10 K 128/08 – Kindergeld und Erbschaft

Kann der Tod eines Elternteils dazu führen, dass die Kinder wegen einer damit verbundenen Erbschaft kein Kindergeld mehr erhalten?

Wer seinen Kindern noch zahlen muss – weil sich etwa in einer Ausbildung befinden – für den ist der Tod seines Ehepartners ein besonders tragischer Schicksalsschlag. Umso mehr trifft es ihn, wenn ihm die Familienkasse wegen einer damit verbundenen Erbschaft das Kindergeld streicht.

Die Familienkasse beruft sich dann gerne darauf, dass die Kinder mit der erhaltenen Erbschaft den Grenzbetrag überschreiten. Dies setzt aber voraus, dass eine Erbschaft als Einkommen oder Bezug des Kindes angesehen werden darf. Hierzu gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Sie sollten sich als betroffenes Elternteil zunächst einmal auf ein Urteil des niedersächsischen Finanzgerichtes berufen (Aktenzeichen 10 K 128/08). Die Richter aus Hannover haben entschieden, dass eine Erbschaft jedenfalls dann nicht als kindergeldschädlicher Bezug des Kindes angesehen werden darf, soweit es sich dabei um eine vererbte Eigentumswohnung, um Aktienpakete, Lebensversicherungen und Bausparverträge oder die Zuwendung von einem zum zum Unterhalt verpflichteteten Elternteil handelt. Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, weil die Familienkasse gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung Revision eingelegt hat (Aktenzeichen: III R 22/10).

In Ihrem Einspruch berufen Sie sich am besten auch darauf, dass dieser Rechtsstreit vor dem Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: steuerberaten.de – 24. Mai 2010 – Harald Büring
Link zum Pressebericht: blog.steuerberaten.de/privat/11_3588_kindergeld-und-erbschaft/

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