Überregional: Das deutsche Jugendamt – ein Stück “Behemoth”
Dieser Beitrag will die, in seiner Beschaffenheit weltweit einmalige, Institution des deutschen Jugendamtes beleuchten und dabei insbesondere seine rassistische Funktionsweise auf’s Korn nehmen. Damit ist die Tatsache angesprochen, daß, innerhalb seiner grundsätzlichen Ausrichtung gegen die Arbeiterklasse, überdurchschnittlich häufig Menschen nicht-deutscher Herkunft von seinen Maßnahmen betroffen sind. Während eine immanente Analyse eine Vielzahl von sozialen “Faktoren” identifizieren kann, die hierauf einen Einfluß hätten, soll diese Kritik aufzeigen, daß diese Wirkungsweise in “der Natur der Sache” – der Institution des Jugendamtes an sich nämlich – begründet ist.
Für seine ersatzlose Abschaffung!
Das Jugendamt ist als staatliche Kontrollinstanz über die Erziehungstätigkeit der Eltern eine Schöpfung der NSDAP. Per Gesetz vvon 1939 diente es der “Erziehung zur Volksgemeinschaft” ( http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendamt). Trotz einiger Reformen des Jugendamtes seitdem hat sich an dem in seiner Praxis begründeten Prinzip nicht geändert.
Es besitzt heute als Institution ein Doppelgesicht. Es untersteht in den meisten Bundesländern dem Innenministerium, das die “Rechtsaufsicht” wahrnimmt, sowie dem Landrats- bzw. Bürgermeisteramt, dem die “Dienstaufsicht” obliegt. Eine “Fachaufsicht” über die Behörde wird nach übereinstimmender Auffassung nicht ausgeübt.
Das Jugendamt ist eine institutionelle Kreation die sich außerhalb des Rechts bewegt, da seine Praxis wesentlichen Rechtsgrundsätzen zuwiderläuft. Daran ändert auch die gesetzliche Fixierung seiner Verfahrensweise und Verwicklung von Gerichten darin nichts. Es ist befugt, ohne einen Gerichtsbeschluß “Inobhutnahmen” von Kindern vorzunehmen, ausreichend dafür ist die Machtvollkommenheit von Angestellten des Jugendamtes, die behaupten, es bestehe eine “Gefährdung” des “Kindeswohles” (vergleichbar den polizeilichen “Ingewahrsamnahmen” und Sonderrechten bei diversen “Gefahrenlagen”). Selbst ein Zuwiderhandeln gegen bindendes Recht bleibt für Jugendamtsmitarbeiter ohne Konsequenzen ( http://www.readers-edition.de/2008/08/23/jugendamt-wuppertal-eine-mutter-tritt-in-hungerstreik). Angestellte des Jugendamtes sind für die von ihnen eingesetzen Maßnahmen und daraus erwachsende Konsequenzen nicht zur Rechenschaft zu ziehen.
In der Praxis bilden eine Vielzahl, zumeist anonym bleibender Hinweise aus der Bevölkerung bezüglich der Sekundärtugenden von Eltern (Ordnung, Sauberkeit der Wohnung, Pünktlichkeit im Kindergarten, Gehorsam gegen Autoritäten etc.), die sich am Erziehungsstil der Eltern festmachen, den Hintergrund für das Jugendamt, aktiv zu werden. Diese Fülle von Hinweisen, wenn Angestellte des Jugendamtes sie sich zu eigen machen, ersetzt dann – sogar vor Gericht – konkrete Belege für eine “Gefährdung” des “Kindeswohls” (psychische Depravationen, Verletzungen, Mangelernährung etc.). Das Kind wird buchstäblich seinen Eltern entrissen und in einem Kinderheim über Wochen, oft sogar Monate von diesen isoliert festgehalten und mit einer Kontaktsperre gegenüber allen seinen Angehörigen belegt. Schlimmstenfalls wird in dieser Zeit vom Jugendamt eine Psychiatrisierung der Sorgeberechtigten eingeleitet ( http://www.blogspan.net/presse/willkr-deutscher-jugendmter-erregt-kritik-vor-eu-und-un/mitteilung/18271/), um das Kind in Obhut einer bisher kinderlos gebliebenen Pflegefamilie zu geben, die viel Geld dafür zu zahlen bereit ist und in der das Leiden des Kindes unter den in Deutschland herrschenden Erziehungsmitteln von Verprügeln, Treppe runterwerfen, Liebesentzug, Vernachlässigung und Demütigung, exzessiver, d.h. maßloser Gewalt eben, wie sie durch die Institution des Jugendamtes auf die Spitze getrieben wird, hinter dicken Wänden niemals einer Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangen wird. Gegen dieses ganze Verfahren besteht für die Betroffenen so gut wie keine Handhabe.
Die Machtfülle des Jugendamtes zeigt die Grundlosigkeit der Verallgemeinerung von Normen, die Erziehungs- und Lebensstile betreffend. Sein Tätigwerden bedeutet Disriminierung, die Qualifizierung individueller als abweichender Lebensstile. Seinem Wesen nach steht es außerhalb des Rechts, da es sich anmaßt, Handlungen zu beurteilen, auf die keine juristische Kodifikation zutrifft. Auf die Verhandlung der Erziehungstätigkeit und ihren Vergleich mit einer an bestimmten Werten ausgerichteten, postulierten Norm gründet es einschneidende und das Leben vieler Menschen in ungünstigster Weise prägende Maßnahmen.
Der der Tätigkeit des Jugendamtes immanente Rassismus wird durch die Vertreter der Institution selbst glatt in Abrede gestellt und umgelogen, obwohl die Zahlen von Inobhutnahmen von Kindern nicht-deutscher Herkunft mindestens drei- bis viermal höher als ihr Bevölkerungsanteil liegt ( http://www.wuppertal.de/rathaus/onlinedienste/ris/www/pdf/00067667.pdf). Insbesonere die Privatisierung der bisher “freien”, öffentlich geförderten, Jugendarbeit birgt weitere Gefahren.
Keine Staatsanwaltschaft würde jemals Ermittlungen aufgrund der Diskriminierung eines Kindes durch das Jugendamt einleiten, kein Angestellter des Jugendamtes, keiner seiner Zuträger jemals haftbar gemacht werden. Schadensersatzansprüche bestehen keine.
Obwohl das Problem bereits verschiedentlich Thema des EU-Parlamentes und des EU-Gerichtshof für Menschenrechte gewesen ist, sind bisher noch keine Konsequenzen gezogen worden ( http://presseblog.blogger.de/stories/819483). Festzuhalten bleibt, der untote Körper der “Volksgemeinschaft” ist nicht mit einer Reform des Jugendamtes, sondern nur mit seiner Abschaffung in’s Jenseits zu befördern ( http://www.jugendamt-wesel.com/PETITION/Petition_de.pdf).
Die hier herangezogenen Fallbeispiele bilden nach unserer Auffassung nicht unzulässig verallgemeinerte “Ausnahmen” sonder lediglich die Spitze eines Eisbergs an institutionellem Rassismus.
Quelle: indymedia.org – 04.01.2010
Link zum Pressebericht: de.indymedia.org/2010/01/270399.shtml






















