2 BvL 3/05 – Unterhaltszahlender hat Steuerpflicht beim Kindergeld
Väter und Mütter, die nicht den vollen Unterhalt für ihre Kinder zahlen können, werden im Gegenzug auch nicht steuerlich entlastet. Sie können zwar als Unterhalt zahlendes Elternteil den steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen, müssen aber dafür im Gegenzug Steuern für die auf sie entfallende Hälfte des Kindergeldes zahlen.
Das gilt auch für den Fall, dass das Kindergeld direkt an die betreuende Mutter oder den betreuenden Vater ausgezahlt wird. Selbst wenn das Kindergeld nicht vollständig auf die Unterhaltspflicht angerechnet wird, weil die Zahlung hinter den vorgesehenen Sätzen zurückbleibt, muss es voll versteuert werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvL 3/05).
Steuerliche Freibeträge oder Steuern für Kindergeld
Die steuerliche Freistellung in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfs wird durch Freibeträge oder durch das monatlich als Steuervergütung gezahlte Kindergeld erreicht. Die Freibeträge werden nur dann vom Einkommen des Steuerpflichtigen abgezogen, wenn er nicht bereits durch das monatlich gezahlte Kindergeld steuerlich freigestellt ist. Das heißt, dass Eltern beim Unterhalt durch steuerliche Freibeträge für Erziehung und Betreuung entlastet werden, dafür aber Steuern auf das Kindergeld zahlen müssen.
Bei getrennt lebenden Eltern geht das volle Kindergeld häufig an die betreuende Mutter (oder den Vater). Der zahlungspflichtige Elternteil kann die Hälfte des Kindergelds normalerweise von seinen Zahlungspflichten abziehen, muss aber – obwohl das Kindergeld gar nicht auf sein Konto fließt – dafür Steuern zahlen.
Mit Grundgesetz vereinbar
Nach der nun veröffentlichten Entscheidung gilt diese Regel auch dann, wenn das Kindergeld nicht vollständig auf den Unterhalt angerechnet wird, weil der Betroffene nicht den vollen gesetzlich vorgesehenen Satz zahlen kann. Im konkreten Fall blieben die Zahlungen eines geschiedenen Vaters zweier Kinder unterhalb des vorgesehenen Betrags. Deshalb kam ihm das hälftige Kindergeld nicht vollständig zugute, sondern wurde – zugunsten der Kinder – zum Ausfüllen der Lücke verwendet. Gleichwohl berechnete der Fiskus dem Mann Steuern für den vollen Betrag.
Dem Bundesfinanzhof, der vor dem Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Bedenken hatte, widersprachen nun die Karlsruher Bundesverfassungsrichter, die die steuerlichen Vorschriften als mit dem Grundgesetz vereinbar sehen. Dem zu Unterhalt verpflichteten Elternteil fließe das Kindergeld rechnerisch zu, weil er dadurch von den Zahlungen entlastet werde, heißt es in dem Beschluss des Zweiten Senats.
Quelle: banktip.de – 04.11.2009
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