20 W 472/08 – Kindeswohl muss bei Auslandsadoption geprüft sein
Eine Adoption im Ausland darf in Deutschland nur anerkannt werden, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Das berichtet die Fachzeitschrift «OLG-Report» unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Dabei müssen bereits die ausländischen Behörden das Kindeswohl geprüft haben. Sollte eine solche Prüfung unterblieben sein, so scheidet nach dem Richterspruch eine Anerkennung der Adoption von vornherein aus (Az: 20 W 472/08).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Beschluss die Beschwerde eines Ehepaares zurück. Beide Ehepartner sind deutsche Staatsangehörige, die Ehefrau stammt allerdings aus Indonesien. Während eines Auslandsaufenthalts in Indonesien adoptierten die Eheleute die Nichte der Frau. Als sie in Deutschland die Anerkennung der Adoption erreichen wollten, damit das mit einem Touristenvisum eingereiste Kind hier bleiben kann, winkten die Behörden ab.
Das OLG gab ihnen Recht. Denn nach den Unterlagen stehe fest, dass die Behörden in Indonesien nicht geprüft hätten, ob die Adoption auch dem Wohl des Kindes diene. Vielmehr komme es nach indonesischem Recht allein auf das Wohl der Familie an. Entgegen der Auffassung der Adoptiveltern sei es auch nicht Sache der deutschen Behörden, diese Prüfung nachzuholen. Vielmehr sei die Adoption in diesen Fällen nach deutschem Recht ungültig.
Quelle: mz-web.de – 11.11.09 – Frankfurt/Main/dpa
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