2 K 141/08 – Liebhaberei: Gefahr besteht bei dauerhaftem Hausverlust
(Val) Sofern das Finanzamt von Liebhaberei ausgeht, lassen sich die erwirtschafteten Verluste nicht von der Steuer absetzen oder mit anderen positiven Einkünften verrechnen. Diese negative Konsequenz liegt grundsätzlich vor, wenn auf Dauer gesehen kein Totalüberschuss zu erzielen ist und ein Hausbesitzer oder Unternehmer auf das Minus nicht mit entsprechenden Gegenmaßnahmen reagiert. Ein starkes Indiz für Liebhaberei ist nach dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts, wenn ohnehin anfallende Kosten für den Unterhalt einer Immobilie in den Bereich der Einkommensteuer verlagert werden sollen und der Immobilienbesitzer über anderweitige verrechenbare positive Einkünfte für die Lebensführung verfügt (Az. 2 K 141/08). Grundsätzlich ist es unsinnig, nur für den Fiskus ein Minus zu produzieren. Dies hat seinen Grund darin, dass es ökonomisch unvernünftig wäre, einen Verlustbetrieb, in den man tatsächlich laufend und unwiederbringlich Kapital nachschießen muss, nur deshalb zu unterhalten, um eine steuerliche Verlustverrechnung vornehmen zu können. Denn die Verluste können sich nur in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes vorteilhaft auswirken, während das verlorene Kapital in voller Höhe vermögensmindernd wirkt. Nach Abzug der Steuerersparnis verbleibt dann immer noch eine Kostenbelastung.
Anders sieht es hingegen bei Häusern aus, bei denen sowieso laufende Aufwendungen, Renovierungen und Abschreibungen anfallen. Hier lohnt es sich, die Verluste beim Finanzamt zu deklarieren. Also ist hier genau zu prüfen, ob auf lange Sicht Gewinne erzielbar sind, die über den Anfangsverlusten liegen. Gelingt dem Hausbesitzer kein entsprechender Nachweis, zählt das Minus von Beginn an nicht.
Die Richter haben hierzu einige Kriterien aufgestellt:
* Ein Betrieb kann nach seiner Wesensart keinen Totalgewinn erzielen
* Eine bestehende Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nachweisbar
* Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste werden nicht durch spätere Gewinne ausgeglichen
* Ein verlustbringendes Geschäftskonzept wird beibehalten
* Der Steuerzahler reagiert nicht auf eine längere Verlustperiode
* Ohnehin anfallende Kosten für die private Lebensführung werden in den steuerlich relevanten Bereich verlagert.
Quelle: valuenet.de – 21.07.2009
Link zum Pressebericht: www .valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1150538























