16 UF 131/09 – Verpflichtung zum Kindesunterhalt trotz zu geringer Einkünfte?
Gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltspflichtigen eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d. h. er hat alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Kindern Unterhalt zahlen zu können.
Das Kammergericht Berlin hat ein Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee aufgehoben, mit dem ein Vater, der ohne Berufsabschluss war, zur Zahlung von Mindestunterhalt à 245,00 für jedes seiner drei Kinder, insgesamt also 735,00 Euro, verurteilt worden war.
Sein tatsächliches Nettoeinkommen aus einer Teilzeittätigkeit als Reinigungskraft betrug ca. 737,00 Euro.
Da der Vater nicht nachweisen konnte, dass er sich anderweitig um eine besser bezahlte Arbeit bemüht hatte, unterstellte das Amtsgericht, es sei davon auszugehen, dass er in der Lage sei, Einkünfte in einer Höhe zu erzielen, die ihm die Zahlung des Mindestunterhalts für jedes seiner Kinder erlaube, ohne seinen eigenen Lebensbedarf zu gefährden.
Das Kammergericht änderte dieses Urteil ab, da die mangelnden Bemühungen des Vaters nicht ausreichten, ihm fiktiv eine entsprechende Leistungsfähigkeit in Höhe des Mindestunterhalts zu unterstellen.
Vielmehr müsse zusätzlich festgestellt werden, ob der Vater objektiv in der Lage sei, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, was u. a. vom Berufsabschluss und der Berufserfahrung abhänge.
Aufgrund des fehlenden Berufsabschlusses und der mehrjährigen Berufserfahrung als Reinigungskraft kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass man dem Vater allenfalls ein Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als Reinigungskraft unterstellen könne. Diese Berechnung ergab, dass der Vater jedem Kind 28,00 Euro Kindesunterhalt zahlen könne.
(Urteil des Kammergerichts Berlin vom 6. Mai 2010, 16 UF 131/09)
Quelle: anwalt.de – 06.09.2010 – Rechtsanwältin Anke Hawemann
Link zum Pressebericht: www .anwalt.de/rechtstipps/verpflichtung-zum-kindesunterhalt-trotz-zu-geringer-einkuenfte_013459.html
























September 9th, 2010 um 14:33
Der Artikel geht, wie viel Jugendämter und Justitzangestellte auch, von völlig falschen Voraussetzungen und Begrifflichkeiten aus.
Es isr hier von “dem Unterhaltsverpflichten” die Rede.
Wer ist denn das?
Der Artikel suggeriert es wäre der Vater.
Das ist falsch.
Unterhaltsverpflichtet sind beide Eltern gleichermaßen.
Es wird suggeriert, daß Unterhalt eine Geldsumme ist, die ( i.d.F. vom Vater ) gezahlt werden muß.
Das ist unsinnig und vom Gesetz ( sowie vom gesunden Menschenverstand ) her überhaupt nicht der Fall.
Unterhalt ist ein Recht ( m.E. das wesentliche ) des Kindes, von beiden Eltern unterhalten zu werden.
Die sind dadurch verpflichtet, dafür zu Sorgen ( Sorgerecht und Sorgepflicht ), daß dieses Recht des Kindes erfüllt wird.
Es beinhaltet das Recht des Kindes auf Beherbergung, Ernährung, Bekleidung, Begleitung, Förderung, Begrenzung, Schutz u.s.w. und vor allem auf den dafür unverzichtbar notwendigen Umgang mit beiden Eltern.
Dieses Naturalrecht des Kindes kann gar nicht in Geldform geleistet werden.
Erst wenn ein Elternteil ( oder beide ) nicht willig ( und das allein würde nicht ausreichen ) u./o. fähig ist ( sind ), diesen Unterhalt des Kindes zu leisten, kann jemand anderes diese Pflicht übernehmen ( oft und vorzugsweise der andere Elternteil ).
Dann erst kann der Nichtunterhaltsfähige zu Ersatzleistungen, sog. Barunterhalt ( also eine Art Schadensersatz für den Ausfall eines Elternteils [ oder beider ] herangezogen werden.
Dazu müssen aber gewichtige Gründe vorliegen, die den Unterhalt durch diesen Elternteil ausschließen.
Die implizierte Behauptung, daß ein Elternteil aufgrund seines Geschlechts oder dem Wunsch des anderes seine Unterhaltspflicht durch verstärkte Arbeitssuche, noch weiter verletzen müsse ( noch mehr Arbeit= noch weniger Kontakt, das führt dann in weitere Unterhaltspflichtverletzungen ) ist also völlig unsinnig.
Der Unterhaltspflichtige Elternteil hat eindeutig alles zu unternehmen, um den adäquaten Unterhalt durch den notwendigen Umgang und direkte Wahrnehmung der Unterhaltspflicht zu ermöglichen.
Dies ist vom anderen Elternteil ( meist die Mutter ) nach besten Kräften zu fördern.
Gruß…….F. Mahler
September 9th, 2010 um 20:58
Das ist das Beste, was ich seit langem gelesen habe.