Kein Automatismus zur gemeinsamen elterlichen Sorge

Warnung an alle nichtehelichen Väter: Die Entscheidung des BVerfG führt nicht automatisch zur gemeinsmen elterlichen Sorge:

Aus einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 12.08.2010 – 8 UF 56/10 (also nach der Entscheidung vom 21.07.2010 zu § 1626 a BGB):

Dem Antrag des Antragstellers, ihm das gemeinsame für das Kind zu übertragen, können keine Umstände oder Aspekte entnommen werden, die das Kindeswohl oder die Belange des Kindes zum Gegenstand haben. Auch unter Berücksichtigung der Rechte des Antragstellers hat es im vorliegenden Einzelfall bei der bisher bestehenden Alleinsorge der zu bleiben, weil nur dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Die derzeit alleinsorgeberechtigte Kindesmutter lehnt seit der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorge ab. Eine Zustimmung der Kindesmutter zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach Einschätzung des Antragstellers auch in Zukunft nicht zu erwarten. Seit der der vor inzwischen 11 Jahren besteht zwischen den Streit über die Gestaltung bzw. den Ausschluss des Umgangs des Antragstellers. Wie die zahlreichen auch gerichtlich ausgefochtenen Meinungsverschiedenheiten der Elternteile zum des Antragstellers mit dem Kind gezeigt haben, war ein Einvernehmen der Elternteile hinsichtlich der Regelung der Angelegenheiten des Kindes nicht vorhanden und ist auch in Zukunft in Bezug auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht zu erwarten. Eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen fehlt völlig. Sie ist angesichts der gerichtsbekannten massiven Beleidigungen, mit denen der Antragsteller die Kindesmutter überzieht und die auch dem Kind nicht verborgen bleiben, auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Dies könnte im Einzelfall für sich bereits ausreichend sein, um den bestehenden Zustand zu belassen bzw. bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Sorge der Beteiligten die Alleinsorge der Kindesmutter zu übertragen.

Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Alleinsorgeberechtigte faktisch privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein des Antragstellers mit dem Kind. Das inzwischen 13 Jahre alte Kind lehnt darüber hinaus sogar jeglichen Kontakt zum Antragsteller- nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers – eindeutig ab.

Da unter diesen Umständen eine tatsächliche Grundlage für ein Verfahren über die Änderung der bestehenden elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorhanden ist, bedurfte es einer Beteiligung weiterer Personen am Verfahren nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist ebenfalls nicht angezeigt.

Das angestrengte Verfahren dient nach dem Vorbringen des Antragstellers ausschließlich seinen eigenen Interessen insbesondere der Durchsetzung seines Vaterrechts und seines Recht auf Familienleben gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 1 der Konvention. Inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge im konkreten Falle dem Wohl des Kindes dienen soll, legt der Antragsteller nicht dar. Zwar mag der Ausschluss des Antragstellers von der elterlichen Sorge um sein Kind ihn in seinem Vaterrecht und seinem Recht auf Familienleben berühren, jedoch müssen die Bedürfnisse und Interessen der Elternteile bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinter den Interessen des Kindes zurücktreten. Anders sieht dies auch nicht der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung. Dort führt der Gerichtshof aus, dass er anerkenne, dass es triftige Gründe dafür geben könne, einen nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen, was der Fall sein könne, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2009 – 22028/04 – Ziffer 56 ). Anders als im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im zitierten Fall das Kind zunächst 3 Jahre gemeinsam mit der Kindesmutter und sodann weitere 2 Jahre allein tatsächlich betreut und versorgt. Nach gerichtlicher Einigung über den Umgang des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge gestellt, da die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im Übrigen gut miteinander verständigen könnten. Hier liegt der Fall – wie oben ausgeführt – wesentlich anders.

Quelle: beck.de – 25.08.2010 – Hans-Otto Burschel
Link zum Pressebericht: blog.beck.de/2010/08/25/kein-automatismus-zur-gemeinsamen-elterlichen-sorge

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4 Kommentare zu “Kein Automatismus zur gemeinsamen elterlichen Sorge”

  1. pira schrieb:

    Eine weise Entscheidung des Gerichts.
    Die alleinerziehenden Mütter MÜSSEN und kümmern sich, die Väter können sich ‘verdrücken’. Allein die blanke Tatsache, dass bei dieser ganzen Diskussion nur die alleinerziehenden Mütter und die Rechte fordernden Väter erwähnt werden, zeigt ja, dass es fast ausschließlich die Mütter sind, die ihr Kind nicht im Stich lassen und sich kümmern. Ich kann diese ganze Polemik der Väter, die sich in der Realität einen Sch… um ihr Kind kümmern und keine Pflichten wahrnehmen (ich betone: nur diese Väter meine ich!), aber nun plötzlich Rechte fordern, nicht mehr hören. Und wenn sich die Mutter kümmert (das ist doch selbstverständlich, was soll sie denn sonst tun??) wird sie als ‘manipulativ’ für das Kind bezeichnet. Das ist so übel.

  2. F. Mahler schrieb:

    Hallo Pira,
    sicherlich gibt es auch ein paar Väter, die sich “verdrücken”, wie Du es nennst.
    Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß ein Kind das international anerkanntes Recht hat, von beiden Eltern in gleichem Maße und ohne ansehen des Geschlechts unterhalten zu werden. D. hat erst im Juli dieses Jahres dieses Recht offiziell akzeptiert ( und verschiedene Verbände [ VAMV, djb, AGF, die Grünen ] fordern jetzt die Abschaffung dieses Rechtes per Gesetz ).
    Daß 9 von 10 Alleinerziehenden Mütter sind, liegt ausschließlich daran, daß diese Mütter und die sie unterstützenden kindesfeindlichen Behörden, Ämter und Institutuionen in D. dieses Recht des Kindes nicht akzeptieren und den Kindern den Umgang mit dem Vater verweigern.
    Daß dieses Gericht dazu circelschlüssig beschließt, daß der Vater, da er von der Mutter ausgegrenzt wurde, die dem Kind zustehende Sorge nicht erhalten soll, ist nicht Weise, sondern aktive Kindesmißhandlung.
    Doch, diese Mütter sind es, die ihr Kind im Stich lassen, indem sie ihm keinen Vater gönnen!
    Und es ist eine sehr üble Manipulation am Kind, es vorsätzlich ohne Vater aufwachsen zu lassen!
    Auch fordern die entsorgten Väter nicht “plötzlich ihre Rechte”, wie Du schreibst, sondern sie setzen sich schon immer für die Rechte ihrer Kinder ein, die in D. mit Füssen getreten werden.
    Dein Kommentar ist ein sehr übrigens typisches Beispiel für die kindesfeindliche Polemik, die in D. verwendet wird, um Kinder oftmals vorsätzlich zu beschädigen.

  3. F. Mahler schrieb:

    Hallo Pira,
    mit Verlaub, Ihre Argumentation entbehrt jeglicher Substanz.
    Es ist vom OLG Naumburg schon seit längerem bekannt, daß die dortigen Familiensenate z.T. aus ewig getrigen bestehen und sogar vor Rechtsbeugungen nicht zurückschrecken, wenn es darum geht einem Kind seine Rechte zu verweigern ( googlen Sie doch einfach mal unter dem Stichwort “Fall Görgülü”).
    Von “weisen Entscheidungen” kann bei den Naumburger Beschlüssen also wohl kaum die Rede sein.
    Inwieweit die Vorwürfe des des Senats, der Antragsteller hätte die Mutter “massiv Beleidigt” zutreffen oder auch nicht, kann hier natürlich nicht geklärt werden. Ob es umgekehrt möglicherweise ähnliche Provokationen gegeben hat, die das Gericht vorsätzlich verschweigt, ebensowenig.
    Bleiben also nur die glaubhaften Fakten des Falles.
    Als da wären:
    Die Mutter verweigert dem Vater seit der Geburt des Kindes die Ausübung der dem Kind zustehenden elterlichen Sorge.
    Fast genau so lange boykottiert sie den Umgang des Kindes mit dem Vater und zwar seit 2006 vollständig.
    Daß allein dadurch schon elterlicher Streit vorprogrammiert ist, kann wohl keinem Zweifel unterliegen.
    Selbst das Gericht gibt ja zu, daß die angeblichen “Beleidigungen” des Vaters dem Kind zugetragen werden. Man muß also wohl voraussetzen, daß die Mutter das Kind massiv beeinflusst und somit instrumentalisiert, damit es sich negativ über den Vater äußert.
    Sie macht sich dadurch eines schweren Sorgerechtsvergehens schuldig, was der Naumburger FamSenat sich zu erkennen einfach weigert.
    An mangelnder Intelligenz der Richter kann es wohl kaum liegen, weshalb ich auch den dort üblichen Schlendrian vermute, welcher, da jahrelang schon bekannt, m.E. schon an Vorsatz grenzt.
    Daß dann ausgerechnet dieser Senat, dem die lange Vorgeschichte des Falles ja bekannt ist, frechdreist behauptet, das Kindesrecht dem Elternrecht vorzuziehen ( was er wohl tatsächlich sollte, aber nicht wirkich will ), ist einfach nur absolut kurios.
    Ein ganzes Jahrzehnt wird das angebl. Recht der Mutter, dem des Kindes eindeutig vorgezogen und plötzlich behauptet das OLG, daß es umgekehrt wäre.
    10 Jahre lang ist dort offensichtlich nicht gegen die Mißachtung der Kindesrechte durch die Mutter eingeschritten worden!
    Und jetzt soll es plötzlich im Sinne der besten Interessen des Kindes sein, diese strafwürdige Haltung der Mutter auch noch zu belohnen, indem man dem Kind auch weiterhin keinen Vater gönnt!
    Daß das Kind im Alter von mittlerweile 13 Jahren und nach 10 Jahren aktiver Entfremdung, dermaßen manipuliert ist, daß es sich gegen den Vater ausspricht, ist völlig logisch und ein Zeichen dafür, daß es mit hoher Wahrscheinlichkeit psychologischer Betreuung bedarf.
    So etwas nennt man Zwangsloyalität.
    Das Beste, was man dagegen unternehmen kann, ist, sofort dafür zu sorgen, daß eine behutsame Wiederanbahnung von Vater-Kind-Kontakten stattfindet, damit das Kind eine Chance erhält, die tatsächliche Realität wahrnehmen zu können.
    Ansonsten ist leider zu befürchten, daß das Kind möglicherweise schon in jugendlichem Alter, mit hoher Wahrscheinlichkeit drogensüchtig, kriminell, oder gar suizidal wird. Auf jeden Fall sind schwerste, lebenslange Schäden vorprogrammiert.
    Wie Sie darauf kommen, daß der Vater sich verdrückt hat, ist überhaupt nicht nachvollziehbar.
    Laut Beschluss hat er praktisch das ganze Leben des Kindes lang, darum gekämpft seine Verantwortung wahrnehmen zu können, oder zumindest den dazu unabdingbar notwendigen Umgang zu erreichen.
    Ihr Satz: “Allein die blanke Tatsache, dass bei dieser ganzen Diskussion nur die alleinerziehenden Mütter und die Rechte fordernden Väter erwähnt werden, zeigt ja, dass es fast ausschließlich die Mütter sind, die ihr Kind nicht im Stich lassen und sich kümmern.”, ist scheinbar von irgendwo anders entlehnt, denn Sie waren es ja schließlich, die hier die Diskussion zu diesem Beschluss angefangen hat.
    Außerdem sieht es in diesem Falle ganz so aus, als ob ausschließlich die Mutter das Kind “im Stich gelassen” hat, in dem sie ihm 50% seiner Familie entzog.
    Gekümmert hat sich der Vater, nämlich um das Recht seines Kindes von ihm Unterhalten zu werden ( und “Unterhalt ist schließlich keineswegs ein Geldbetrag nach der sog. Düsseldorfer Tabelle, der der Mutter zusteht, sondern das Recht des Kindes auf beide Eltern. ohne Ansehen ihres Geschlechts ). Verweigert hat dem Kind dieses Recht eindeutig die Mutter auch wenn der OLG-Senat dieser offensichtlich ein “Eigentumsrecht” am Kind zugesteht ( was per se m.E illegal ist ).
    Nun, auch ich mag diese Polemik entfremdungswilliger Mütter, die das Kind als Besitz betrachten, und sich einen Dreck um dessen Rechte und Bedürfnisse kümmern, nicht mehr gern lesen.
    Von einem plötzlichen Fordern von “Väterrechten” kann nun wirklich nicht die Rede sein, wenn ein Vater sich ein Jahtzehnt lang aktiv für die von der Mutter verweigerten Rechte des Kindes einsetzt.
    Und wenn sich die Mutter nunmal nicht darum kümmert will, daß das Kind ein Recht auf beide Eltern hat ( was ihr offensichtlich überhaupt nicht selbstverständlich erscheint, sie scheint sich im Gegenteil nur für ihr eigenes angebliches, notfalls illegal erschlichenes, Recht zu interessieren ), so ist das logischerweise eine üble Beschädigung des Kindes.
    Im letzten Satz sind wir uns dann ja fast einig: Das ist allerdings übel!
    Den Inhalt der “Zauneggerentscheidung” des EGMR oder gar der BVerfG- Entscheidung zum §1626a BGB hat das OLG Naumburg mit absoluter Sicherheit entweder nicht erkannt, oder sogar vorsätzlich negiert, wie aus dem äußerst traurigen, keines Rechtsstaates würdigen Beschluss oben deutlich zu erkennen ist.
    Das dürfte auch Hans-Otto Burschel klar gewesen sein, aber von dem sind wir Kummer in Form seltsamer Positionswechsel gewohnt.

    Gruß……..F. Mahler

  4. Rainer Jander schrieb:

    Sehr geehrte Mitarbeiter,liebe (vorwiegend Väter)
    ich möchte Sie informieren, das im Burgenlandkreis Verletzungen der Kinder,- und Menschenrechte stattfinden.

    Wenn Eltern von einem völligen Umgangskontakt zu Ihren KIndern betroffen sind und nicht mal ein Foto oder eine Information über den Entwicklungsstand bekommen- dürfte das die stärkste Intervention des Staates sein, die nur ín Einklang mit der Abwägung Grundgesetzlicher Prämissen erfolgen sollte.

    Selbst Eltern die Ihre Kinder töten wollten oder sexuell missbraucht haben, sind davon nicht betroffen.

    Aber ich und meine Tochter.
    Es ist ohne weiteres möglich, wenn ich als Elternteil nicht möchte, das mein Ex- Mann (betrifft vielleicht auch einige Frauen, bestimmt aber auch Großeltern) sein Kind nicht sehen soll, dieses auch unbehelligt von der Justiz, dem Jugendamt und den scheidungsbegleitenden “Proffessionen”, zu tun.

    Ich bin ein Vater, der sich von seiner Frau getrennt hat und seit 2006 kein Umgang mit seinem Kind hat.
    Im Rahmen einer Umgangsanbahnungstherapie wurden lediglich innerhalb eines (!) Jahres 4 1/2 Stunden Umgang realisiert.

    Mittlerweile ist die Tochter völlig entfremdet und “will” auch keinen Kontakt mehr.
    Man mutet 6jährigen Kindern zu, über die grundlegenden Beziehungen zu Ihren Eltern zu entscheiden.
    Praktisch gibt das Jugendamt und die Richter Ihr Amt an minderjährige Kinder ab.
    Ich rate jedem ab, sich mit der Bitte um Hilfe bei der Umgangsrealisierung an die “Fachkräfte” des Jugendamtes, der Diakonie oder DRK, zu wenden.

    Dies dürfte eher ein Fall für den europäischen Menschengerichtshof sein oder die Presse.
    ein entsetzter Vater, dieses Bundeslandes.

    Rainer Jander

    Am Marktwege 31a
    06667 Leißling
    0160/8092301

    Sollte sich eine der hier namentlich genannten Fachkräfte ungerecht oder in unzulässiger Weise behandelt fühlen, so kann sich diese zur Klärung ihrer Einwände direkt an mich wenden.

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