformen und ihre eigene Interpretation des Urteils über den tatsächlichen Tenor der Begründug zu stellen.
Vermutlich eine der üblichen radikalfeministischen Projektionen.
Sie tut so, als hätte der EGMR es sich leicht gemacht und einfach eine Diffamierung der Leistungen des Stiefvaters, i.d.F. des Ehemannes der Mutter, vorgenommen, um das Recht eines mutmaßlichen Vaters ggü. dem familiären Leben des Kindes zu überhöhen.
Daß es darum schon zum zweiten mal in Folge ( beim ersten mal war die Vaterschaft unstrittig ) überhaupt nicht ging, blendet sie konsequent aus.
Das Gegenteil ihrer Konstruktion ist der Fall.
Das Kind hat das Recht auf beide Eltern, ohne ansehen deren Geschlechts und deren Beziehungsstatus.
Beide Eltern haben die Pflicht für ihr Kind zu sorgen und dementsprechend den Umgang des anderen Elternteils ( als elementarsten Bestandteil des Unterhalts ) zu fördern und in keiner Weise zu behindern.
Hier wurde von deutschen Jugendämtern und Gerichten, als Helfershelfer des Vaterhasses der Mutter, dieses Recht des Kindes vollständig gebrochen.
Auch dieser Vater hat sich das gesamte Leben des Kindes lang, um Umgang bemüht, wie es seiner Unterhaltspflicht entspricht.
Diese Ausübung seiner Elternpflicht, wozu ja auch die Feststellung und Anerkenntnis der Vaterschaft an sich gehört, wurde ihm per Boykott von Anfang verwehrt.
Erst dadurch ist das Kind ja in die Situation gekommen, daß es das familiäre Verhältnis, das ihm zusteht nicht leben konnte.
Daß der Ehemann der Mutter in dem Fall eingesprungen ist, wie es das deutsche Eherecht ermöglicht, mag in gewissem Maße löblich sein, seine Beteiligung am Unterhaltsboykott der Mutter, lässt diese Motivation jedoch im Sinne des damit zusammenhängenden Menschenrechtsverbrechens, stark relativiert erscheinen.
Ein vorsätzlicher Elternteilentzug ist und bleibt ein Verbrechen am Kind und dem ausgegrenzten Elternteil, auch wenn Tissy Bruns derartiges offenbar hochsympathisch findet.
Daß sie hier sogar behauptet, Kinderrechte wären Männerrecht und würden dem Kind schaden, zeigt ganz deutlich, daß sie bestenfalls nicht verstanden hat, was ein vorstaatliches Naturrecht ist und wozu es dient.
Eher ist wohl anzunehmen, daß sie der Meinung ist, nur die Mutter dürfte bestimmen wieviel Eltern und Großeltern ein Kind haben darf und wer diese sind.
Derartiges radikalfeministisches Gewurbel gehört als Mahnmal aus der Steinzeit des Geschlechterkampfes, in die Geschichtsbücher, in die Abteilung “Krieg der demagogischen Keulen” verbannt.
Das einzige, was an diesem Urteil aus Strasbourg ernsthaft zu kritisieren ist, ist die lächerliche Entschädigungssumme von gerade mal 5000 €.
Richter und Jugendamtsmitarbeiter, die sich an solchen Straftaten gegen das Kind aktiv beteiligen und das sind immerhin über hundertausend jedes Jahr allein in Deutschland, plus einige zehntausend in Österreich und der Schweiz, gehören in ‘s Gefängnis und mit lebenslangem Berufsverbot in allen juristischen und sonstigen sozialen Berufen belegt!
Gruß………F. Mahler
Oktober 28th, 2011 um 10:29
Artikel 8 Menschenrechtskommision
Ist das Recht der ELTERNVERANTWORTUNG (besseres Wort als Sorgerecht)
Dazu hat sich DEUTSCHLAND laut Artikel 3 der UN-Kommision VERPFLICHTET.
Die Psychologischen Folgen der Traumatiesierung sind zahlreich und nicht abschätzbar
bei der vorgehensweise eines Staatlich gebilligten Kindesentzuges durch das Gesetz des eigenen Verpflichtungsrahmens der Umsetzung der Familiengerichte.
Höchsts bedenklich sind auch die vorgehensweise der ENTMÜNDIGUNG des Elternteils durch das Familiengericht, beschlossene anwendung des höchst fragwürdig schwammigen einsatzes
$ 1666
Denn jenes beinhaltet eine Entmündigung über den Rücken des Kindes.
Niemand darf ohne seinen WILLEN unter betreuung gestellt werden.
§ 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich
§ 1896 Abs. 1 BGB
(§ 1902 BGB)
Art. 2 Abs. 1 GG
Dieses sind recht brauchdar zur Abwendung.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2011 – XII ZB 526/10
BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 43↩
BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 46↩
BT-Drs. 15/2494 S. 28↩
BT-Drucks. 15/2494 S. 28↩
OLG Hamm FamRZ 2009, 1436 Rn. 9; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152 Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710 Rn. 4; OLG Köln FGPrax 2006, 117 Rn. 5↩