4 UF 27/0 – Die Mutter darf entscheiden
Ein Nicht sorgeberechtigter Vater kann gerichtlich nicht verbieten lassen, dass in der Schule seines Sohnes mit drahtlosem Internetzugang gearbeitet wird. Hintergrund war die Sorge des Vaters vor gesundheitliche Gefahren durch die W-Lan-Einrichtungen.
Auch wenn ein Elternteil nach einer Scheidung nicht das Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat, macht es sich oft Gedanken über die Gesundheit seines Kindes. Doch diese Sorge kann nicht dazu führen, dass so ohne weiteres in das Sorgerecht des anderen Elternteils eingegriffen werden darf. Dies ist die Konsequenz einer Entscheidung eines Familienrechtssenats des Oberlandesgerichts in Bremen.
Einer Mutter war nach der Scheidung das Sorgerecht über den damals 17-jährigen Sohn zugesprochen worden. Das Sorgerecht umfasst auch immer das Recht, über Gesundheitsfragen des Kinds zu entscheiden, also auch darüber, ob und wie ärztliche Maßnahmen ergriffen werden müssen oder sollen.
Als die Schule, auf die der Sohn ging, einen drahtlosen Internetzugang (W-Lan) einrichtete, wollte der Vater die Zustimmung der Mutter haben, um vor dem Verwaltungsgericht im Namen des Sohnes der Schule den Betrieb des Netzwerkes zu untersagen. Begründung: Von W-Lan-Einrichtungen gingen erhebliche gesundheitliche Gefahren aus. Doch die Mutter sah dies anders und erteilte ihre Zustimmung nicht. Der Vater verlangte jetzt vor Gericht, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen, weil sie die Gesundheitsgefahren für den Sohn nicht ernst nähme.
Keine messbaren Gefahren
Dies sahen die Familienrichter anders. Sie ließen das Sorgerecht bei der Mutter. Zwar gäbe es immer wieder Diskussionen um die Gefahren von elektromagnetischen Feldern, die beispielsweise von W-Lan oder Mobiltelefonen ausgingen. Aber das Bundesamt für Strahlenschutz sehe allgemein keine messbaren Gefahren durch W-Lan, auch wenn geraten würde, in Schulen darauf zu verzichten.
Insofern seien die Bedenken des Vaters zu verstehen. Aber der nicht sorgeberechtigte Vater müsse akzeptieren, so die Richter, dass die Mutter seine tiefe Besorgnis nicht teilt, sondern davon ausgeht, dass die Risiken für den Sohn vertretbar seien. Zumal der Sohn in seiner gerichtlichen Anhörung dieselbe Position vertreten hatte wie seine Mutter. Die Richter ziehen auch den Vergleich, dass der Vater sich nicht dagegen wehren könne, wenn die Mutter dem Sohn das Motorradfahren gestatte, was auch nicht ungefährlich sei.
Es mache gerade – so die Richter zu recht – das Inhalt des Sorgerechts aus, solche Fragen entscheiden zu dürfen.
OLG Bremen, Beschl. v. 3.5.2010 – 4 UF 27/0 Der Autor ist Rechtsanwalt und Journalist sowie Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Köln.
Quelle: ksta.de – 05.05.2011 – Von Martin W. Huff
Link zum Pressebericht: www .ksta.de/html/artikel/1304594521986.shtml























