Kassel Jugendamt



Jugendamt Kreis Kassel

  Wilhelmshöher Allee 19 a
  34117 Kassel
  Telefon: 05 61/10 03-0
  Fax: 05 61/10 03-13 24

Leitung
Käthe Heinrich
Telefon: 05 61/10 03-13 43
E-Mail: kaethe-heinrich@landkreiskassel.de

Beistandschaften, Amtsvormundschaften
Edith Heussner
Telefon: 05 61/10 03-12 48
E-Mail: edith-heussner@landkreiskassel.de

Allgemeiner Sozialer Dienst
Manfred Schilling
Telefon: 05 61/10 03-12 09
E-Mail: manfred-schilling@landkreiskassel.de

Ambulante Jugendhilfe (Jugendhelfer, Erziehungsbeistandschaft)
Udo Reining
Telefon: 05 61/10 03-13 80
E-Mail: udo-reining@landkreiskassel.de

Jugendgerichtshilfe
Peter Henke
Telefon: 05 61/10 03-12 16
E-Mail: peter-henke@landkreiskassel.de

Wirtschaftliche Jugendhilfe
Martina Pristl-Hausmann
Telefon: 05 61/10 03-14 37
E-Mail: martina-pristl-hausmann@landkreiskassel.de

Kindertagesbetreuung
Ralph Kleppe
Telefon: 05 61/10 03-13 34
E-Mail: ralph-kleppe@landkreiskassel.de

-und Pflegekinderabteilung
Thomas Strecker
Telefon: 05 61/10 03-14 97
E-Mail: thomas-strecker@landkreiskassel.de

Außenstelle Jugendförderung und Jugendbildung
Kulturbahnhof

34117 Kassel
Peter Soltau
Telefon: 05 61/10 03-15 54
E-Mail: peter-soltau@landkreiskassel.de

Jugendamt Stadt Kassel
Obere Königsstr. 8
34117 Kassel
Telefon: 05 61/7 87-0
Fax: 05 61/7 87-50 57

Leitung
Volkhardt Strutwolf
Telefon: 05 61/7 87-70 52
E-Mail: volkhardt.strutwolf@stadt-kassel.de

Wirtschaftliche Erziehungshilfe
Regina Wallesch
Telefon: 05 61/7 87-51 64
E-Mail: regina.wallesch@stadt-kassel.de

Vormundschaften, Beistandschaften
Burghard Heeger
Telefon: 05 61/7 87-50 11
Fax: 05 61/7 87-50 48
E-Mail: burghard.heeger@stadt-kassel.de

Allgemeine Soziale Dienste
Dr. George von Soest
Telefon: 05 61/7 87-53 01
Fax: 05 61/7 87-53 03
E-Mail: george.vonsoest@stadt-kassel.de

Kinder- und Jugendförderung
Gabriele Hoffmann
Telefon: 05 61/7 87-50 14
Fax: 05 61/7 87-51 02
E-Mail: gabriele.hoffmann@stadt-kassel.de

Erziehungshilfen
Erich Benedix
Telefon: 05 61/8 16 47-14
Fax: 05 61/8 16 47-10
E-Mail: erich.benedix@stadt-kassel.de

Kindertagesstätten
Angelika Ledesma
Telefon: 05 61/7 87-50 18
Fax: 05 61/7 87-52 48
E-Mail: angelika.ledesma@stadt-kassel.de

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10 Kommentare zu “Kassel Jugendamt”

  1. admin schrieb:

    NEWSFLASH ZUM JUGENDAMT KASSEL – 23.01.09 – Viele Väter zahlen nicht
    Über 1700 Kinder bekamen 2008 in Kassel keinen Unterhalt – der Staat springt ein! Viele Väter zahlen in Kassel keinen Unterhalt für ihre Kinder. Die Tendenz war in den vergangenen Jahren zwar rückläufig, aber im Jahr 2008 blieben in der Stadt Kassel die Väter von 1731 Mädchen und Jungen den Unterhalt schuldig. Im Landkreis waren 300 Kinder betroffen. Die Steuerzahler müssen für die säumigen Zahler einspringen – mit mehr als drei Millionen Euro im Bereich der Stadt.

    Der wirtschaftliche Aufschwung und das neue Unterhaltsrecht, das im Sommer 2008 eingeführt wurde, macht Burghard Heeger, Abteilungsleiter im Jugendamt, für die sinkenden Fallzahlen seit 2003 verantwortlich. Doch Heeger ist skeptisch, dass der Trend so bleibt. Mit Blick auf die Wirtschaftskrise und einen Anstieg von Kurzarbeit beziehungsweise der Arbeitslosenquote könnten wieder mehr Männer nicht mehr in der Lage sein, für ihre Kinder Unterhalt zu zahlen, fürchtet er.

    In der Regel sind es nämlich Männer, für die der Staat einspringt, wenn sie für ihre eigenen Kinder nicht mehr aufkommen wollen oder können, sagt Norma Kirst-Strauß, Mitarbeiterin in der Abteilung Unterhaltsvorschuss. In 98 Prozent der Fälle zahlten die Männer nicht und die Frauen stellten entsprechende Anträge für ihre Kinder beim Jugendamt.

    Über 3 Mio. Euro in Kassel

    Jedes Kind, das nicht älter als zwölf Jahre ist und keinen Unterhalt vom getrennt lebenden Elternteil bekommt, hat Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss (siehe Hintergrund).

    Im vergangenen Jahr wurden in Kassel 3,1 Millionen Euro an die Kinder gezahlt. Bund, Land und Stadt tragen jeweils ein Drittel der Kosten. Die Kommune müsse allerdings für sämtliche Verwaltungskosten aufkommen, so Heeger.

    Der Unterhaltsvorschuss ist für jedes Kind gleich – egal aus welchem sozialen Umfeld es kommt. Seit 2009 bekommen Kinder unter sechs Jahren 117 Euro pro Monat, Kinder unter zwölf Jahren 158 Euro. Die Zahlung von Unterhaltsvorschuss ist unabhängig vom Einkommen der Mutter, so Heeger. Theoretisch kann eine gut verdienende Frau, die allein erziehend ist und deren Ex-Partner für die Kinder nicht aufkommt, einen Antrag bei dem Jugendamt stellen. Es gebe aber nur wenige Mütter, die auf den Vorschuss nicht angewiesen seien und die Sozialleistung trotzdem beantragten, so Kirst-Strauß. Das Gros sei auf den Zuschuss angewiesen. “Wer zu uns kommt, der braucht das Geld”, sagt Heeger.

    Nachdem eine Frau den Zuschuss beantragt hat, nehmen die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschusskasse – im Kasseler Rathaus sind es zehn – zuerst Kontakt mit den Vätern auf. Ziel sei es, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Doch 60 Prozent der betroffenen Männer seien nicht der Lage, für ihre Kinder aufzukommen. Entweder beziehen sie selbst Hartz IV oder bekommen eine geringe Erwerbsunfähigkeitsrente. “Bei den restlichen 40 Prozent sehen wir, ob etwas zu holen ist”, sagt Kirst-Strauß. Notfalls hole sich die Stadt das Geld über Mahnbescheid oder per Klage bei den säumigen Vätern zurück. Foto: Pflüger-Scherb

    Quelle: hna.de – 15.01.2009 – Von Ulrike Pflüger-Scherb
    Link zum Pressebericht: www .hna.de/kasselstart/00_20090115223732_Viele_Vaeter_zahlen_nicht.html

  2. tobias schrieb:

    Das Jugenamt Kassel ist der letzte sche.. denn es wird den Frauen mehr geglaubt. Sie sind unhöflich und lassen nicht mit sich reden. Was die sich in den Kopf gesetzt haben ist auch so! Also das beste ist wer sein Kind sehen will, sollte lieber gleich zum Anwalt gehen und dort sein Besuchsrecht einklagen.

  3. Redaktion schrieb:

    NEWSFLASH ZUM JUGENDAMT KASSEL – 17.04.09 – Auch die Seele leidet sehr – Familiäre Sorgen verschärfen sich, wenn nur noch Problemfamilien zusammen leben- Kreis Kassel. Alkohol, Gewalt, Drogen, Vernachlässigung – die Klaviatur des Schreckens ist in vielen Familien groß.
    Die Folgen dieser vielfältigen Angriffe auf eine schöne Kindheit in familiärer Geborgenheit sind vor allem auch im seelischen Bereich verheerend und von den Sozialarbeitern im Jugendamt des Landkreises Kassel kaum zu bewältigen. Norbert Borowski-Becker, beim Kreis zuständig für die Jugendhilfe-Planung: “80 Prozent der Kinder und Jugendlichen mit solchen Erlebnissen haben Bedarf an einer psychosozialen Betreuung. Tatsächlich erhalten aber nur 30 bis 40 Prozent eine Therapie.”

    Die Probleme verschärfen sich, wenn die sozial schwachen Familien oft im billigen Wohnraum von Mehrfamilienhäusern in den Randbereichen der Städte und Dörfer konzentriert werden. Manfred Schilling, Leiter des Allgemeinen sozialen Dienstes: “Je mehr Problemfamilien zusammen wohnen, umso mehr verstärken sich die Probleme. Die Menschen verlieren die sozialen Maßstäbe im Zusammenleben, eine soziale Kontrolle des Verhaltens gibt es kaum noch.”

    Jüngstes Kind elf Jahre alt

    Etwa in der Hälfte der Fälle wenden sich die Familien, – nicht selten auch die Kinder und Jugendlichen selbst – ans Jugendamt und bitten um Hilfe, um ihre zunehmend ausweglos werdende Situation zu verbessern. Das jüngste Kind, das sich im Kreishaus meldete, war gerade elf Jahre alt.

    Ansonsten kommen die Hinweise, denen die Sozialarbeiter so schnell wie möglich nachgehen, von Lehrern, Nachbarn und Verwandten, besonders häufig von den Großeltern. Andere Quellen von Hinweisen sind Kindergärten und die Polizei.

    “Wenn Kinder lange schreien und keiner kümmert sich darum, wird früher als sonst die Polizei oder das Jugendamt angerufen”, weiß Manfred Schilling. Nach tragischen Berichten aus allen Teilen der Bundesrepublik von verhungerten, verdursteten oder getöteten Kindern ist die Sensibilität gewachsen und auch die Bereitschaft, die Behörden zu informieren.

    “Das ist kein Denunziantentum, sondern die Pflicht jedes Bürgers”, sagt Jugendamtsleiterin Käthe Heinrich dazu. Dabei könnten Meldungen auch anonym erfolgen, andererseits würden die Namen derjenigen, die das Jugendamt anrufen, nicht herausgegeben.

    Wenn der Landkreis die Kinder und Jugendlichen unter seine Fittiche nimmt, wird es ziemlich teuer. Die ambulante Betreuung eines Jugendlichen kostet monatlich im Durchschnitt 900 bis 1500 Euro, bei teilstationärer Betreuung sind es bis zu 2000 Euro.

    Ausgaben summieren sich

    Muss der Junge oder das Mädchen stationär in ein Heim aufgenommen werden, summieren sich die Ausgaben schnell auf bis zu 4500 Euro im Monat. Im Landkreis Kassel, der Stadt und in einem Umkreis von etwa 50 Kilometern gibt es knapp 40 Einrichtungen, in denen die Kinder und Jugendlichen untergebracht werden können. Träger sind unter anderem die Kirchen, die Diakonie, Hephata, die Arbeiterwohlfahrt oder private Initiativen und Vereine.

    Quelle: hna.de – 14.04.2009 – Von Thomas Stier
    Link zum Pressebericht: www .hna.de/hofgeismarstart/00_20090414170531_Auch_die_Seele_leidet_sehr.html

  4. Redaktion schrieb:

    NEWSFLASH ZUM JUGENDAMT KASSEL – 07.09.09 – Jugendamt spart bei behinderten Kindern
    Nach der Unterhaltsrechtsreform im letzten Jahr stehen ab morgen weitere Änderungen im Familienrecht an. Denn zum 1. September 2009 treten die Reformen zum Versorgungsausgleich, zum Zugewinnausgleich und zum Verfahrensrecht in Kraft.

    Zugewinnausgleich
    Durch den Zugewinnausgleich soll der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs der Ehegatten gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Dies bleibt im Grundsatz auch weiterhin so. Allerdings ergeben sich ab morgen einige Änderungen. So soll künftig künftig – anders als bisher – berücksichtigt werden, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gekommen ist. Bisher galt, dass das Anfangsvermögen eines Ehegatten nicht negativ sein konnte. Kam also ein Ehegatte mit Schulden in die Ehe, die während der Ehezeit abgetragen wurden, ergab sich hieraus durch die Abtragung oder Reduzierung der Schulden zwar rechnerisch ein Zugewinn dieses Ehegatten, nicht aber rechtlich. Dies soll sich nun ändern. Des Weiteren soll zukünftig ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung wirksamer als bisher ein Riegel vorgeschoben werden.

    Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
    Bisher galt, dass die bei der Eheschließung vorhandenen Schulden sind bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt bleiben, soweit sie zu einem “negativen Anfangsvermögen” führen. Die Reduzierung dieser Schulden während der Ehezeit blieb bisher beim Zugewinnausgleich mithin unberücksichtigt. Dies ändert sich nun durch das “Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs-​ und Vormundschaftsrechts”. Zukünftig ist beim Zugewinnausgleich auch ein negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

    Schutz vor Vermögensmanipulationen
    Ein weiterer Punkt der Reform des Zugewinnrechts betrifft den Stichtag für die Berechnung des Zugewinns: Hier kam es bisher ausschließlich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt, der Scheidungsantrag also rechtshängig wurde. Gleichzeitig wurde die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wertmäßig begrenzt auf das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten noch vorhanden war.

    Nach Ansicht des Reformgesetzgebers Zeit genug also für den ausgleichspflichtigen Ehegatten, während der Trennungszeit oder notfalls auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite zu schaffen. Hierfür soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte zukünftig durch drei Maßnahmen besser geschützt sein:

    Das Reformgesetz zum Zugewinnausgleich belässt es zwar grundsätzlich bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auf den Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, streicht aber die wertmäßige Begrenzung auf das bei Rechtskraft des Scheidungsurteils noch vorhandene Vermögen. Maßgeblich ist damit zukünftig ausschließlich der Wert des Vermögens der Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn der Vermögensgegenstand zwischenzeitlich ohne Zutun oder Verschulden eines Ehegatten ganz oder teilweise seinen Wert verliert.

    Neu eingeführt wird desweiteren ein Auskunftsanspruch des jeweils anderen Ehegatten über das zum Zeitpunkt der Trennung vorhandene Vermögen. Durch diesen Auskunftanspruch soll nicht nur jeder Ehegatte zukünftig erkennen können, wenn das Vermögen des anderen Ehegatten während der Zeit des Getrenntlebens dahinschmilzt. Das Reformgesetz geht sogar noch einen Schritt weiter und unterwirft auch eine solche aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung während der Zeit des Getrenntlebens dem Zugewinnausgleich, es sei denn, dass der betroffene Ehegatte nachweist, dass der Vermögensverlust nicht von ihm verschuldet wurde.

    Des Weiteren kann zukünftig auch der Ehepartner, dem im Rahmen des Zugewinnausgleichs durch das Verhalten seines Ehegatten ein Schaden droht, den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen und dieses Recht auch in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern.

    Versorgungsausgleich
    Im Versorgungsausgleich soll dafür Sorge getragen werden, dass bei einer Scheidung alle Rentenanwartschaften, die von den Ehegatten während der Ehe erworben wurden, hälftig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Dies betrifft alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, egal in welchem Versorgungssystem sie entstanden sind. Vom Versorgungsausgleich werden daher sowohl Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst, wie auch solche aus der Beamtenversorgung oder einer eventuell bestehenden überbetrieblichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Dieses System des Versorgungsausgleichs führte bisher insbesondere bei der Einbeziehung betrieblicher und privater Altersvorsorgen zu Problemen, da der Ausgleich bisher stets “im Paket” erfolgen musste.

    Mit dem morgen in Kraft tretenden “Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs” wird zukünftig jedoch jede in der Ehe erworbene Versorgungsanwartschaft gesondert für sich betrachtet und in dem jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Es kommt also für jedes Versorgungssystem separat zu einer Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, wobei jeder Ehegate einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger, also “sein eigenes Rentenkonto” erhält.

    Das Große Familiengericht
    Neben diesen Änderugnen im materiellen Recht erfahren aber auch das gerichtliche Verfahrens in Familiensachen sowie die damit zusammenhängenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Reihe von Änderungen. Grundlage hierfür ist das ebenfalls morgen in Kraft tretende “Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)”, mit dem das gerichtliche Verfahren in Familiensachen sowie in Betreuungs-​, Unterbringungs-​ und Nachlasssachen (den Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt wird.

    Für alle durch Ehe und Familie sachlich verbundenen Streitigkeiten sieht das FamFG künftig eine Bündelung bei dem so genannten “Großen Familiengericht” vor. Gleichzeitig wird das Vormundschaftsgericht aufgelöst und seine Aufgaben auf das Familiengericht und das Betreuungsgericht aufgeteilt.

    Scheidungsverfahren
    Für das eigentliche Scheidungsverfahren enthält das FamFG einige Änderungen: So muss der Scheidungsantragsteller zukünftig bereits im Scheidungsantrag mitteilen, ob sich die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts verständigt haben. Und in Unterhaltssachen bestehen zur Klärung der Einkommens-​ und Vermögensverhältnisse zukünftig erweiterte Auskunftspflichten.

    Die weitreichendste Änderung betrifft aber das bei den Amtsgerichten eingerichtete Familiengericht: Durch das mit dem FamFG eingeführte “Große Familiengericht” wird die sachliche Zuständigkeit der Familiengericht erweitert auf alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten. Dazu übernimmt das Familiengericht auch eine Reihe von Funktionen des bisherigen Vormundschaftsgerichts, für das dann als “Betreuungsgericht” zukünftig im wesentlichen nur noch die Betreuungsverfahren verbleiben.
    Kindschaftssachen

    Weitreichende Änderungen durch das FamFG erfahren auch die Verfahren in Kindschaftssachen, also etwa Verfahren über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines Kindes, sowie Vormundschaftssachen. Neben zeitlichen Vorgaben zur Verfahrensbeschleunigung enthält das FamFG eine Reihe neuer materieller Regelungen:

    So müssen zukünftig einvernehmliche Lösungen der Eltern, auf die das Gericht hinarbeiten soll, vom Gericht gebilligt werden, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.

    Die betroffenen Kinder erhalten stärkere Beteiligungs-​ und Mitwirkungsrechte eingeräumt, erforderlichenfalls erhält das Kind künftig eine von den Eltern unabhängige Unterstützung durch einen Verfahrensbeistand, dessen Aufgabe es nicht nur ist, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten, sondern auch, das Kind sowohl über den Ablauf des Verfahrens wie auch über die Möglichkeiten des Kindes zur Einflussnahme auf das Verfahren aufzuklären und zu informieren. Dabei kann der neue Verfahrensbeistand, anders als der bereits bisher vorgesehene Verfahrenspfleger, auf Anordnung des Gerichts auch eine aktivere Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung, etwa durch Gespräche mit den Eltern oder Dritten, beitragen. Ist das Kind mindestens 14 Jahre alt, kann es sich zukünftig zur Durchsetzung eigener Rechte auch selbst vertreten.

    Pflegeeltern und sonstige Pflegepersonen, bei denen das Kind seit längerer Zeit lebt, können vom Gericht zukünftig in allen das Kind betreffenden Verfahren hinzugezogen werden.

    Bei Verstößen gegen Sorgerechtsentscheidungen und Umgangsentscheidungen kann das Gericht zukünftig Ordnungsmittel verhängen, die sich, anders als die bisher verhängten Zwangsmittel, auch noch vollstrecken lassen, wenn die eigentliche Verpflichtung bereits durch Zeitablauf erledigt ist. Für die Verletzung der Umgangsregelung zu den Weihnachtsfeiertagen beispielsweise kann also zukünftig auch im Januar noch ein Ordnugnsgeld drohen.

    Bei Streitigkeiten zum Umgangsrecht kann zukünftig, insbesondere bei “renitenten” Elternteilen oder konfliktgeladenen Situationen, über einen vom Gericht zu bestellenden Umgangspfleger sichegerstellt werden, dass der Kontakt des Kindes zu dem umgangsberechtigten Elternteil nicht abbricht.

    Rechtsmittel
    Änderungen erfahren auch die Rechtsmittel gegen die amtsgerichtlichen Entscheidungen in Familiensache. So wird durch das FamFG insbesondere das bisherige Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu strukturiert. Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist künftig generell befristet. Die bisher vorgesehene weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird im FamFG ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

    Die Rechtsbeschwerde bedarf – außer in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungssachen und in Freiheitsentziehungssachen – grundsätzlich der Zulassung. Sie ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden.

    Quelle: rechtslupe.de – 31. Au­gust 2009
    Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/blickpunkt/reformen-im-familienrecht-312835

  5. Andreas schrieb:

    Ich kann nur zu stimmen, das man eher den Frauen dort glaubt. ich musste mich anzeigen lassen und vieles mehr. und ich wurde regelrecht gezwungen mich gegen das kind mich zu entscheiden. da man mir sagte wenn die ex sich irgedwelche neuen sachen einfallen lässt das selbst ein jugendamt gegen den vater vorgeht egal ob es erstmal stimmt oder nicht. selbst weil ich eine op hatte und nicht zuhause war sondern zur genesung bei meiner freundin war, kam post die ich 2 wochen später sah, daraus resultierte das man mir nachsagte das ich angeblich kein interesse an dem eigenen sohn haben würde. ende vom lied ich muss leider sagen das männer von dem amt dort nicht ganz und richtig erhört werden und wie ich ja sehe bin ich leider kein einzelfall.auch auf andern internet seiten liesst man traurige geschichten wo vätter nicht für ihr kind da sein könnne und eher vor diversen gerichten geschleppt werden …schade und traurig …

  6. wikingerwolv schrieb:

    Lieber Staat!
    Hallo Leute, Frauen, Männer, Kinder – so geht es nicht weiter!!!

  7. wikingerwolv schrieb:

    ALLE PARTEIEN UND POLITIKER SIND GEFORDERT!!!

  8. wikingerwolv schrieb:

    Ich schreibe als MANN somit oute ich mich – für alle FAMILIENRICHTER/INNEN und JUGENDAMTSMITARBEITER/INNEN deutlich erkennbar – und ich stehe dazu!
    Ich bin VATER (aha! aber- eher!!! – hahaha- grins: ZAHLENDER!) eines 6 jährigen Sohnes.
    Die Mutter hat den Kontakt zu mir nach knapp 2 Monaten Beziehung und anschließender 2 monatiger Schwangerschaft einfach “gekündigt” – ohne GRÜNDE.
    Wir waren also 4 Monate zusammen.

    Dann war SIE einfach WEG!!!

    Und ich hatte mich auf UNSER gemeinsames Kind gefreut.

    Wir blieben telefonisch im Kontakt.

    Sie erzählte mir von ihren Nöten, Ihrer Arbeitslosigkeit und das Sie dringend Geld für die “BABYERSTAUSSTATTUNG” bräuchte.

    Also gab ich ihr Geld dafür!

    Gott sei Dank als schriftliches Darlehen.
    Schließlich hat Man(n) genug Stories von MÄNNERN gehört, die von einer FRAU ausgebeutet wurden.
    Dennoch steht Man(n) als MANN auch zu seiner VERANTWORTUNG!!!
    EGAL ob ICH ALS MANN “unser”(ihr?) Kind wollte – SIE jedenfalls
    WOLLTE ein Kind und es war IHR EGAL OB ICH ALS MANN ZUSTIMMTE –
    SIE WOLLTE SCHWANGER!!!
    WIE BITTE???
    GANZ EINFACH – und DAS ERFUHR ICH ERST SPÄTER durch ZUFALL – KEIN GERICHTSVOLLZIEHER kann bei einer SCHWANGEREN etwas pfänden.
    “sie” WAR HOCHVERSCHULDET – “BINGO” – FÜR DEN GERICHTSVOLLZIEHER – BEI 20.000 EURO SCHULDEN VON “ihr zwei” GAB ES NICHTS, ABER AUCH GARNICHTS ZU HOLEN.
    SIE w o l l t e SCHWANGER – wegen Ihrer Schulden – als Mann – nein, SIE wollte NICHT WIRKLICH EINEN Mann, ——— SIE wollte NUR einen ERZEUGER den SIE beim JUGENDAMT als VATER angeben kann (!!!)
    SUPER – wo ist die Gerechtigkeit des Willens der freien Entscheidung als potentieller Vater der SPERMIEN genau DIESER Frau zu erlauben ein GEMEINSAMES Kind in UNSEREM SINNE zu zeugen (???)
    NEIN!!! NEIN! NEIN!
    Dazu bin ich von meinen Eltern als Kind zum Mann zur VERANTWORTUNG erzogen worden
    Dieser Sinn der VERANTWOTUNG WAR/BESTAND bei IHR SO nicht!!!
    Das kann kein Mann erkennen, der psychologisch ungeschult ist.
    Wir hatten uns in den ersten 2 Monaten nur GELEGENTLICH am Wochenende gesehen, da ich beruflich sehr aktiv war – nennt MANN auch erfolgreich – grins.
    WAS ICH NICHT WUSSTE:
    Bei IHR waren nur SCHULDEN da – Sie lebte exessiv auf Kosten des DISPOKREDITES – es war doch alles in Ordnung – solange SIE NICHT DEN DISPO von MINUS 3000 EURO überzog.
    Letztendlich lud ich Sie in einen 10 tägigen Urlaub ein – Sie wurde in diesem Urlaub schwanger!
    Ich bekannte mich dazu – und übernahm die Verantwortung.
    Nach 4 Monaten Beziehung mit 2 monatiger Schwangerschaft trennte SIE sich VÖLLIG überraschend von MIR!
    —SIE nannte keine GRÜNDE – nur: “DAS WIR NICHT ZUSAMMEN PASSEN!” HÄ? – WIE BITTE? WARUM? WAS IST PASSIERT? – ICH VERSTEHE ES NICHT!!!
    OB ich es verstehe oder NICHT ist EGAL!!!
    SIE als FRAU ist VON MIR (oder DIR!!!) schwanger – und geniesst damit ALLE RECHTE UNSERES STAATES!!!
    DU als MANN bist SOMIT entrechtet – und geniesst DIE VOLLE (UN)GERECHTIGKEIT UNSERES STAATES!
    OB DU DAS KIND WOLLTEST ODER NICHT – DU DARFST DAFÜR BEZAHLEN!!!
    Kein Wunder, das sich so viele ENTRECHTETE MÄNNER VOR DEM BEZAHLEN DRÜCKEN -
    DU BIST un/ehelicher VATER, wirst von der Frau deines Kindes VERTRIEBEN, hast KEIN SORGERECHT/UMGANGSRECHT und darfst für Dein Kind bezahlen, ohne es zu sehen, wenn Du Dicht nicht bei der Mutter, beim Jugendamt oder beim Familiengericht engagierst – ZUM KOTZEN UNGERECHT!!!

    M- A- N- N…WO IST DEINE W Ü R D E???
    WO IST DEINE A C H T U N G VOR DIR SELBST???
    UND UNSER G E M E I N S A M E S KIND ist nun IHRES???

    DEUTSCHLAND IST HART UND UNGRECHT

    GERN BIN ICH AUCH ZUM DIALOG bEREIT,
    VIELE LIEBE GRÜẞE
    WIKINGERWOLV

  9. Carola R. schrieb:

    Das Verhalten des Jugendamtes in Kassel hat nichts damit zu tun, dass sie nicht geschlechtsneutral handeln, sondern eher damit, dass man dort nicht in der Lage ist richtig zuzuhören, das Gehörte richtig einzuordnen und das man dann weil man dazu nicht in der Lage ist phlegmatisch seinen Weg geht.

    Ich kann beim Jugendamt in Kassel weder erkennen, was deren Ziel ist noch warum man eigentlich so handelt, wie man handelt. Logisch sind deren Schlußfolgerungen nicht unbedingt und deren Handeln ebensowenig.

    Nicht nur das, bei dem Sachbearbeiter, den ich ihm Auge habe, bin ich der Ansicht, er ist auch nicht in der Lage, seine Entscheidungen richtig nachzuvollziehen und auch zu betreuen, dass wirklich das Wohl des Kindes im Vordergrund steht.

    Ganz klar hinterlässt er den Eindruck er hat Macht und kann diese Macht nutzen und dieses nutzt er auch genüßlich aus. Da werden schon einmal Akten länger als nötig nicht weitergereicht, da lässt man sich auch gern durch einen Anwalt anmahnen, man schaltet einfach auf stur. Die Macht ist einem gegeben also warum nicht auch nutzen.

    Es ist halt so schön mitzuerleben, wie die Leute durch “meine” Macht auf der Stelle stehen sich abstrampeln und durch mein Gutdünken, Erfolge erzielen oder nicht. Gib jemanden Macht und du erfährst etwas über seinen Charakter.

  10. anomynus schrieb:

    …es ist unglaublich, dass die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes für die Gemeinde Vellmar eindeutig zu verstehen gibt, dass sie die Eltern beim Jugendamt lieber von hinten oder gar nicht sieht. Hier ist es also schon mal nicht möglich, eine vertrauensvolle Unterstützung zu bekommen. Weiterhin wurde tatsächlich bei einem Gerichtstermin wörtlich von ihr gesagt: “wenn die Eltern sich nicht einig sind und sich streiten, dann würde das Jugensamt einfach so das Sorgerecht beantragen”, dann hätte halt keiner der Eltern das Kind. So frei nach dem Motto: wenn zwei sich streiten….dabei lebt das Kind seit Jahren bei der Mutter und es gibt hier auch keinerlei Gründe, dies zu beanstanden. Ob hier wirklich zum Kindeswohl entschieden wird, ist außerst fragwürdig. Von einer Unterstützung mal ganz abgesehen, denn hier ist der Vater ein psychisch kranker Stalker, der seinem Kind das Leben schwer macht.Alles in allem ist die Einrichtung Jugendamt offensichtlich überfordert und die Mitarbeiter nicht willens oder kompetent, Familien und Kinder effektiv zu beraten und zu unterstützen.

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