5 LA 286/09 – Familienzuschlag bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Ein Beamter, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 wegen sittlicher Unterhaltsverpflichtung.

Bei einer eheänlichen Lebensgemeinschaft besteht nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung, dem nichtehelichen Partner zu gewähren. Denn es entspricht dem Sinn eines solchen Zusammenlebens, dass sein Fortbestehen im freien Entschluss der Partner liegt und grundsätzlich keinen Partner eine sittliche Pflicht trifft, das Zusammenleben und die damit verbundene Unterkunfts- und Unterhaltsgewährung nicht nur vorübergehend aufrecht zu erhalten; es steht jedem der Partner frei, jederzeit – unabhängig von der Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft – und ohne rechtlich geregeltes Verfahren sein bisheriges Verhalten zu ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen zu verwenden.

Vor diesem Hintergrund kann der Beamte nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nach der neuen familienrechtlichen Rechtsprechung sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstelle, die sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen. In besonders geprägten Situationen könnten familienrechtlich innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhaltsansprüche aus einem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis in Betracht kommen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage des Bestehens einer sittlichen Unterhaltsverpflichtung weder darauf an, ob und gegebenenfalls welche gegenseitigen Verpflichtungen während des Zusammenlebens nicht verheirateter Partner bestehen, noch auf die rechtliche Einordnung nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Maßgebend ist allein, ob der Entzug von Leistungen (Unterkunft und Unterhalt) nach dem Urteil aller billig und gerecht Denkenden gegen ein Gebot des Anstandes verstieße und damit moralisch anstößig wäre, d. h. wenn aufgrund der persönlichen Bindungen der Partner einer solchen Gemeinschaft nach der Verkehrsauffassung eine Pflicht zum Helfen bestehe. Das ist bei einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht der Fall.

Auch reichen der Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Lebensgefährtin des Beamten gegen ihren früheren Ehemann nach § 1579 Nr. 7 BGB und die Einbeziehung des Beamten in die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) SGB II mit der Folge des Nichtbestehens eines Anspruchs auf Grundsicherung (“Hartz IV”) auf Seiten der Lebensgefährtin als hinzugetretene besondere Umstände nicht aus, um von einer sittlichen im Rahmen einer nicht eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen.

Der Wegfall der Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes der Lebensgefährtin nach § 1579 BGB beruht auf dem Verhalten und dem freien Willensentschluss der Lebensgefährtin, mit dem Beamten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Die Ausübung dieser Freiheit schließt keinen Anspruch des Beamten auf besondere Besoldungsleistungen ein. Das Besoldungsrecht ist auch unter diesem Gesichtspunkt mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, der nicht gebietet, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besoldungsrechtlich verheirateten, verwitweten oder geschiedenen, zum Unterhalt aus der Ehe verpflichteten Beamten gleichzustellen. Insoweit ist zu beachten, dass das individualisierende gesetzliche Merkmal der sittlichen Verpflichtung seiner Natur nach ungeeignet ist, Anwendung auf ganze Personengruppen zu finden. Daher begründet auch der Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beamten die gesamte Haushaltsführung übernimmt, eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht. Denn die Aufteilung der häuslichen und finanziellen Leistungen ist untrennbar mit dem Zusammenleben verbunden und Gegenstand einer jeden nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Wenn der Beamte demgegenüber meint, eine Nichtgewährung von Unterhalt gegenüber seiner Lebensgefährtin in einer solchen Situation verstoße gegen Treu und Glauben, sodass daraus im Umkehrschluss eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt folge, ist ihm entgegen zu halten, dass die Gewährung von Unterhalt innerhalb der von ihm geführten nichtehelichen Lebensgemeinschaft einzig die Betätigung seiner grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Freiheit darstellt, in eheähnlicher Gemeinschaft leben zu wollen. Fasst er insoweit einen anderen Entschluss, lässt sich hieraus weder ein Verstoß gegen Treu und Glauben noch eine sittliche Unterhaltsverpflichtung herleiten.

Schließlich kann sich der Beamte nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung berufen, den er als verletzt ansieht, wenn er einerseits darauf verwiesen werde, seine Lebensgefährtin verfüge aufgrund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht über kein eigenes Einkommen, und andererseits ihm abgesprochen werde, verpflichtet zu sein, unter Einsatz seiner Versorgungsbezüge den Unterhalt seiner Lebensgefährtin bestreiten zu müssen.

Die Bedürftigkeit der Lebensgefährtin des Beamten wegen fehlender eigener Einkünfte rechtfertigt die Gewährung des Familienzuschlags auf der Grundlage einer sittlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG nicht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach der Umstand, dass die Einkommen der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe beziehungsweise der Grundsicherung einer anderen Regelung unterliegen, besoldungsrechtlich ohne ausschlaggebende Bedeutung ist. Die Vorschriften im SGB II und SGB XII verfolgen einen anderen Regelungszweck; sie wollen entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG sicherstellen, dass Ehepaare bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen von Leistungen nach diesen Gesetzen nicht schlechter gestellt werden als nichteheliche Lebensgemeinschaften. Nichts anderes folgt unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung aus dem Wegfall der Unterhaltsberechtigung der Lebensgefährtin des Klägers nach § 1579 BGB. Denn die Vorschrift betrifft allein das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten zueinander und bringt als sog. negative Härteklausel zum Ausdruck, dass auf Billigkeitsabwägungen auch in einem verschuldensunabhängigen Scheidungsrecht nicht völlig verzichtet werden kann, um dem Gerechtigkeitsempfinden grob widersprechende Ergebnisse im zu vermeiden, wenn der Berechtigte vom Unterhaltsverpflichteten nacheheliche Solidarität fordert, die er selbst vermissen lässt (sog. Gegenseitigkeitsprinzip). Diese Zweckrichtung rechtfertigt ebenfalls nicht die Zuerkennung von besoldungsrechtlichen Leistungen auf Seiten des Beamten.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. November 2010 -5 LA 286/09

Quelle: rechtslupe.de – 8. Dezember 2010 – Beamtenrecht
Link zum Pressebericht: www .rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/familienzuschlag-bei-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-324411

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