Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

“Mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) haben wir nun endlich ein neues Gesetz aus einem Guss, auf das viele von uns lange gehofft haben und an dessen Entstehung das Land Rheinland-Pfalz aktiv mitgewirkt hat”, betonte Justizminister Heinz Georg Bamberger anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zum 1. September 2009.

Mit dem Gesetz wird das gerichtliche Verfahren in Familiensachen erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. “Das neue Recht soll die Möglichkeiten verbessern, familiäre Auseinandersetzungen vor so fair und schonend wie möglich auszutragen. Ein zentrales Anliegen dieser Reform ist es, die Belange der Kinder, die häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen sind, in besonderem Maße zu berücksichtigen und ihnen einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren zu gewähren. Das ist ein wichtiges Anliegen und ein deutlicher Fortschritt, für den sich die Landesregierung eingesetzt hat”, so der Minister.

Bamberger erläuterte, dass das Gesetz darauf angelegt sei, die Gerichte anzuhalten, auf eine gütliche Beilegung des Konflikts in der Familie hinzuwirken, wenn dies dem nicht widerspricht.

Weiterhin würden die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes gestärkt, indem es in schwierigen Fällen von einem Verfahrensbeistand unterstützt werden könne. “Anders als bei der bisherigen Regelung kann nun der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den – beitragen. Jugendliche ab 14 Jahren können sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten”, so der Minister.

Mit der Schaffung des “Großen Familiengerichts” wurde durch das Reformgesetz die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. “Die Gerichte erhalten damit die Möglichkeit, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden. Die Pflicht der Ehegatten, in Scheidungssachen darzulegen, ob eine Verständigung über die elterliche Sorge, das und den erzielt wurde, soll die Eltern anhalten, bereits vor Einleitung des Verfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären. Das sind wirklich entscheidende Verbesserungen, die zum Wohl des Kindes beitragen”, hob der Minister abschließend hervor.

1. Familiengerichtliches Verfahren

Das familiengerichtliche Verfahrensrecht betrifft alle Rechtsstreitigkeiten, die aus der Ehe und der Familie oder aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrühren, z. B. die Ehescheidung, die Regelung von Sorge- und Umgangsrechten, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie Verfahren über Hausrat und Ehewohnung, das eheliche Güterrecht und den Versorgungsausgleich.

Das bislang geltende Verfahrensrecht in Familiensachen war unübersichtlich und wenig anwenderfreundlich in verschiedenen Gesetzen geregelt: In der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheien der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), der Hausratsverordnung sowie in weiteren Gesetzen. Im Rahmen der Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reform) wurden diese Missstände beseitigt und die inhaltlihe Gestaltung des Verfahrens verbessert.

2. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Unter dem Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden unterschiedliche Verfahren zusammengefasst, die der Gesetzgeber der weniger stringenten Verfahrensordnung des FGG zugewiesen hat. Bei den Verfahren wird zwischen Rechtsfürsorgeverfahren (z.B. Vormundschafts-, Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass-, Registersachen) und echten Streitverfahren (z. B. Verfahren nach der Hausratsverordnung) unterschieden.

Das bisherige, in Teilen unvollständig geregelte Verfahrensgesetz für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus dem Jahre 1898 wird am 1. September 2009 durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt.

Quelle: Presse Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz – 2. September 2009 – Von Steinbock
Link zum Pressebericht: www .sozialticker.com/gesetz-ueber-das-verfahren-in-familiensachen-und-in-den-angelegenheiten-der-freiwilligen-gerichtsbarkeit_20090902.html

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3 Kommentare zu “Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit”

  1. Tanja Pfeiffer schrieb:

    Die Verfahrensbeiständin wurde in meinem Fall nach diesem neuen Gesetz bestellt.
    Durch FamFG und FGG wird der Grundsatz “in dubio pro reo” ausgehebelt,
    Im Zweifel für den Angeklagten!
    Was mir während einer Anhörung beim Amtsgericht Fürth passiert ist, ist haarsträubend. Die Grundsätze des Strafrechts gelten hier offensichtlich nicht.
    Im Strafrecht gelten Aussagen des Hauptbelastungszeugen – auch wenn es sich um mehrere handelt, die das gleiche sagen – so lange als unbewiesen bis durch ausführliche! Beweisaufnahme die Wahrheit der Aussagen erwiesen ist. Kann der Wahrheitsbeweis nicht geführt werden,
    gilt im Zweifel für den Angeklagten!
    Da eine Kindeswegnahme bestrafenden Charakter hat, muss gerade hier
    der Grundsatz “Im Zweifel für den Angeklagten” gelten.

    Das Jugendamt wendet sich aber manchmal mit maßlos übertriebenen, oft haltlosen Anschuldigungen ans Gericht und beantragt eine Anhörung, die Eltern haben oftmals keine Zeit um Beweismaterial herbeizuschaffen,
    dass für sie spricht. Wichtig sind Aussagen des Arztes des Kindes!
    Ohne eine Stellungnahme des Kinderarztes sollte man nie zum Gericht!
    Ich selbst wurde nach der Geburt, der Tochter so überrumpelt, dass ich nicht zur Ärztin meines Sohnes vor der Anhörung ging.

    Da keine ausführliche Beweisaufnahme erfolgte, fragte die Richterin auch nicht nach weiteren Stellungnahmen.
    Meiner Meinung nach wurde die Richterin in meinem Fall von den Sozialpädagogen bewusst und absichtlich über meinen Zustand getäuscht.
    Die Verfahrensbeiständin hat früher 27 Jahre fürs Jugendamt gearbeitet. Sie ist loyal gegenüber dem Jugendamt und ist in meinem Fall stets parteiisch fürs Jugendamt gewesen. Dass die Richterin nicht mal nach der Stellungnahme oder dem ärztlichen Gutachten der Kinderärztin gefragt hat, schockiert mich total. Auch fehlte bei mir eine Kinderpsychologische Stellungnahme. Aber Rafael war ja im Juli 2009,
    bei einer Kinderpsychologin, die eine Mutter-Kind-Therapie ablehnte,
    weil sie bei Kindern die keine Probleme haben, die Therapie nicht mit der Krankenkasse abrechnen kann. Auch diese Bescheinigung konnte ich
    bei Gericht nicht vorlegen, weil ich einfach überrumpelt wurde.
    Vor dem Entzug des Aufenthaltsbesimmungsrechts, wäre es meiner Meinung Pflicht der Richterin gewesen, bei der Kinderärztin oder bei der Kinderpsychologin anzufragen. Aber das FamFG und FGG befördert die Bequemlichkeit der Richter.
    Meine große Hoffnung ist, dass das hier auch mal ein Familienrichter liest, der sich dann hoffentlich nicht mehr so leicht von Sozialpadagogischen Aussagen täuschen läßt. Und bitte, bitte ganz genau hinsehen.
    Natürlich legte ich bei der Anhörung auch Entlastungmaterial vor,
    eine recht ausführliche Stellungnahme der Vitos Klinik mit Mutter-Kind-Wohnheim-Empfehlung. Diese wurde aber nicht berücksichtigt,
    wohl weil die Vitos Klinik schon als Kindeswegnahme-Station verrufen ist und Richter nun mal auch Vorurteile pflegen.
    Dies ist besonders ärgerlich, weil ich sofort nach der Anhörung in ein Mutter-Kind-Wohnheim in Mannheim hätte ziehen können.
    Die Sozialarbeiterin(Vitos) hatte mir diesen Platz gesucht und die Psychologen hatten keine Bedenken. Trotzdem dem behauptet die Verfahrenbeiständin bei der Anhörung auch im Mutter-Kind-Wohnheim würde Lebensgefahr für meine Kinder bestehen. Und ihr wird einfach so geglaubt. Das Verhalten der Verfahrenbeiständin ist eine Schande für Deutschland. Sie hatte vor der Anhörung nicht mal ein
    Gespräch mit mir geführt, außerdem hat sie sich stets ein Gespräch mit mir erspart.
    Bei der Anhörung wurde mir das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und ein Erziehungfähigkeitsgutachten angeordnet. Die Anhörung dauerte circa eine halbe Stunde, sowas darf bei solch wichtigen Entscheidungen nicht sein. Die Richterin hätte mich ausführlicher zu meiner Sicht der Dinge befragen müssen. Aber welcher Richter hört sich schon gerne eine als psychisch-krank präsentierte Mutter an?
    Nicht das es mir bei der Anhörung die Sprache verschlagen hätte, ich wollte mich ja ausführlich äußern, um mich zu wehren. Aber die Richterin wollte schnell zur Tagesordnung übergehen, sodass mir Zeit fehlte um Beweise für meine Unschuld zu äußern.
    Danach war ich schockiert und fühlte mich total entrechtet.
    Das es sowas in Deutschland gibt, erscheint mir unglaublich und wenn ich es nicht selbst erlebt hätte, würde ich denken, dass sowas nur in Bananenrepubliken oder Diktaturen, die auf Menschenrechte sch……
    gibt.
    Also biite, bitte auch bei Kindeswegnahmen, den Grundsatz in dubio pro reo beachten!

  2. Tanja Pfeiffer schrieb:

    Wenn Sie sich nun fragen, ob ich anwaltlich vertreten war??? Ja.
    Leider machte meine Anwältin, die noch Berufsanfängerin ist, vor Gericht keine gute Figur. Sie wies daraufhin, dass bei mir keine Selbst- und Fremdgefährdung bestünde. Habe selbst 4 Semester Jura studiert, habe der Richterin bei der Anhörung gesagt, das ihre Entscheidung rechtswidrig ist. Meiner Anwältin fiel dies leider nicht auf.
    Als ich nach der Anhörung meine Anwältin anrief, legte sie das Mandat nieder! mit der Begründung die Verfahrensbeiständin hätte einen guten Eindruck bei ihr gemacht und die Ausführungen würden glaubhaft klingen. Nun das erklärt, dass sie bei der Anhörung nicht für meine Rechte eingetreten ist. Sich einfach mal so von der Gegenseite betütteln lassen, dass darf einer guten Anwältin nicht passieren!
    Aber man kann ja dann schnell, das Mandat niederlegen, wenn man bei einer Anhörung nicht richtig für das Recht des Mandanten gekämpft hat.

    Auch fiel meiner Anwältin nicht auf, dass die Beweise nicht vollständig sind. Kinderärztin? Kinderpsychologe? Den Grundsatz “in dubio pro reo” erwähnte sie erst gar nicht.
    Da hätte ich auch alleine zur Anhörung gehen können.

    In der Reflexion über die Ereignisse wird das Verhalten meiner Anwältin aber erklärbar! Ja, ganz richtig gelesen!

    Vor der Anhörung hatte ich meine Anwältin gefragt, ob sie die Stellungnahmen der SPFH vor der Anhörung lesen wolle?
    Nein, sie komme zur Anhörung und wolle sich alles anhören!

    Dies war ein gravierender Fehler, bei mir wurde so der Eindruck erweckt, dass die Stellungnahmen schon nicht so wichtig sein würden.
    Ich hatte nur wenig Angst vor der Anhörung, weil ich ja schließlich
    eine Anwältin zur Anhörung mitbringen würde.

    Die SPFH hatte mir vor!!! der Entbindung meiner Tochter die Stellungnahmen nicht!!! zu kommen lassen und ich wollte eigentlich, dass die Anwältin die Stellungnahmen beim Diakonischen Werk anfordert, ich sass ja schließlich noch zusammen mit der Tochter in der Vitos Klinik fest. Dies wurde von der SPFH wieder gegen mich verwendet, die Stellungnahmen erhielt ich am 14.07.2010, 14 Tage nach der Anhörung zum ersten Mal zum Lesen. Dass man sich so nicht richtig wehren kann, ist dann verständlich. Auch die Stellungnahme der Ver-fahrensbeiständin erhielt ich erst bei der Anhörung.

    Beim Diakonischen Werk scheinen sich die Sozialpädagogen diebisch
    darüber zu freuen, dass sie eine so intelligente Klientin wie mich so lange hinters Licht führen konnten. Habe Abitur.

    Der Großvater meiner Anwältin vor evangelischer Diakon, dies lässt stark vermuten, dass sie Aussagen, der Diakonie grundsätzlich als wahr ansieht. Das hat man wohl auch beim Diakonischen Werk gewusst und sich darüber total gefreut. Hätte mir meine Anwältin nicht schon vor der Anhörung sagen können, dass sie immer auf Seiten der Diakonie sein muss??? Dann hätte ich mir doch gleich einen anderen Anwalt gesucht.
    Also, auch beim Anwalt muss man aufpassen, auch hier scheint es gewisse Beistandspflichten zu geben. Anwältin wollte aus großem Respekt vor der Diakonie nicht gegen das Diakonische Werk vorgehen.
    So einfach ist das.

  3. Tanja Pfeiffer schrieb:

    Außerdem hat meine damalige Anwältin Frau Gudrun Kron aus Stuttgart bei der Anhörung sich auch nicht darüber beschwert, dass die Verfahrensbeiständin beantragte den Erziehungfähigkeitsgutachter selbst benennen zu dürfen, weil sie die Vitos-Klinik Heppenheim, die mir Erziehungsfähigkeit bescheinigt hat, für nicht neutral in meinem Fall hielt.
    Die Frau Gruber muss wirklich einen guten Eindruck auf meine ehemalige Anwältin gemacht haben.

    Als Frau Kron mir in einem Telefonat später die Gründe für die Mandatsniederlegung mitteilte, war ich erst mal geschockt, da sie mich ja schon einmal etwas “erfolgreicher” vertreten hat.

    Gut, auch sie hat mich in die “Schlangengrube” Diakonie ziehen lassen, obwohl ich ja eigentlich wollte, dass sie gegen die Mutter-Kind-Wohnheim-Empfehlung der Vitos Klinik Heppenheim klagt.Sie meinte damals völlig überzeugt, dass mir das Diakonische Werk helfen würde, das Gegenteil war der Fall, ich wurde durch die SPFH entrechtet, herabgewürdigt,
    abgewertet und sehr respektlos behandelt, und meine Anwältin war auch noch der Ansicht, dass mir dort geholfen würde.

    Überdies halten einen die normalen Einwohner von Rimbach schnell für eine Art “moderner Dorftrottel”, wenn sie erfahren wo man wohnt.

    Frau Kron war nicht in der Lage zu erkennen, dass die Mutter-Kind-Wohnheim-Empfehlung der Vitos Klinik eine reine Gefälligkeitsaussage gegenüber dem Jugendamt ist.
    Irgentwie habe ich den Eindruck, dass mir hier sogar durch die Arbeitsweise meiner ehemaligen Anwältin ein Schaden entstanden ist,
    denn ich hatte sie ja schließlich gefragt, ob ich gegen die Mutter-Kind-Wohnheim-Empfehlung klagen könne, dann wäre ich vieleicht erst gar nicht in Rimbach im Odenwald gelandet.
    Wenn sie ein Problem mit einer SPFH haben, die für eine kirchliche Organisation arbeitet, ist Frau Kron meiner Meinung nach nicht neutral und ich kann sie Ihnen daher in einem solchen Fall überhaupt nicht empfehlen. In anders gelagerten Fällen ist sie meiner Meinung nach besser. Denn nett und freundlich war sie ja immer.
    Frau Kron ist bestimmt keine schlechte Anwältin, sie will nur nicht gegen das Diakonische Werk vorgehen.

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