4 UF 79/09 – Unterhalt von geschiedenem und neuem Ehegatten gleichrangig

Das seit 1. Januar 2008 geltende neue hat erhebliche Auswirkungen auf die Unterhaltsansprüche von Geschiedenen im Fall einer erneuten Heirat. Denn nun ist gesetzlich die grundsätzliche Gleichrangigkeit zwischen dem ersten, geschiedenen Ehegatten und dem neuen Ehepartner angeordnet. Darauf weist das Oberlandesgericht Köln im Zusammenhang mit einer entsprechenden Unterhaltsklage hin. Der 4. Zivilsenat gab einer Ex-Frau Recht, der zunächst von der Vorinstanz ein Aufstockungsunterhalt verweigert worden war.

Die Kölner Familienrichter sprachen ihr dagegen einen entsprechenden Unterhaltsanspruch zu, weil der zuvor falsch berechnet worden war. Insbesondere bei der Bedarfsermittlung und in Hinblick auf eine Erwerbsobliegenheit muss das vom neuen Ehegatten erzielte Einkommen ebenfalls berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist somit das Gesamteinkommen durch drei zu teilen und für den nicht berufstätigen, neuen Partner ein fiktives Einkommen zuzuweisen (Urteil v. 22.12.2009, Az.: 4 UF 79/09).

Quelle: anwalt.de – 09.03.2010 – (WEL)
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/unterhalt-von-geschiedenem-und-neuem-ehegatten-gleichrangig_008335.html

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