6 WF 118/10 – Kindergeburtstag rechtfertigt keine Umgangsverhinderung
Ein Kindergeburtstag ist kein ausreichender Grund, um dem Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind vorzuenthalten.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Mutter mit dem leiblichen Vater des Kindes, von dem sie getrennt lebt, eine „gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung“ geschlossen, die u.a. folgende Passage enthielt:
„Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird.“
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen diesen Vergleich sollte gegen den dagegen Verstoßenden Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden können.
Vater beantragt Verschiebung des Besuchswochenendes…
Aus beruflichen Gründen konnte der Vater das Kind an einem der Besuchswochenenden nicht zu sich holen. Dies hatte er dem Familiengericht mehr als zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt und als Nachholtermin das darauffolgende Wochenende benannt.
Ausgerechnet an diesem Wochenende wollte die Mutter aber nun plötzlich den Geburtstag des gemeinsamen Kindes – welcher eigentlich 2 Wochen zuvor stattgefunden hatte – nachfeiern, alle Einladungen seien schon verschickt, da sei nichts mehr zu machen. Das Besuchswochenende fiel dementsprechend aus.
… dann Ordnungsgeld gegen die Mutter
Der Vater sah in diesem Verhalten eine schuldhafte Umgangsvereitelung und beantragte, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das Familiengericht verhängte wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Unterhaltsvergleich ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro; das OLG Saabrücken bestätigte die Festsetzung:
Der Vater habe – vorbildlich frühzeitig – seine Verhinderung am ursprünglichen Umgangswochenende unter Geltendmachung berechtigter Gründe angezeigt und sein Recht auf eine Nachholung des Umgangs angemeldet.
Kindergeburtstag nur vorgeschoben?
Die Unvermeidbarkeit der Ausrichtung des Kindesgeburtstages am darauf folgenden Wochenende habe die Mutter auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, vielmehr liege vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhalts die Vermutung nicht fern, dass der Kindergeburtstag aus anderen als den von der Mutter vorgebrachten Gründen auf den vom Vater gewählten Nachholtermin anberaumt wurde, zumal der Vater – von der Mutter unbestritten – vorgetragen hat, das Kind habe zuvor noch nie einen Kindergeburtstag ausgerichtet. Hiernach komme es auf die – vom Vater bestrittene – Behauptung der Mutter, diesem sei schon seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass der Kindergeburtstag an jenem Wochenende gefeiert werden würde, nicht entscheidungserheblich an, weil die Mutter kein Recht hatte, den Kindergeburtstag auf dieses Wochenende zu legen.
Angesichts des steten und unnachgiebig geführten Elternstreits – es war dies nicht das erste Ordnungsgeldverfahren – hielt es das Gericht zudem für geboten, jedem der beiden Elternteile noch einmal die Notwendigkeit der strikten Beachtung des gerichtlich gebilligten Vergleichs vor Augen zu führen.
100 Euro sind angemessen
Auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes von 100 Euro hatte das OLG unter Berücksichtigung
* der Schwere und des Ausmaßes der Verletzungshandlung,
* der Folgen für den Vater,
* des zeitlichen Umfangs des Verstoßes,
* des Grades des Verschuldens der Mutter,
* spezialpräventiver Aspekte (was ist erforderlich, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält?)
* sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter
nichts einzuwenden.
Prozessualer Hinweis:
Die in Anwesenheit beider Eltern „gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung“ (richtig: gerichtlich gebilligter Vergleich, vgl. § 156 Abs. 2 FamFG) stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf.
(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2010, 6 WF 118/10)
Quelle: haufe.de – 15.02.2011
Link zum Pressebericht: www .haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1297689197.72&topic=FamilienErbrecht&topicView=Familien-%20%26%20Erbrecht























