11 WF 166/09 – Auskunft zur Altersversorgung erst nach Trennungsjahr
Ein Ehepartner ist nicht verpflichtet, vor Ablauf des Trennungsjahres Fragen zu seiner Altersversorgung zu beantworten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Montag (17. August) bekanntgewordenen Beschluss.
Selbst wenn einer der beiden Ehegatten fest zur Scheidung entschlossen sei, müsse der zu früh gestellte Scheidungsantrag rechtlich als unschlüssig gewertet werden. Deshalb bestehe jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch keine Veranlassung, den sogenannten Versorgungsausgleich zwischen den Ehepartnern auszurechnen (Az.: 11 WF 166/09).
Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Beschwerde einer Ehefrau statt. Sie hatte sich dagegen gewandt, dass ihr das Amtsgericht ein Zwangsgeld angedroht hatte, wenn sie einen Fragebogen zur ihrer Altersversorgung nicht beantworte. Die Frau hatte dies mit der Begründung verweigert, ihr Mann sei zwar aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, das Trennungsjahr aber noch nicht abgelaufen. Vor diesem Hintergrund kam das OLG zu dem Ergebnis, das Amtsgericht habe voreilig gehandelt und hob die Androhung des Zwangsgeldes wieder auf.
Nach geltendem Recht darf eine Ehe grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Nach der Scheidung muss das Gericht beim Versorgungsausgleich prüfen, inwieweit Ansprüche aus einer Altersversorgung, die ein Ex-Partner während der Ehe erworben hat, anteilig dem anderen Ex-Partner zustehen.
Quelle: mz-web.de – 17.08.09 – dpa
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