Die Entwicklung des Sorgerechts
Das Sorgerecht hat sich in Deutschland in den vergangenen 100 Jahren stark verändert.
Das 1900 entstandene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sah für die Mütter grundsätzlich kein Mitspracherecht über ihre minderjährigen Kinder vor.
Die Nationalsozialisten passten das Kindschaftsrecht der Rassenideologie an. Der Staatsanwalt konnte entscheiden, ob ein Kind in einer Familie bleiben durfte.
Das Gleichberechtigungsgesetz von 1958 sprach dem Vater noch den Alleinvertretungsanspruch in gesetzlichen Fragen des Kindes zu. Diese Regelung kippte das Bundesverfassungsgericht 1959.
In der DDR trat 1966 das Familiengesetzbuch in Kraft, das etliche Regelungen der westdeutschen Reform mit der Stärkung der Mütterrechte von 1980 vorwegnahm.
Die «Nichtehelichenreform» 1969 übergab der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes erstmals die volle elterliche Gewalt.
Die Sorgerechtsreform 1980 ersetzte den Begriff der «elterlichen Gewalt» durch «elterliche Sorge». Bei Scheidung wurde einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 1982, dass das Sorgerecht auch geteilt werden kann.
Die Kindschaftsrechtsreform von 1998 sah vor, dass bei Scheidungen die Mütter in der Regel das Sorgerecht erhalten. Nicht verheiratete Väter erhielten das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter.
Quelle: fnp.de – 04. August 2010 – dpa
Link zum Pressebericht: www. fnp.de/fnp/welt/politik/info-die-entwicklung-des-sorgerechts_rmn01.c.8026477.de.html























