Die Unterhaltsreform

Ziele der Reform:

Die Reform des Unterhaltsrechts verfolgte vor allem drei Ziele:

1. Förderung des Kindeswohls
2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Die Förderung des Kindeswohls stand im Mittelpunkt der Reform. Da immer häufiger kurze Ehen geschieden werden, kommt es nach der vermehrt zur Gründung von „Zweitfamilien” mit Kindern.

Das Problem daran ist, wenn mehrere bedürftige Ehegatten aus erster und zweiter Ehe sowie minderjährige Kinder vorhanden sind, reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen häufig nicht aus, um alle Bedürftigen ausreichend zu versorgen, sog. Mangelfall. In diesen Konstellationen erhalten die unterhaltsberechtigten Kinder und geschiedenen Ehegatten zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen ergänzende Sozialleistungen, was dazu führte, dass Ende 2003 38% aller Sozialhilfeempfänger minderjährig waren, nämlich 1,08 Millionen Kinder und Jugendliche.

1. Geänderte Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruches im Mangelfall. Da Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, hat der künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Neuregelung ist in § 1609 BGB aufgenommen:

§ 1609: Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.

minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

2.

Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

3.

Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

4.

Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5.

Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6.

,

7.

weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter/der nicht verheiratete Vater werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Auch diese Ehegatten befinden sich künftig im zweiten Rang, dies setzt aber voraus, dass sie überhaupt noch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig und findet sich im dritten Rang wieder.

2. Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder

Nunmehr gibt es einheitlich für die Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, einen Anspruch auf für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes, mit der Möglichkeit, dies im Einzelfall zu verlängern, unabhängig davon, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich sind. Eine Verlängerung kommt nur dann in Betracht, wenn keine andere ausreichende Betreuungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden ist.

3. Nachehelicher Unterhalt

Die Regel ist beim nachehelichen Unterhalt nunmehr, dass den geschiedenen Ehegatten die Obliegenheit trifft, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Die Ausnahme ist die nachwirkende Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen, wenn dieser nicht in der Lage ist, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Dies führt auch dazu, dass die Anforderungen an die (Wieder-) Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Scheidung erhöht wurden. Die Erwerbstätigkeit muss nach wie vor angemessen sein. Dies bemisst sich nach der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter, dem Gesundheitszustand und neu der früheren Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit in einem früher ausgeübten Beruf ist grundsätzlich immer angemessen. Das frühere Merkmal der ehelichen Lebensverhältnisse ist nunmehr nur noch als Korrektiv im Rahmen einer Billigkeitsabwägung zu prüfen und nicht mehr Maßstab für die Angemessenheit.

Weiter ist der nacheheliche Unterhalt bei Vorliegen von Unbilligkeit für den Pflichtigen bezüglich der Dauer und der Höhe oder in Kombination aus beidem begrenzt werden. Es wurde ein neuer Härtegrund angefügt, bei dessen Vorliegen der Unterhalt zu beschränken oder insgesamt zu versagen ist, nämlich bei dauerhaftem Zusammenleben des Berechtigten mit einem neuen Lebenspartner.

Vereinbarungen zwischen den Eheleuten zum nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft getroffen wird, bedürfen der notariellen Beurkundung oder der Protokollierung vor .

4. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Zur Vereinfachung des Kindesunterhaltsrechts wurde ein gesetzlicher Mindestunterhalt eingeführt und definiert, der sich an den steuerlichen Freibetrag für das tatsächliche Existenzminimum (sog. Kinderfreibetrag) anlehnt. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung und die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen bei Kindern aus den alten und neuen Bundesländern wurde aufgehoben.

Ebenso wurde die Kindergeldverrechnung klar und verständlich neu formuliert.

5. Übergangsregelung

Die neuen, durch dieses Gesetz geschaffenen unterhaltsrechtlichen Bestimmungen finden auf alle Unterhaltsansprüche Anwendung, die ab Inkrafttreten der Neuregelung entstehen, soll aber auch für „Altfälle” gelten. Bestehende Regelungen können an das neue Recht angepasst werden, wenn durch die Neuregelung eine wesentliche Änderung der bestehenden eintritt und darüber hinaus die Änderung dem anderen unter besonderer Berücksichtigung seines Vertrauens in die bestehende Regelung zumutbar ist.

Quelle: anwalt.de – 18.09.2009 – Von Rechtsanwältin Sabine Peter (Kanzlei P3)
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/die-unterhaltsreform_005071.html

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Ein Kommentar zu “Die Unterhaltsreform”

  1. Sandra Köhler schrieb:

    Diese Gesetzesänderung dient vor allem der Verschleierung von Kinderamut und Familienelend in Deutschland. Damit sieht die Statistik etwas besser aus, weil auf diese Weise manche Kinder formal nicht mehr der Sozialhilfe anheim fallen, da man das Armutseinkommen der Familie zugunsten der Kinder umverteilt hat. An den Tatsachen ändert es allerdings gar nichts, nämlich daran, dass Menschen mit Kindern in diesem Lande Menschen zweiter oder vielleicht auch nur noch dritter Klasse sind und dass Kinder besonders häufig von Armut betroffen sind. Kinderarmut ist immer ein Ergebnis von Elternarmut. Verwunderlich ist, dass die letztere in der ganzen Diskussion fast immer ausgeblendet wird.
    Die o.g. Gesetzesänderung trägt sicher auch zu mehr Klarheit bei und war längst überfällig, bleibt aber insgesamt nur Kosmetik an tiefer liegenden Problemen. Eigentlich wäre eine grundlegende Reform des Familienrechts und des Steuerrechts erforderlich. Das wiederum ist Aufgabe der Politik, die ihre Hausaufgaben einfach nicht macht und dafür fürstlich bezahlt wird. Das gilt für alle Parteien.

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