10 UF 171/11 – Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gegen Willen der Mutter nur zum Wohl des Kindes durchsetzbar
Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Führt das gemeinsame Sorgerecht nach der Einschätzung des Gerichts zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern, sind die sich hieraus ergebenden Belastungen für das Kind mit dessen Wohl nicht vereinbar. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein klar. Den Sorgerechtsantrag eines Vaters hat es zurückgewiesen.
Die Beteiligten sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht miteinander verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, sodass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.
Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsschwierigkeiten bestünden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entsteht. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr erheblicher Konflikte zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.
Das OLG stellt fest, dass zwischen den Kindeseltern keine tragfähige soziale Beziehung besteht, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittele den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es sei zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern gekommen. Es gebe auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie hätten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen können. Sie seien auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbstständig zu regeln. Es sei zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt gekommen.
Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletze den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, meinen die Richter. Denn dieses finde seine Grenzen am Kindeswohl.
Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.12.2011, 10 UF 171/11
Quelle: valuenet.de – 16.02.2012
Link zum Pressebericht: www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1193456






April 13th, 2012 um 11:11
Laut Art. 6 GG ist die Elternfunktion, somit auch das Sorgerecht eine natürliche Funktion.
Daher ist es erstaunlich, dass ein Vater sein natürliches Sorgerecht einklagen muss.
Dazu müsste es, gemäß logischer Denkgesetze, zunächst einmal eine gerichtliche Aberkennung dieses natürlichen Sorgerechts des Vaters geben.
Leider steht in der Entscheidung nichts über die Aberkennung des natürlichen Sorgerechts: Haben wir damit eine rechtsunwirksame Entscheidung des OLG, Schleswig-Holstein?
April 14th, 2012 um 21:45
Ich ergänze mal um ein Zitat des ersten Kommentatoren ( ich hoffe, Michael, daß es Dir so recht ist ), welches ich Abgeordnetenwatch entnommen habe ( Quelle:
http://www.abgeordnetenwatch.de/sibylle_laurischk-575-37762–f333369.html#q333369 )
“A) Gemäß Art. 6, II, GG heisst es:
“Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.”
Ein Vater hat also zunächst ein natürliches Recht zur Pflege und Erziehung seiner Kinder. Dieses natürliche Recht leitet sich also aus seiner Eigenschaft als Elternteil ab und liegt zunächst einmal vor, ohne jegliche weitere Einschränkung.
B) Gemäß dem Referentenentwurf /2/ heisst es:
“1. Die Möglichkeiten des Zugangs des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters zur gemeinsamen elterlichen Sorge werden deutlich erweitert. Die gemeinsame Sorge entsteht nunmehr zusätzlich, soweit das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Dabei soll das Familiengericht regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.”
Laut A) hatte der Vater das natürliche Sorgerecht.
Nun besagt B), dass ihm dieses natürliche Sorgerecht aberkannt wurde und er es erneut beantragen muss.
Daher die Frage: Welches Gericht hat mit welchem Beschluss dem Vater eines nicht ehelichen Kindes, das NATÜRLICHE Sorgerecht (A), gemäß Art. 6, II, GG) genommen?”
Eine mehr als berechtigte Frage, wie ich meine
Gruß……..F. Mahler