9 WF 47/09 – Beschluss zu Frist zur Anfechtung der Vaterschaft
Die zweijährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft beginnt, sobald der Mann weiß, dass seine Frau auch noch andere Sexualpartner hatte. Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Beschluss.
Dabei komme es nicht darauf an, ob er zu diesem Zeitpunkt ernsthaft davon ausgegangen ist, das ehelich geborene Kind könnte von einem anderen Mann stammen. Maßgeblich sei allein das Verhalten der Frau während der sogenannten Empfängniszeit (Az.: 9 WF 47/09).
Das Gericht verweigerte mit seinem in der Fachzeitschrift «OLG-Report» veröffentlichten Beschluss einem vermeintlichen Vater die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung. Der Mann hatte angegeben, er habe bereits in den 90er Jahren erfahren, dass seine frühere Frau während der Empfängniszeit noch mit anderen Männern sexuellen Kontakt hatte. Seit 2007 wisse er von ihr, dass seine angebliche Tochter nicht vom ihm stamme. Nachdem seine frühere Frau inzwischen gestorben sei, müsse er auf sie keine Rücksicht mehr nehmen und wolle daher die Vaterschaft anfechten.
Vom OLG musste er sich jedoch sagen lassen, dass er die Anfechtungsfrist versäumt habe. Im Interesse der Rechtssicherheit komme es für den Lauf der Frist nicht darauf an, dass ein Mann positiv wisse, dass er nicht der leibliche Vater sei.
Quelle: mz-web.de – 10.11.09 – Saarbrücken/dpa
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