L 3 R 212/08 – Halbwaisenrente für Stiefkinder

Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen war. Dies erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt mit einem Urteil entschieden.

Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Klage eines schwerbehinderten Klägers endgültig abgewiesen, weil keine Haushaltsaufnahme mehr vorgelegen habe. Der auf Montage beschäftigte Stiefvater sei eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene Wohnung gezogen. Zwar habe er sich nach Meinung der Richter weiter fürsorglich um den Kläger gekümmert. Auch habe er vor seinem Tod beschlossen, wieder zurückzuziehen. Jedoch scheide ein Rentenanspruch deshalb aus, weil er seit dem Auszug nicht mehr zum des Klägers beigetragen habe. Dieser habe von Sozialhilfe gelebt. Zweck der Halbwaisenrente sei jedoch der Ersatz des mit dem Tod entfallenden Unterhalts.

Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.06.2010
Az.: L 3 R 212/08

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/2010 des LSG Sachsen-Anhalt vom 07.12.2010
Link zum Pressebericht: www .wkdis.de/rechtsnews/lsg-sachsen-anhalt-halbwaisenrente-fuer-stiefkinder-192634

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