EuGH: Rückgabe eines widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes
Der EuGH erläutert in seinem Urteil einige Vorschriften in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, mit denen die Rückgabe eines widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes angeordnet wird.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass es sich im Ausgangsverfahren um ein widerrechtliches Verbringen eines Kindes handelt und dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Entführung das Tribunale per i Minorenni di Venezia als das Gericht des Ortes, an dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, das nach der VO Nr. 2201/2003/EG zuständige Gericht war.
Der Gerichtshof hebt hervor, dass das durch die Verordnung geschaffene System auf der zentralen Rolle des zuständigen Gerichts beruht und dass die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten. Ferner führt er aus, dass die Verordnung darauf hinwirken soll, dass von Kindesentführungen zwischen Mitgliedstaaten Abstand genommen und, wenn es zu einer Entführung kommt, die Rückgabe des Kindes unverzüglich erwirkt wird. Daraus folgt, dass das widerrechtliche Verbringen eines Kindes grundsätzlich keine Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde, zur Folge haben sollte.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass nur eine endgültige, auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte getroffene Entscheidung, mit der sich das zuständige Gericht zur Frage der nicht mehr von anderen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen abhängenden Regelung der Sorge für das Kind äußert, zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Gericht führen kann. Würde nämlich eine vorläufige Entscheidung zum Verlust der Zuständigkeit für die Frage der Sorge für das Kind führen, könnte dies das zuständige Gericht des Mitgliedstaats des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von der Erlassung einer solchen vorläufigen Entscheidung abhalten, obwohl das Kindeswohl sie erfordern würde. Um eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht handelt es sich aber bei der Entscheidung des Tribunale per i Minorenni di Venezia vom 23.05.2008, mit der das Sorgerecht vorläufig beiden Elternteilen übertragen wurde, nicht.
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass eine mit einer Bescheinigung gemäß der Verordnung versehene Entscheidung, mit der das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet, auch dann vollstreckbar ist, wenn ihr keine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vorausgegangen ist. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass eine solche Entscheidung verfahrensrechtliche Selbständigkeit genießt, um die Rückgabe eines widerrechtlich in einen anderen Mitgliedstaat verbrachten Kindes nicht zu verzögern.
Der Gerichtshof fügt hinzu, dass sich die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise auch aus der Prüfung der Sachlage im Ausgangsverfahren ergibt. Die Entscheidung, mit der das italienische Gericht die Rückgabe des Kindes anordnete, wird nämlich damit begründet, dass dessen Beziehungen zum Vater unterbrochen seien. Das Wohl des Kindes wird daher dadurch am besten gewahrt, dass diese Beziehungen wiederhergestellt werden und zugleich, soweit möglich, für die Anwesenheit der Mutter in Italien gesorgt wird, damit die Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Fähigkeiten als Eltern und ihre persönliche Eigenschaften von den zuständigen italienischen Stellen eingehend geprüft werden können, bevor eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht und die elterliche Verantwortung ergeht.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, weder aufgrund einer späteren Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats noch deshalb verweigert werden kann, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der Rückgabeanordnung eingetretenen Änderung der Umstände das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung eine klare Zuständigkeitsverteilung zwischen den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats und des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht und auf die rasche Rückführung des Kindes abzielt. Das ersuchte Gericht kann lediglich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung feststellen. Fragen, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen, sowie eine etwaige Änderung der Umstände können nur vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden.
Urteil des EuGH vom 01.07.2010
Az.: C 211/10 PPU
Quelle: Pressemitteilung Nr. 71/2010 des EuGH vom 01.07.2010
Link zum Pressebericht: www .lexisnexis.de/rechtsnews/eugh-rueckgabe-eines-widerrechtlich-in-einen-anderen-mitgliedstaat-verbrachten-kindes-183658























