1 BvL 14/09 – Karlsruhe stärkt getrennt lebende Väter

Ein lediger Vater aus Bayern sollte nach einem Unfall 108000 Euro Schadenersatz für seinen Sohn zahlen. Doch weil er sich regelmäßig um das Kind kümmerte, schritt Karlsruhe ein.

Das hat Väter, die ihrem Kind ein zweites Zuhause bieten und regelmäßig zahlen, Familienvätern gleichgestellt. Die am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichte Entscheidung betrifft eine Regelung im Sozialrecht, kann sich aber auch auf andere Rechtsgebiete auswirken.

Im konkreten Fall kümmerte sich ein lediger Vater in Bayern regelmäßig um seinen im Jahr 2000 geborenen Sohn. Er lebte zwar nicht mit der Mutter des Kindes zusammen, hatte aber das gemeinsame , kam seiner nach, und der Sohn verbrachte jedes zweite Wochenende bei ihm. Bei einem dieser Besuche kam es zu einem tragischen Unfall. Der Anderthalbjährige kletterte im Hof auf eine Regentonne und fiel hinein. Weil das Kind erst nach etwa zehn Minuten entdeckt wurde, erlitt es schwere Hirnschäden, die voraussichtlich eine lebenslange Fürsorge nötig machen. Das Sozialamt verlangte vom daraufhin 108000 Euro Schadenersatz, weil er seine Aufsichtspflicht verletzt habe.

Zwar müssen Familienangehörige dann nicht haften, wenn sie mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Da der Vater aber nicht ständig mit dem Kind zusammenwohnte, klagte das Sozialamt auf Regress.

Auf die Vorlage des Landgerichts Memmingen entschied der Erste Senat des Verfassungsgerichts jetzt, dass auch Väter, die ihrem Kind ein zweites Zuhause bieten, das sogenannte Familienprivileg in Anspruch nehmen können. Zur Begründung heißt es, dass auch dann eine häusliche Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und dem Kind entstehe, wenn es regelmäßige Besuche mit Übernachtungen und eine gelebte Verantwortung gebe. Diese häusliche Gemeinschaft verdiene dann den gleichen Schutz wie ständig zusammenlebende Familienmitglieder. Der Senat erklärte das Sozialgesetz nicht für verfassungswidrig, verlangte aber eine Neuauslegung des Begriffs der “häuslichen Gemeinschaft”.

Die Entscheidung betrifft sowohl geschiedene als auch ledige Väter, die nicht ständig, aber regelmäßig mit ihrem Kind zusammenleben. Die Gerichte müssen jetzt prüfen, ob das getrennt lebende Elternteil dem Kind ein zweites Zuhause bietet.

Das sogenannte Familienprivileg existiert bereits seit 1910 und soll Angehörige im Falle von Unfällen davor schützen, dass durch Schadenersatzklagen Streit in die Familien getragen wird und durch horrende Zahlungen an Sozialversicherungen oder Sozialhilfeträger das Familieneinkommen dramatisch geschmälert wird. Dieser Rechtsgedanke gilt noch heute, musste aber immer wieder den veränderten gesellschaftlichen Familienverhältnissen angepasst werden.

(Aktenzeichen: 1 BvL 14/09 )

Quelle: fr-online.de – 10.11.2010 – Ursula Knapp
Link zum Pressebericht: www .fr-online.de/politik/karlsruhe-staerkt-getrennt-lebende-vaeter/-/1472596/4822270/-/index.html

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