13 UF 28/09 – Anspruch auf Ehegattenunterhalt verlängern

Studienabbruch wegen Kindes: Kann Anspruch auf verlängern

Hat eine Ehefrau ihr Studium abgebrochen, um ein gemeinsames Kind zu versorgen, so muss der Ehemann bei einer länger Ehegattenunterhalt zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zugunsten einer Frau entschieden, die ihr Studium wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes abgebrochen und stattdessen sechs Jahre später eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel absolviert hatte. Das OLG entschied, dass der seit 2002 von ihr geschiedene Ehemann ihr bis 2013 zahlen muss.

Rechtlicher Hintergrund: Nach dem seit 2008 geltenden ist der nacheheliche Unterhalt eines geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen und zu befristen oder auch nur zu befristen. Hat der bedürftige Ehegatte keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen, besteht ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nur dann, wenn so genannte ehebedingte Nachteile gegeben sind. Entscheidend ist, welchen Lebensstandard der bedürftige Ehegatte auch ohne die Ehe erreicht hätte.

In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte die Ehefrau vor der Geburt des gemeinsamen Kindes und vor der Heirat ein Lehramtsstudium begonnen. Nach drei Jahren brach sie das Studium wegen der Geburt ihres Kindes ab und heiratete den Vater kurz darauf. Neun Jahre später schloss sie dann eine Ausbildung im Groß- und Einzelhandel ab. Damit konnte sie aber auf Dauer nicht das gleiche Einkommen erzielen, wie sie es als Lehrerin hätte erzielen können. Dies stellt nach Ansicht des OLG einen ehebedingten Nachteil dar, den der Ehemann auszugleichen hat. Dies gelte auch dann, wenn es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihr Studium später fortzusetzen. Die wirtschaftlichen Folgen einer im Vertrauen auf eine bestehende Partnerschaft getroffenen Entscheidung müssten von beiden Partnern getragen werden, so die Argumentation der Richter.

Da der Ehemann bereits seit Ehescheidung im Jahr 2002 Unterhalt an seine geschiedene Frau zahlt, hatte die Ehefrau im Prozess selber eine Befristung des Unterhaltanpruchs bis Ende des Jahres 2013 beantragt. Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben.

Oberlandesgericht Oldenburg, 13 UF 28/09

Quelle: valuenet.de – 14.07.2009
Link zum Pressebericht: http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1149796

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