Darf ich nach neuem Recht weniger Unterhalt zahlen?

Nein, nicht ohne Weiteres. Zwar gilt seit 1. Januar 2011 eine Erhöhung des Selbstbehaltes um 50 Euro auf 950 Euro für Erwerbstätige. Aber nicht für jeden.

Diese 50 Euro für den eigenen Lebensunterhalt können nur diejenigen Unterhaltsverpflichteten behalten, die aufgrund des alten, niedrigeren Selbstbehaltes gerade noch den vollen oder bereits geminderten zahlen mussten. Diese Grenzfälle werden als Mangelfall bezeichnet.Aber auch wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören, sollten Sie Ihre Zahlungen nicht einfach kürzen. Es gibt mit Sicherheit Ärger, wenn plötzlich 50 Euro weniger auf dem Konto des Unterhaltsberechtigten eingehen. Zumindest sollten Sie Ihre Kürzung vorher ankündigen.Wenn ein Titel vorliegt, besteht zudem Gefahr, dass der Unterhaltsberechtigte den verringerten Betrag pfänden lässt.Was sollte ich tun, um in den Genuss des erhöhten Selbstbehaltes zu kommen?Wer aufgrund der Erhöhung des Selbstbehalts einen geringfügigeren zu zahlen hat, der muss entsprechende Abänderungen der Unterhaltsverpflichtung begehren, gegebenenfalls auch gerichtlich.Zu beachten ist allerdings die Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent. Das heißt: Wer einen nur geringfügig geringeren leisten müsste, der die Wesentlichkeitsgrenze von 10 Prozent nicht übersteigt, hat keinen Abänderungsanspruch.Wesentlichkeitsgrenze heißt: Die Unterhaltshöhe ändert sich wenigstens um 10 Prozent. In Ausnahmefällen kann die 10-Prozent-Schwelle bei sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch unterschritten werden.Was muss ich außerdem beachten?Liegt ein Titel vor, besteht die Gefahr, dass der Unterhaltsberechtigte den verringerten Betrag pfänden lässt. Deshalb muss in jedem Fall erst geklärt werden, ob ein Abänderungsanspruch besteht, das heißt, ob die 10-Prozent-Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird.Haben Sie beim Jugendamt eine Unterhaltsurkunde unterzeichnet, können Sie diese ändern lassen. Das geht aber nur, wenn der Unterhaltsberechtigte zustimmt oder durch ein entsprechendes gerichtliches Abänderungsverfahren.

Quelle: bz-berlin.de – 22. Januar 2011 – BZ
Link zum Pressebericht: www .bz-berlin.de/archiv/darf-ich-nach-neuem-recht-weniger-unterhalt-zahlen-article1096406.html

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