8 WF 133/10 – Terminsgebühr in Kindschaftssachen

§ 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG schreibt für den Regelfall die Durchführung eines Erörterungstermins in den in Abs. 1 genannten Verfahren vor. Wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Termin entschieden, so entsteht gem. VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr.1 RVG gleichwohl eine Terminsgebühr.

Beantragte ein Elternteil gem. § 1671 BGB die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich allein, so kann die Terminsgebühr nicht mit der Begründung versagt werden, es liege keiner der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor.

Nach § 155 Abs. 1 FamFG sind Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift erörtert das in den genannten Verfahren die Sache mit den Beteiligten in einem Termin, welcher spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll. Entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors fallen auch Verfahren, welche die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt betreffen, unter diese Vorschrift. Dies ergibt sich hier aus § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Danach kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das die elterliche Sorge oder einen Teil derselben allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht. Dieser Ausnahmefall ist hier bereits angesichts des Alters des Kindes nicht gegeben. Findet eine Teilübertragung der elterlichen Alleinsorge als milderes Mittel nicht statt, so umfasst die Übertragung der Alleinsorge auch das , welches gemäß § 1631 Abs. 1 BGB Teil des Personensorgerechts der ist. Die Versagung der Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG kann daher nicht mit der durch den Bezirksrevisor herangezogenen Begründung erfolgen, es liege keiner der in § 155 Abs. 1 FamFG genannten Verfahrensgegenstände vor. Vielmehr umfasst der Antrag auf Übertragung der vollständigen Alleinsorge auf den Antragsteller auch den Aufenthalt des Kindes, welchen nach dem hier gegebenen Verfahrensausgang der Antragsteller künftig alleine zu bestimmen befugt ist. Wäre der Aufenthalt von … auch für die Zukunft vollständig außer Frage gestanden, so hätte es eines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge als Ganzes nicht bedurft. Vielmehr hätte die Übertragung einzelner Bestandteile wie der Vermögenssorge oder des Entscheidungsrechts in Fragen der Gesundheitsfürsorge oder der schulischen Ausbildung genügt.

Gemäß VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben, diese jedoch im Einverständnis mit den Beteiligten unterblieben ist. Allerdings wurde nach der bis 31. 8. 2009 geltenden Rechtslage überwiegend abgelehnt, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu welchen auch Sorgerechtsverfahren gehören, VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzuwenden. Dem folgt das Oberlandesgericht Stuttgart für Verfahren, die nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet wurden, nicht mehr, weil in den genannten Verfahren die Durchführung eines Termins im Regelfall vorgeschrieben ist.

Die Gegenansicht stützt sich darauf, dass in § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht der Begriff der mündlichen Verhandlung sondern vielmehr der Erörterung verwendet wird. Dieser zu stark am Wortlaut von VV Nr. 3104 RVG haftenden, Sinn und Zweck von § 155 Abs. 2 FamFG außer Acht lassenden Auslegung folgt der Senat nicht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ersichtlich der Begriff der Erörterung in § 155 Abs. 2 FamFG nicht als Gegensatz zur mündlichen Verhandlung verstanden. Dass gebührenrechtliche Auswirkungen bei der Wortwahl bedacht wurden, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 155 FamFG nicht. Vielmehr wurde – neben der Beschleunigung der Verfahren – das Ziel verfolgt, einvernehmliche Konfliktlösungen zu fördern. Solche können – wie im vorliegenden Fall – auch außergerichtlich unter Beteiligung der Verfahrensbevollmächtigten erfolgen. Hierfür bietet VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG einen Anreiz. Der auf Anwaltsseite entstehende Aufwand ist häufig nicht geringer als bei Durchführung des Erörterungstermins nach § 155 Abs. 2 FamFG . Daher hat der Familienrichter im angegriffenen Beschluss richtigerweise ausgesprochen, dass für die Beschwerdegegnerin eine Terminsgebühr festzusetzen ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2010 – 8 WF 133/10

Quelle: rechtslupe.de – 23. September 2010 –
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/familienrecht/terminsgebuehr-in-kindschaftssachen-322048

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