1 BvR 345/08 – Kindeswohl und nacheheliche Eigenverantwortung

Unterhaltsrechtsreform: Hat der BGH sie teilweise verfassungswidrig umgesetzt?

Verfassungsbeschwerde, Grundrecht des Kindes auf elterliche Betreuung verletzt?
Nach dem neuen sollen die Kinder beim Unterhalt an erster Stelle stehen. Gleichzeitig soll die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Wo keine Ehe bedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden. Hiergegen wurde bereits Verfassungsbeschwerde erhoben:

Eine 36-jährige Mutter von zwei Söhnen im Alter von 16 und siebenJahren hat sie eingelegt. Sie wird, nach 17 Ehejahren, in wenigen Wochen geschieden sein. Sie arbeitet in einer Teilzeitbeschäftigung und wird nach dem neuen Recht keinen Unterhalt bekommen. Ihr Ehemann müsste lediglich Unterhalt für die Söhne zahlen, denn ein genereller Anspruch auf Unterhalt besteht nur noch, wenn die gemeinsamen Kinder jünger als drei Jahre sind.

Nach der bis Ende 2007 geltenden Regelung hätten ihr pro Monat noch knapp 400 EUR zugestanden. Der Anwalt der Beschwerdeführerin sieht darin eine schwere Benachteiligung.

Wenn Mütter eine Vollzeitstelle annehmen müssten, weil sie keinen Unterhaltsanspruch haben, verletze dies das Grundrecht des Kindes auf elterliche Betreuung.

Die neue Rechtslage sei zudem eine weitere, schwere Belastung von Geschiedenen: Nach altem Recht gab es höhere Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten, die von der Steuer abgesetzt werden konnten. , der nun vorrangig zu leisten ist, ist dagegen nicht steuerlich absetzbar.

Das Verfahren beim BVerfG ist unter dem Az. 1 BvR 345/08 anhängig.

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, gleich behandelt werden – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes mit und ohne Elterntrauschein zu zahlen.

Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit wird das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.

Starre „Altersphasenmodell“ ist Vergangenheit
Eines ist schon jetzt deutlich: Das starre „Altersphasenmodell“ ist Vergangenheit. An die Stelle des bislang eher schematisch nach dem jeweiligen Alter des zu betreuenden Kindes zuerkannten Unterhalts soll zukünftig eine stärker einzelfallorientierte und an den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung ausgerichtete Betrachtung treten.

Der BGH hatte sich bereits mit dem zum 1. 1. 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen und beschied: Alleinerziehenden Müttern und Vätern ist auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind. Teilzeit ist auch bei über 3-Jährigen betreuten Kindern noch ein Thema.

Urteil zur Unterhaltsbefristung
Zwei der großen Fragezeichen nach der Unterhaltsreform sind: 1. Setzen die Gerichte den radikalen Schwenk um? 2. Wieviel Ehejahre sind Voraussetzung für eine langjährige Ehe mit entsprechender Unterhaltsprivilegierung? 9 ½ Jahre reichen nicht für eine “Lebensstandardgarantie” beschied nun das OLG Celle.

Betreuung gemeinsamer Kinder: Vollzeit nicht zwingend ab 3
Nach dem seit Anfang des Jahres geltenden Unterhaltsrecht sind nach der Zahlungsansprüche für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Regel bis zum 3. Lebensjahr begrenzt. Es handelt sich aber nicht um ein Dogma. Der BGH beschied: Alleinerziehenden Müttern und Vätern ist auch dann nicht zwingend ein Vollzeitjob zumutbar, wenn die Kinder ganztags in Kita oder Schule untergebracht sind.

Quelle: haufe.de – 23.02.2011
Link zum Pressebericht: www .haufe.de/recht/topIssueDetails?objectIds=1195555547.58

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