1 BvR 932/10 – Kindergeldanrechnung bei nachrangigem Ehegattenunterhalt

Das hat entschieden, dass die Neuregelung der Kindergeldanrechnung sowie die aus ihr folgende Berechnung nachrangig geschuldeten Ehegattenunterhalts nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen (BVerfG, Beschluss v. 14.7.2011 – 1 BvR 932/10; veröffentlicht am 10.8.2011).

Hintergrund: Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grds. beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil, regelmäßig dem betreuenden, ausgezahlt. Nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage wurde das dem betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld mit dem Barunterhalt verrechnet. Schuldete der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem auch , wurde bei dessen Berechnung der Kindesunterhalt in Höhe des entsprechenden Betrages nach der sog. (sog. Tabellenbetrag) abgezogen. Diese Berechnungsmethode führte dazu, dass dem Barunterhaltspflichtigen sein Kindergeldanteil grds. unvermindert für eigene Zwecke verblieb. Seit dem 1.1.2008 steht das Kindergeld zur Deckung seines Barbedarfs dem Kind zu und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, in allen anderen Fällen in voller Höhe (§ 1612b BGB n.F.). Damit ist das Kindergeld Einkommen des Kindes und so kann vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Ermittlung des geschuldeten Ehegattenunterhalts nur der reine Zahlbetrag an Kindesunterhalt abgezogen werden.

Sachverhalt: Ein geschiedener Ehemann ist sowohl seiner Tochter als auch seiner geschiedenen Ehefrau, bei der das gemeinsame Kind lebt, zu verpflichtet. Das Oberlandesgericht (OLG) ermittelte den nachrangigen der geschiedenen Ehefrau unter Vorwegabzug des Zahlbetrages an Kindesunterhalt vom Einkommen des Mannes. Dieser sieht darin eine Verletzung des grundrechtlich gesicherten Gleichbehandlungsgebots von Bar- und Betreuungsunterhalt. Während er aufgrund des Abzugs lediglich des Zahlbetrages seinen Kindergeldanteil letztlich zur Zahlung des Ehegattenunterhalts verwenden müsse, bleibe seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil erhalten.

Hierzu führte das BVerfG weiter aus: Der Gesetzgeber hat anlässlich der Unterhaltsrechtsreform beide Elternteile, unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, verpflichtet, den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Nicht nur der Barunterhaltspflichtige hat den auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Barunterhalt des Kindes zu verwenden mit der Folge, dass von seinem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen nur der Zahlbetrag an Kindesunterhalt abzusetzen ist. Auch der Betreuungsunterhaltspflichtige ist verpflichtet, den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil vollständig für den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 10.8.2011

Quelle: nwb.de – 16.08.2011
Link zum Pressebericht: http://www 2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1234657.aspx

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