Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen: Änderungen durch neue BFH-Urteile

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Verwandte und getrennt lebende Ehegatten modifiziert. Bei der Beurteilung der für die Abzugsfähigkeit nötigen Bedürftigkeit gibt es u.a. Verschärfungen hinsichtlich der Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsempfängers.

Aufwendungen für den und eine Berufsausbildung einer unterhaltsberechtigten Person lassen sich auf Antrag bis zum ab 2010 auf 8.004 EUR angestiegenen Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG pro Jahr absetzen. Hinzu kommt der Aufwand für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Absicherung der unterhaltsberechtigten Person.

Bisherige Verwaltungsauffassung zur Bedürftigkeitsprüfung
Die Verwaltung ging bislang davon aus, dass es für den Abzug ausreicht, dass eine unbeschränkt steuerpflichtige Person

* dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z.B. verwandt in gerader Linie)
* und bedürftig ist.
* Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen, falls eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Insoweit besteht insbesondere für volljährige Kinder eine generelle Erwerbsobliegenheit, es sei denn, dieser kann aufgrund besonderer Umstände wie z.B. Krankheit oder Behinderung oder Arbeitslosigkeit, trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung, nicht Folge geleistet werden.

Eine Prüfung im Einzelfall war aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht erforderlich, sondern die Bedürftigkeit der unterstützten Person wurde typisierend unterstellt (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 EStR). Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen war steuerrechtlich nur begrenzt durch die Berücksichtigung von eigenem Vermögen und die Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen.

Die sog. Erwerbsobliegenheit (vorrangiger Einsatz und Verwertung der eigenen Arbeitskraft) muss hingegen bei im Ausland lebenden unterhaltsberechtigten Personen geprüft werden, auch bei Ehegatten – im EU- und EWR-Raum allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2010. Dabei ist Arbeitslosigkeit kein gewichtiger Grund, die eigene Arbeitskraft nicht für den Unterhaltserwerb einzusetzen. Das Alter der unterhaltenen Person wird als gewichtiger Grund erst ab vollendetem 65. Lebensjahr anerkannt.

Mit drei BFH-Urteilen wurden nun neue Grundsätze zur Erwerbsobliegenheit geschaffen. Das betrifft insbesondere vier Aspekte:

1. Auch bei Verwandten im Inland muss die Erwerbsobliegenheit unterstellt werden.
2. Bei Leistungen an den Ehepartner sind weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen, was insbesondere bei im Ausland lebenden Gatten Vorteile bringt. Denn der Unterhalt i. H. des Grundfreibetrags des Ehepartners – gestaffelt nach Ländergruppen – gleicht zumindest teilweise die Nachteile der fehlenden Zusammenveranlagung mit Splittingtarif aus. Bei offenen Einkommensteuerbescheiden lässt sich dies noch nachträglich berücksichtigen.
3. Betreibt der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind.
4. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

(BFH, v. 5.5.2010, VI R 40/09, VI R 29/09, VI R 5/09).

Quelle: haufe.de – 16.09.2010 | Recht
Link zum Pressebericht: www .haufe.de/newsDetails?newsID=1284634419.64&d_start:int=6&topic=Recht&topicView=Recht&topic=Recht&topicView=Recht

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