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	<title>Kommentare zu: 10 UF 171/11 &#8211; Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gegen Willen der Mutter nur zum Wohl des Kindes durchsetzbar</title>
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	<description>News, Berichte &#38; Adressen der Jugendämter im Deutschsprachigen Raum</description>
	<lastBuildDate>Mon, 20 May 2013 15:19:37 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: F. Mahler</title>
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		<dc:creator>F. Mahler</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Apr 2012 19:45:17 +0000</pubDate>
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		<description>Ich ergänze mal um ein Zitat des ersten Kommentatoren ( ich hoffe, Michael, daß es Dir so recht ist ), welches ich Abgeordnetenwatch entnommen habe ( Quelle:
http://www.abgeordnetenwatch.de/sibylle_laurischk-575-37762--f333369.html#q333369  )

&quot;A) Gemäß Art. 6, II, GG heisst es:
&quot;Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.&quot;
Ein Vater hat also zunächst ein natürliches Recht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder. Dieses natürliche Recht leitet sich also aus seiner Eigenschaft als Elternteil ab und liegt zunächst einmal vor, ohne jegliche weitere Einschränkung.
B) Gemäß dem Referentenentwurf /2/ heisst es:
&quot;1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr zusätzlich, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.&quot;

Laut A) hatte der Vater das natürliche Sorgerecht.

Nun besagt B), dass ihm dieses natürliche Sorgerecht aberkannt wurde und er es erneut beantragen muss.

Daher die Frage: Welches Gericht hat mit welchem Beschluss dem Vater eines nicht ehelichen Kindes, das NATÜRLICHE Sorgerecht (A), gemäß Art. 6, II, GG) genommen?&quot;

Eine mehr als berechtigte Frage, wie ich meine 

Gruß........F. Mahler</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich ergänze mal um ein Zitat des ersten Kommentatoren ( ich hoffe, Michael, daß es Dir so recht ist ), welches ich Abgeordnetenwatch entnommen habe ( Quelle:<br />
<a href="http://www.abgeordnetenwatch.de/sibylle_laurischk-575-37762--f333369.html#q333369">http://www.abgeordnetenwatch.de/sibylle_laurischk-575-37762&#8211;f333369.html#q333369</a>  )</p>
<p>&#8220;A) Gemäß Art. 6, II, GG heisst es:<br />
&#8220;Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.&#8221;<br />
Ein Vater hat also zunächst ein natürliches Recht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder. Dieses natürliche Recht leitet sich also aus seiner Eigenschaft als Elternteil ab und liegt zunächst einmal vor, ohne jegliche weitere Einschränkung.<br />
B) Gemäß dem Referentenentwurf /2/ heisst es:<br />
&#8220;1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr zusätzlich, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.&#8221;</p>
<p>Laut A) hatte der Vater das natürliche Sorgerecht.</p>
<p>Nun besagt B), dass ihm dieses natürliche Sorgerecht aberkannt wurde und er es erneut beantragen muss.</p>
<p>Daher die Frage: Welches Gericht hat mit welchem Beschluss dem Vater eines nicht ehelichen Kindes, das NATÜRLICHE Sorgerecht (A), gemäß Art. 6, II, GG) genommen?&#8221;</p>
<p>Eine mehr als berechtigte Frage, wie ich meine </p>
<p>Gruß&#8230;&#8230;..F. Mahler</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Michael Baleanu</title>
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		<dc:creator>Michael Baleanu</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 09:11:34 +0000</pubDate>
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		<description>Laut Art. 6 GG ist die Elternfunktion, somit auch das Sorgerecht eine natürliche Funktion.

Daher ist es erstaunlich, dass ein Vater sein natürliches Sorgerecht einklagen muss.

Dazu müsste es, gemäß logischer Denkgesetze, zunächst einmal eine gerichtliche Aberkennung dieses natürlichen Sorgerechts des Vaters geben.

Leider steht in der Entscheidung nichts über die Aberkennung des natürlichen Sorgerechts: Haben wir damit eine rechtsunwirksame Entscheidung des OLG, Schleswig-Holstein?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Laut Art. 6 GG ist die Elternfunktion, somit auch das Sorgerecht eine natürliche Funktion.</p>
<p>Daher ist es erstaunlich, dass ein Vater sein natürliches Sorgerecht einklagen muss.</p>
<p>Dazu müsste es, gemäß logischer Denkgesetze, zunächst einmal eine gerichtliche Aberkennung dieses natürlichen Sorgerechts des Vaters geben.</p>
<p>Leider steht in der Entscheidung nichts über die Aberkennung des natürlichen Sorgerechts: Haben wir damit eine rechtsunwirksame Entscheidung des OLG, Schleswig-Holstein?</p>
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