9 UF 176/09 – Umgangsrecht für Großeltern nur unter bestimmten Vorraussetzungen

Großeltern haben nur bedingt ein Recht auf mit dem Enkelkind. Das Oberlandesgericht Brandenburg lehnte den Antrag eines Großvaters ab (Az. 9 UF 176/09), der ihn dazu berechtigen sollte, sein Enkelkind zu sehen. Die Richter waren davon überzeugt, dass das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und seiner Tochter alles andere als förderlich für das sei.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verwehrte die Mutter seit Jahren den Großeltern, das Enkelkind zu sehen. Es gab keine Bemühungen um eine Verbesserung der zerstrittenen Beziehung. Das Interesse der Großeltern galt allein ihrem Enkel. Und da sie ihre Tochter für erziehungsunfähig hielten, beantragten sie gerichtlich ihr .

Das war aber der Meinung, dass ein schlechtes Verhältnis zwischen Mutter und Großeltern dem Kind schade. “Im Zweifelsfall müssen also Großeltern erst beweisen, dass der Umgang mit ihnen dem Kindeswohl dient, bevor er ihnen gewährt werden kann”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das setze voraus, dass die Großeltern die Erziehung der respektieren.

Quelle: nrwz.de – 27. September 2010 – (dah)
Link zum Pressebericht: www .nrwz.de/v5/recht/00034831/

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2 Kommentare zu “9 UF 176/09 – Umgangsrecht für Großeltern nur unter bestimmten Vorraussetzungen”

  1. Martha schrieb:

    Unter dem “Deckmantel” Kindeswohlgefährdung nutzen die Richter abwegige Begründungen, wenn Eltern den Kontakt mit den Grosseltern plötzlich unwiderruflich ablehnen. Selbst bei Verweigerung der Gesprächsbereitschaft seitens der Eltern zugunsten der Enkelkinder werden die Grosseltern als “Zerstörer” der Familie deklariert, die Rechte der Kinder mißachtet zugunsten des eigennützigen Wollens und Wohles der Eltern. Das “Kindeswohl” als unbestimmten Rechtsbegriff auf diese Weise seitens der Gerichte zu missbrauchen, bedeutet Rechtsbeugung zum seelischen Schaden der Kinder. Empfehlung: Den derzeitigen Gummiparagrafen §1685 BGB reformieren, Kindeswohl- Kriterien zu einem definierten Rechtsbegriff festschreiben; anschließend sämtliche Fehlurteile zum Umgang aufarbeiten.

  2. merte schrieb:

    ich denke dass es durchaus notwendig ist zwischen dem umgangsrecht der eltern und der grosseltern zu differenzieren. grosseltern sollten nur dann umgangsrecht besitzen wenn dies mit zustimmung der eltern geschieht und nicht gegen deren willen.

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