15 UF 25/02 – Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil
Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien- und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rdnr. 2 m.w.N.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden. Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 4. Juli 2002 , Az: 15 UF 25/02.
Quelle: .jurathek.de – 08.02.2004 – Anwalts- und Steuerkanzlei
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